Art. 68 Ziff. 2 StGB. Nach dieser Bestimmung sind in die Gesamtbewertung die mit der Grundstrafe belegten Taten auch dann einzubeziehen, wenn sie ohne die rechtskräftige Beurteilung im Zeitpunkt einer späteren Zusatzstrafe absolut verjährt wären.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Regarding Inclusion of Time-Barred Prior Acts in Subsequent Additional Sentence Evaluation The situation involves an appeal against a subsequent additional sentence (Zusatzstrafe) where the appellant argued that the acts covered by the initial primary sentence (Grundstrafe) should not be included in the overall assessment for the additional sentence because those prior acts would have been absolutely time-barred (verjährt) at the time the second additional sentence was handed down. The Court dismissed the appeal and held that, according to Art. 68 Section 2 of the Swiss Penal Code, the previous acts that led to the primary sentence must be included in the hypothetical overall evaluation (Gesamtbewertung) for the additional sentence, even if those acts would have been time-barred at the moment of the subsequent sentencing, because the legal fiction of simultaneous judgment ("als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären") refers to the actual time of the initial, legally final judgment that imposed the primary sentence, not the time of the later additional sentencing. The Court further noted that the previous acts were already legally and finally decided and that the appellant was not disadvantaged, having benefited from partial conditional suspension (bedingter Strafvollzug) granted in earlier proceedings, which would not have been possible had all offenses been judged simultaneously.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 68 Ziff. 2 StGB. Nach dieser Bestimmung sind in die Gesamtbewertung die mit der Grundstrafe belegten Taten auch dann einzubeziehen, wenn sie ohne die rechtskräftige Beurteilung im Zeitpunkt einer späteren Zusatzstrafe absolut verjährt wären.
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Volltext
Urteilskopf
105 IV 81
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1979 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 68 Ziff. 2 StGB.
Nach dieser Bestimmung sind in die Gesamtbewertung die mit der Grundstrafe belegten Taten auch dann einzubeziehen, wenn sie ohne die rechtskräftige Beurteilung im Zeitpunkt einer späteren Zusatzstrafe absolut verjährt wären.
Erwägungen ab Seite 81
BGE 105 IV 81 S. 81
Aus den Erwägungen:
3. Nach der Meinung des Beschwerdeführers soll die Vorinstanz sodann Art. 68 Ziff. 2 StGB auch dadurch verletzt haben, dass sie eine Zusatzstrafe zu einer Grundstrafe ausfällte, obschon die von dieser betroffenen Taten (Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg) im Zeitpunkt der Ausfällung des zweiten Zusatzurteils absolut verjährt gewesen seien. Eine gleichzeitige Beurteilung der verschiedenen Tatbestände sei nämlich nur möglich, wenn bezüglich sämtlicher strafbarer Handlungen die Voraussetzungen für eine Beurteilung gegeben seien, was im Fall der Verjährung nicht zutreffe.
BGE 105 IV 81 S. 82
Damit verkennt der Beschwerdeführer den Sinn des Art. 68 Ziff. 2 StGB und der daran anschliessenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Wenn Gesetz und Praxis von der Hypothese der gleichzeitigen Beurteilung sprechen, so ist damit selbstverständlich die Beurteilung im Zeitpunkt des ersten Entscheides, mit welchem die Grundstrafe ausgefällt wurde, gemeint. Das erhellt zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Art. 68 Ziff. 2 ("als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären"). Im übrigen übersieht die Beschwerde, dass die mit der Grundstrafe belegten Taten im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides rechtskräftig beurteilt waren und die Vorinstanz das Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg weder aufheben noch ändern konnte. Wenn das Obergericht bei Bemessung der Zusatzstrafe die früheren Delikte und die für sie ausgefällten Strafen für die Bemessung der von ihm auszufällenden Zusatzstrafe herangezogen hat, so lediglich im Sinne einer hypothetischen Gesamtbewertung. Dadurch ist der Beschwerdeführer auch keineswegs schlechtergestellt worden. Entgegen seiner Meinung hätte die Strafe bei gleichzeitiger Beurteilung aller Taten durch das Kantonsgericht Freiburg mehr als 18 Monate betragen, wenn man die tatsächlich gesprochenen Grund- und Zusatzstrafen in Rechnung stellt, und hätte ihm deshalb der bedingte Strafvollzug überhaupt nicht gewährt werden können (BGE 94 IV 50). Statt dessen hat er von der Aufteilung der Beurteilung in verschiedene Verfahren insoweit Nutzen gezogen, als ihm für die Grundstrafe und die erste Zusatzstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. Er hat deshalb keinen Anlass, sich als benachteiligt zu beklagen. Jedenfalls hat die Vorinstanz auch insoweit Bundesrecht nicht verletzt.