Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 V 147 KI-generiert

Minor's Bifocal Spectacles as Invalidity Integration Measure

Geschäftsnummer BGE 105 V 147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Minor's Bifocal Spectacles as Invalidity Integration Measure A minor suffered a traumatic cataract in his left eye due to an accident, requiring subsequent corrective surgery (cataract operation) and aphakia correction with a contact lens and a bifocal spectacle lens for reading. The invalidity insurance initially refused to cover the bifocal spectacles, arguing the medical measures were ordinary accident treatment and not invalidity integration measures, precluding the spectacles from being a "material supplement" under Art. 21 para. 1 sentence 2 IVG. The Federal Insurance Court ruled that the prosthetic aids must be granted if the medical measure (the cataract operation) would, in principle, meet the criteria for invalidity integration measures, even if it was not performed by the invalidity insurance. Since the cataract operation addressed a stable defect state and aimed at the permanent and essential improvement of earning capacity, it qualified as an invalidity integration measure under Art. 12 IVG, especially as it lacked a close substantive and temporal connection to the primary accident treatment (wound care). Therefore, the court held that both the contact lens and the bifocal spectacles constituted essential supplements to the medical integration measure and ordered the provision of the bifocal spectacles.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 21 Abs. 1, Satz 2, IVG. - Die in dieser Bestimmung erwähnten Hilfsmittel sind auch dann abzugeben, wenn die medizinische Massnahme nicht von der Invalidenversicherung durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt sind. - Abgabe von Bifokalbrille und Kontaktlinsen nach Operation einer Cataracta traumatica.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Integrationsmassnahmen Bagatellunfall Sehbehinderung Kostenübernahme der Kataraktbehandlung medizinische Grundversorgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 81
Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, welche den gesetzlich vorgeschriebenen Eingliederungserfolg voraussehen lassen (BGE 104 V 81 Erw.
BGE 100 V 34
BGE 102 V 70
Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 102 V 70 Erw.
BGE 103 V 13
BGE 103 V 14
BGE 98 V 42
Minor's Contact Lens Coverage for Eye Injury
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG

The Tribunal ruled that the requested bifocal glasses constitute essential supplementation to a medical reintegration measure according to this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

IV.2020.91 (2021-03-26) · sg
Disability Insurance Cost Reimbursement for Orthopedic Insoles as Essential Addition to Integration Measure
«…dizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt wären (ZAK 1964, S. 266, 1965, S. 157; BGE 105 V 147). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt eine Auslegung des Begriffs der medizinischen Eingliederungsmassnahmen in Zi…»
IV.2020.91 (2021-03-26) · sg
Disability Insurance Coverage for Orthopedic Inserts Complementing Separate Medical Measures
«…dizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt wären (ZAK 1964, S. 266, 1965, S. 157; BGE 105 V 147). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt eine Auslegung des Begriffs der medizinischen Eingliederungsmassnahmen in Zi…»
8C_570/2007 (2008-04-23)
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Insured Denied Reimbursement for Custom Foot Supports After Amputation
«…ssariamente eseguiti dall'AI, ma i cui presupposti di presa a carico da parte di quest'ultima siano adempiuti, cfr. DTF 105 V 147 consid. 1 con riferimenti). Come rilevato dall’amministrazione nella risposta…»
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32.2002.11 (2002-05-03) · ti
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«…ssariamente eseguiti dall'AI, ma i cui presupposti di presa a carico da parte di quest'ultima siano adempiuti, cfr. DTF 105 V 147 consid. 1 con riferimenti). Non risulta quindi che la richiesta di occhiali è da mettere in relazione con lo svolgim…»
32.2002.11 · ti
Cantonal Insurance Court Upholds Denial of Eyeglass Reimbursement Under Invalidity Insurance
«…ssariamente eseguiti dall'AI, ma i cui presupposti di presa a carico da parte di quest'ultima siano adempiuti, cfr. DTF 105 V 147 consid. 1 con riferimenti). Non risulta quindi che la richiesta di occhiali è da mettere in relazione con lo svolgiment…»
32.2002.38 · ti
Claimant v. Invalidity Insurance Office (UAI) Regarding Coverage for Plantar Supports Post-Amputation
«…ssariamente eseguiti dall'AI, ma i cui presupposti di presa a carico da parte di quest'ultima siano adempiuti, cfr. DTF 105 V 147 consid. 1 con riferimenti). Come rilevato dall’amministrazione nella risposta di causa, la giurisprudenza del TFA ha g…»
32.2002.64 · ti
Claimant v. Federal Invalidity Insurance Office: Disability Pension and Insole Reimbursement Appeal
«…ssariamente eseguiti dall'AI, ma i cui presupposti di presa a carico da parte di quest'ultima siano adempiuti, cfr. DTF 105 V 147 consid. 1 con riferimenti). La giurisprudenza del TFA ha già avuto modo di confermare tale presupposto (“ Les supports…»

Volltext

Urteilskopf

105 V 147

36. Urteil vom 7. September 1979 i.S. Bringolf gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 21 Abs. 1, Satz 2, IVG.

- Die in dieser Bestimmung erwähnten Hilfsmittel sind auch dann abzugeben, wenn die medizinische Massnahme nicht von der Invalidenversicherung durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt sind.

- Abgabe von Bifokalbrille und Kontaktlinsen nach Operation einer Cataracta traumatica.

Sachverhalt ab Seite 147

BGE 105 V 147 S. 147

A.- Daniel Bringolf (geb. 1961) erlitt am 22. Mai 1974 am linken Auge eine Perforationswunde. In der Augenklinik Zürich wurde vorerst die Wundversorgung und später wegen langsamer Abnahme der Sehschärfe und zunehmender Schmerzen die Wundstaroperation durchgeführt, deren Datum nicht bekannt ist. Der Versicherte benötigt für das linke Auge wegen der Aphakie eine Kontaktlinse sowie eine Bifokalbrille.

Mit Verfügung vom 18. März 1975 übernahm die Invalidenversicherung die Kontaktlinse links, lehnte dagegen die Abgabe der Bifokalstarbrille ab, weil es sich um die Versorgung des nicht durch den Unfall betroffenen Auges handle.

B.- Beschwerdeweise beantragte der Vater des Versicherten die Übernahme auch der Bifokalbrille. Er machte im wesentlichen geltend, entgegen der Annahme in der angefochtenen

BGE 105 V 147 S. 148

Kassenverfügung benötige sein Sohn die Brille, um mit dem betroffenen linken Auge auch lesen zu können.

Die Invalidenversicherungs-Kommission hielt in ihrer Stellungnahme fest, die Kontaktlinse sei irrtümlicherweise zugesprochen worden; die Voraussetzungen dafür seien ebensowenig erfüllt wie für die Abgabe einer Bifokalbrille.

Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies durch Entscheid vom 13. Juli 1977 die Beschwerde mit der Begründung ab, die medizinischen Vorkehren (Wundversorgung und Wundstaroperation) hätten der Behandlung primärer Unfallfolgen gedient und stellten somit keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung dar, weshalb die Brille keine wesentliche Ergänzung solcher Massnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG bilde.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt Werner Bringolf den Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien seinem Sohne die Hilfsmittel abzugeben.

Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, enthält sich das Bundesamt für Sozialversicherung eines Antrages.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen der vom Bundesrat aufgestellten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.

Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine von der Invalidenversicherung durchgeführte medizinische Massnahme handelt; entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt wären (ZAK 1964, S. 266, 1965, S. 157; nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Kundt vom 29. Dezember 1972).

Es ist daher zu prüfen, ob die Operation der Cataracta traumatica, welche offenbar nicht zur Übernahme durch die Invalidenversicherung

BGE 105 V 147 S. 149

angemeldet worden war, als Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG qualifizierbar ist.

2. a) Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, welche den gesetzlich vorgeschriebenen Eingliederungserfolg voraussehen lassen (BGE 104 V 81 Erw. 1).

Die Behandlung von Unfallfolgen gehört grundsätzlich ins Gebiet der sozialen Unfallversicherung (Art. 2 Abs. 4 IVV; BGE 100 V 34). Hingegen können stabile Defekte, die als Folge von Unfällen entstehen, Anlass zu Eingliederungsmassnahmen im Sinn von Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung besteht. Der enge sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet. Für die Beurteilung ist dabei ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 102 V 70 Erw. 1).

b) Im vorliegenden Fall kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Staroperation nicht als Behandlung von unmittelbaren Unfallfolgen betrachtet werden. In direktem Zusammenhang mit dem am 22. Mai 1974 erlittenen Unfall stand die Wundversorgung, womit die eigentliche Behandlung der Unfallverletzungen abgeschlossen war. Aus dem Bericht der Augenärztin Dr. med. H. vom 7. Januar 1975 geht nämlich hervor, dass die Staroperation erst "später", nach "langsamer Abnahme der Sehschärfe" durchgeführt wurde. Zwar ist, wie das Bundesamt für Sozialversicherung mit Recht feststellt, der Zeitpunkt der Operation aus den Akten nicht ersichtlich. Dies ist indessen nicht entscheidend; denn wenn es am engen sachlichen Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung gebricht, ist der zeitliche unerheblich.

BGE 105 V 147 S. 150

3. Kann somit die Staroperation nicht schon wegen engen Zusammenhangs mit dem Unfall als medizinische Eingliederungsmassnahme ausgeschlossen werden, so fragt es sich, ob ihr innerhalb des spezifischen Anwendungsbereichs des Art. 12 IVG Eingliederungscharakter zukommt.

a) Die operative Behandlung des grauen Stars ist nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Weil in den Akten Anhaltspunkte dafür fehlen, dass voraussehbare Auswirkungen des Unfalls die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges beeinträchtigen könnten (BGE 103 V 14), gilt die beim minderjährigen Beschwerdeführer durchgeführte Operation der Cataracta traumatica als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung. So hat das Eidg. Versicherungsgericht im ähnlich gelagerten Fall Kisslig bereits am 25. August 1964 entschieden (vgl. ZAK 1965, S. 157).

4. Aus dem Gesagten folgt, dass die vom Beschwerdeführer als Hilfsmittel beantragte Brille eine wesentliche Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG darstellt. Dasselbe gilt im übrigen entgegen der von der Invalidenversicherungs-Kommission in ihrer Vernehmlassung an die kantonale Rekurskommission vertretenen Ansicht auch für die (bereits abgegebene) Kontaktlinse, welche einer Brille gleichzustellen ist, da sie spezifisch optische Funktionen erfüllt (BGE 98 V 42 Erw. 2).

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 13. Juli 1977 sowie die angefochtene Kassenverfügung vom 18. März 1975 (soweit sie die Brille betrifft) aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Abgabe der Bifokalbrille hat.