Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 V 262 KI-generiert

Disability pension revision timing: three-month waiting period under Article 88a(2) IVV governs over earlier revision date in Article 88bis(1)(a) IVV for worsening of earning capacity.

Geschäftsnummer BGE 105 V 262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted the administrative appeal and reversed the lower court's decision, ordering that the full disability pension commence on February 1, 1978, rather than the earlier January date. The dispute concerned the start date of an increased disability pension following a worsening of the insured person's health in late November 1977, where the insured had requested revision in January 1978. The court held that under Article 88a paragraph 2 of the Invalidity Insurance Ordinance, the three-month waiting period must elapse before a change in earning capacity can be considered, and this requirement takes precedence over the earlier possible start date under Article 88bis paragraph 1 lit. a; since the condition was unstable, the court left open whether the waiting period would also apply in stabilized cases. Thus, the pension increase could only take effect from the month after the three-month period expired, and not retroactively to the month of the revision request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88a Abs. 2 und 88bis Abs. 1 lit. a IVV. - Vor Ablauf der Wartefrist im Sinne des Art. 88a Abs. 2 IVV kann auch unter den Voraussetzungen des Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV keine Erhöhung der Rente oder Hilflosenentschädigung erfolgen. - Muss die Wartefrist des Art. 88a Abs. 2 IVV auch bei Vorliegen eines stabilisierten Zustandes erfüllt werden (Erw. 3c)? Frage offen gelassen.

Schlagwörter

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Rentenerhöhung Wartezeit halbe Rente Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Krankenversicherung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 147
88a IVV sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung hält und geeignet ist, eine rechtsgleiche und den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Renten zu gewährleisten (BGE 104 V 147).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

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Claimant Denied Increased Disability Pension Due to No Significant Worsening of Health Conditions
«…Revision verlangt (lit. a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b; BGE 105 V 262, Urteil des Bundesgerichts 8C\_394/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). 1.6 1.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen z…»
C-2284/2022 (2024-06-12)
Disability Pension Revision Appeal Due to Worsening Degenerative Conditions
«…alire al più presto al 19 ottobre 2021 (cfr. art. 88a cpv. 2 OAI in relazione con l’art. 88bis cpv. 1 lett. a OAI e DTF 105 V 262 [cfr. cifra marginale 5600 CIRAI]). Ne consegue che, alla presente fattispecie, sono applicabili le disposizioni legali…»
AB.2021.00083 (2022-04-07) · zh
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Disability Pension Increase Due to Age and Employment Loss
«…Revision verlangt (lit. a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b; BGE 105 V 262, Urteil des Bundesgerichts 8C\_394/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu könne…»
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«…e déjà accompli sur le délai d’attente qui doit en principe exister à nouveau pour le nouveau droit à la rente (cf. ATF 105 V 262 consid. 3 ; 121 V 264 consid. 6). Aux termes de l’art. 88a al. 2 RAI, il y a lieu de considérer que le changement accro…»
AI.29.20.337.2020 (2020-10-05) · vd
Insured v. State Social Insurance Institution (Disability Pension Calculation and Aggravation)
«…e déjà accompli sur le délai d’attente qui doit en principe exister à nouveau pour le nouveau droit à la rente (cf. ATF 105 V 262 consid. 3 ; 121 V 264 consid. 6). Aux termes de l’art. 88a al. 2 RAI, il y a lieu de considérer que le changement accro…»
IV.2019.184 (2020-04-08) · bs
Appeal for Increased Disability Benefits Based on Worsening Psychiatric Condition
«…rt. 88a Abs. 2 IVV kann keine Erhöhung der Rente unter der Voraussetzung des Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgen (BGE 105 V 262). ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------…»
32.2017.192 (2018-03-07) · ti
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«…generale quando si può ammettere con grande verosimiglianza che egli risulterà vincente nella procedura principale (DTF 105 V 262 consid. 2 pagg. 268-269) e meglio quando la decisione risulta palesemente errata (SVR 1994 IV Nr. 31). Le previsioni su…»
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«…Revision verlangt (lit. a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b; BGE 105 V 262, Urteil des Bundes- gerichts 8C\_394/2013 vom 18. Februar 2014). Dabei kommt es – im Sinne der Kausalität – grundsätz…»
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«…Revision verlangt (lit. a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b; BGE 105 V 262, Urteil des Bundesgerichts 8C\_394/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). Dabei kommt es – im Sinne der Kausalität – grunds…»
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Volltext

Urteilskopf

105 V 262

56. Urteil vom 21. November 1979 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Gallner und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 88a Abs. 2 und 88bis Abs. 1 lit. a IVV.

- Vor Ablauf der Wartefrist im Sinne des Art. 88a Abs. 2 IVV kann auch unter den Voraussetzungen des Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV keine Erhöhung der Rente oder Hilflosenentschädigung erfolgen.

- Muss die Wartefrist des Art. 88a Abs. 2 IVV auch bei Vorliegen eines stabilisierten Zustandes erfüllt werden (Erw. 3c)? Frage offen gelassen.

Sachverhalt ab Seite 262

BGE 105 V 262 S. 262

A.- Der 1928 geborene Josef Gallner leidet an Angina pectoris. Er bezog seit 1. Mai 1977 eine halbe Invalidenrente. Wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes stellte er die Erwerbstätigkeit gegen Ende November 1977 ein; der behandelnde Arzt bezeichnete ihn zu 100% arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 10. Januar 1978 ersuchte Josef Gallner um

BGE 105 V 262 S. 263

Zusprechung einer ganzen (anstelle der halben) Rente. Dem wurde mit Verfügung vom 1. September 1978 entsprochen, und zwar mit Wirkung ab 1. März 1978; der Revisionszeitpunkt wurde in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV "nach Ablauf von den drei Monaten" seit Einstellung der Erwerbstätigkeit festgelegt.

B.- Beschwerdeweise ersuchte Josef Gallner um rückwirkende Zusprechung der ganzen Rente ab 1. Dezember 1977.

Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die Beschwerde insofern gut, als es den Revisionszeitpunkt vom 1. März 1978 auf den 1. Januar 1978 vorverlegte, d.h. auf den Monat der Gesuchseinreichung. Nach der Auffassung des kantonalen Richters handelt es sich bei der Dreimonatsfrist des Art. 88a Abs. 2 IVV nicht um eine eigentliche Wartefrist; diese Frist könne nur die Bedeutung haben, "eine bestimmte Zeit verstreichen zu lassen, bevor die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, damit die Ausgleichskasse Gewähr hat, dass es sich effektiv um eine anspruchsbeeinflussende Änderung handle. Die Ausrichtung einer eventuell höheren Rente hat jedoch rückwirkend zu erfolgen."

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Beginn der ganzen Rente auf 1. Februar 1978 festzusetzen, d.h. auf den Beginn des Monats, in dem die drei Monate des Art. 88a Abs. 2 IVV abgelaufen waren.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist allein die Frage, auf welchen Zeitpunkt der Beginn der ganzen Rente festzusetzen ist. Da die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, welche zur Rentenerhöhung geführt hat, unbestrittenermassen einem labilen pathologischen Geschehen zuzuschreiben ist, muss die Streitfrage lediglich unter diesem Gesichtswinkel beurteilt werden.

2. Der auf 1. Januar 1977 in die Verordnung über die Invalidenversicherung eingefügte Art. 88a bestimmt in seinem Abs. 2, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

BGE 105 V 262 S. 264

Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV (in der seit 1. Januar 1977 geltenden Fassung) erfolgt die Rentenerhöhung im Falle, wo der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat erkannt, dass Art. 88a IVV sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung hält und geeignet ist, eine rechtsgleiche und den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Renten zu gewährleisten (BGE 104 V 147). Des weiteren hat das Gericht festgestellt, dass die Bestimmung von Art. 88a Abs. 2 jener von Art. 88bis Abs. 1 lit. a vorgeht, so dass im Falle, wo der Versicherte die Revision verlangt, die Rente nur dann vom Anmeldemonat an erhöht werden kann, wenn in diesem Monat die dreimonatige Frist des Art. 88a Abs. 2 abgelaufen ist (Urteil Salchli vom 11. Oktober 1978).

3. Die Vorinstanz will die Dreimonatsfrist des Art. 88a Abs. 2 IVV nicht als eigentliche Wartefrist (wie diejenige des Art. 29 Abs. 1 IVG), sondern als eine Art Beobachtungsperiode verstanden wissen; gegebenenfalls habe die Ausrichtung der erhöhten Rente rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der anspruchsbeeinflussenden Änderung selbst zu erfolgen. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden.

a) Zur Begründung ihres Standpunktes führt die Vorinstanz an, die 360tägige Wartefrist des Art. 29 Abs. 1 IVG müsse als abschliessende Regelung betrachtet werden und dürfe als solche nicht durch eine Verordnungsbestimmung verlängert werden.

Richtig ist, dass auf dem Verordnungsweg nichts an der bei Variante II des Art. 29 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden Wartefrist von 360 Tagen geändert werden dürfte. Indes gilt dies nur im Rahmen eines und desselben Anspruchs. Wenn ein neuer oder veränderter Anspruch geltend gemacht wird, so steht nichts entgegen, die für die Variante II geltenden Regeln erneut anzuwenden. Das war unter dem bis Ende 1976 geltenden Recht konstante Praxis, indem durch sinngemässe Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG die 360 Tage durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit von zwei Dritteln (nebst weiterdauernder Erwerbsunfähigkeit von gleichem Ausmass) vorausgesetzt waren. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung darlegt, bringt die neue Regelung ab 1. Januar 1977 keine grundsätzliche Änderung, sondern eine Vereinfachung, indem im Revisionsfalle

BGE 105 V 262 S. 265

nach Variante II die Wartefrist nicht mehr kasuell errechnet werden muss, sowie eine Verbesserung, indem die Renten flexibler an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden können. Es kann keine Rede davon sein, dass diese Neuregelung dem Gesetz widerspräche.

b) Sodann verweist die Vorinstanz auf den in Art. 88a Abs. 2 sinngemäss anwendbar erklärten Art. 29bis IVV, der keine neue Wartefrist vorschreibe und damit ebenfalls zeige, dass Art. 29 Abs. 1 IVG als abschliessend zu betrachten sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb es in den Fällen des Art. 88a Abs. 2 IVV anders sein sollte.

Entgegen dieser Auffassung wird im Art. 29bis IVV die (bei der Variante II grundsätzlich zu bestehende) Wartefrist nicht generell eliminiert, sondern es wird für einen Spezialfall bestimmt, wie sie zu berechnen ist, nämlich durch Anrechnung einer früher zurückgelegten Wartezeit auf die bei Renten-Neubeginn im Prinzip zu bestehende Wartefrist. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend darlegt, gibt es auch im Rahmen des Art. 29bis IVV Fälle, wo eine neue Wartefrist zu absolvieren ist, insbesondere wenn nach dem Unterbruch einer halben Rente neu eine ganze Rente (auf Grund der Variante II) beansprucht wird. Aus Art. 29bis IVV lässt sich somit nichts zugunsten der vorinstanzlichen Auffassung ableiten.

c) Schliesslich stösst sich der vorinstanzliche Richter daran, dass Art. 88a Abs. 2 IVV nicht die Möglichkeit einer sofortigen Anpassung des Rentenanspruchs bei Vorliegen eines stabilisierten Zustandes vorsieht, wie es der I. Variante des Art. 29 Abs. 1 IVG entsprechen würde. Ob die dreimonatige Wartefrist auch in Fällen der Variante I - welche im übrigen eher selten eintreten werden, weil die Rentenrevision meistens durch eine evolutive Entwicklung ausgelöst wird - bestanden werden müsste, kann jedoch für heute dahingestellt bleiben, da unbestrittenermassen ein labiles pathologisches Geschehen vorlag.

4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall die anspruchsbeeinflussende Änderung erst mit Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV berücksichtigt werden durfte.

Das Bundesamt für Sozialversicherung geht davon aus, dass diese Frist am 30. November 1977 zu laufen begonnen habe. Dies steht in Übereinstimmung mit den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. S. vom 9. Februar und 10. Juni 1978,

BGE 105 V 262 S. 266

wonach der Versicherte "Ende November 1977" für eine weitere Operation ins Kantonsspital Basel eintrat, ab welchem Zeitpunkt er als zu 100% arbeitsunfähig taxiert wurde und effektiv auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat.

Die Dreimonatsfrist lief somit gegen Ende Februar 1978 ab, so dass die ganze Rente ab 1. Februar 1978 zu gewähren ist (Rz 204 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit, Druckvorlage vom 1. Juni 1978), wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend beantragt. Der Umstand, dass das Revisionsgesuch bereits im Januar gestellt wurde, ist unbeachtlich, da Art. 88a Abs. 2 dem Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV vorgeht und im Januar die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen war.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Januar 1979 aufgehoben und die Kassenverfügung vom 1. September 1978 in dem Sinne abgeändert, dass der Beginn der ganzen Rente auf 1. Februar 1978 festgesetzt wird.