Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 78 KI-generiert

Costs Allocation After Discontinuation of Administrative Criminal Proceedings

Geschäftsnummer BGE 105 IV 78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Costs Allocation After Discontinuation of Administrative Criminal Proceedings The case concerns the allocation of procedural costs after the discontinuation of administrative criminal proceedings, specifically under Article 95(2) of the Administrative Criminal Law Act ($VStrR$). The plaintiff was investigated because he had an antenna mounted on his car and carried a non-type-approved and non-concessionable radio device in his trunk, objectively creating suspicion of a regulatory violation. The court ruled that when administrative criminal proceedings are discontinued, costs may only be imposed on the accused if their conduct *culpably* caused the investigation, emphasizing that mere objective grounds for suspicion are insufficient. Since the plaintiff's non-prohibited conduct—installing an antenna and merely carrying the device, allegedly for resale—was not proven to be culpable, reprehensible, incorrect, or grossly negligent, the court held that the subjective element required by Article 95(2) $VStrR$ was missing, and therefore, the costs of the discontinued proceedings must be borne by the Post, Telegraph, and Telephone authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 95 Abs. 2 VStrR. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so dürfen dem Beschuldigten die Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht hat. Dass objektive Verdachtsgründe die Einleitung der Untersuchung rechtfertigten, genügt nicht.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Verfahrenskosten Administrativuntersuchung Verfahrensverletzungen strafbares Verhalten Verwirkung im öffentlichen Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 2 VStrR

This provision dictates when costs of discontinued proceedings can be imposed on the accused, and the Tribunal explicitly ruled that the conditions based on this article were absent, leading to the appeal being granted on this point.

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Volltext

Urteilskopf

105 IV 78

21. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 8. März 1979 i.S. Rimann (Beschwerde)

Regeste

Art. 95 Abs. 2 VStrR.

Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so dürfen dem Beschuldigten die Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht hat. Dass objektive Verdachtsgründe die Einleitung der Untersuchung rechtfertigten, genügt nicht.

Erwägungen ab Seite 78

BGE 105 IV 78 S. 78

Aus dem Erwägungen:

2. a) Nach Art. 95 Abs. 2 VStrR dürfen die Kosten eines eingestellten Verfahrens ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat. Dass der Beschwerdeführer das Verfahren erschwert oder verlängert habe, macht die Generaldirektion PTT nicht geltend. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob er es schuldhaft verursacht habe.

b) Der Beschwerdeführer hatte an seinem Wagen eine Antenne montiert und führte im Kofferraum ein nicht-typengenehmigtes und nicht-konzessionsfähiges Funkgerät mit sich. Dadurch geriet er, wie die Generaldirektion PTT zutreffend ausführt,

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objektiv in den Verdacht, eine Regalverletzung begangen zu haben. Derartige objektive Verdachtsgründe genügen indessen für eine Kostenüberbindung im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR nicht. Eine solche darf nur stattfinden, wenn der Betreffende die Untersuchung schuldhaft verursacht hat. Das Gesetz verlangt also neben dem objektiven Verdacht ein subjektives Moment: Der Betreffende muss durch schuldhaftes, das heisst verwerfliches, unkorrektes oder zumindest erheblich leichtfertiges Verhalten Anlass zum Verdacht und damit zur Einleitung der Strafuntersuchung gegeben haben. Fehlt es an dieser subjektiven Voraussetzung, dürfen ihm keine Kosten überbunden werden.

Inwiefern dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR zur Last gelegt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Das Anbringen einer Antenne am Auto war ihm nicht verboten, sondern zu den von ihm angegebenen Zwecken erlaubt. Das Mitführen eines nicht-typengenehmigten, mit der Antenne nicht verbundenen und am Bordnetz nicht angeschlossenen Sende- und Empfangsgerätes im Kofferraum kann ihm weder als Unkorrektheit noch als Leichtfertigkeit zur Last gelegt werden, besonders wenn gemäss seinen nicht widerlegten Aussagen angenommen werden muss, er habe das Gerät nur zum Weiterverkauf mit sich geführt. Wohl musste er wissen, dass die ihm erteilte Radio-Sendekonzession der Klasse A 3.2/III ihn nicht berechtigte, das beschlagnahmte Funkgerät zu erstellen, zu betreiben oder zu benützen. Dass er dies je getan habe, ist aber nicht bewiesen. Das blosse Mitführen des Geräts zum Verkauf (zum Beispiel an einen Interessenten, der es im Ausland verwenden will) war ihm nicht verboten.

c) ... Wohl hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit einer Einrichtung versehen, die ihm ermöglichte, damit nicht nur eine erlaubte, sondern auch eine in der Schweiz verbotene Funkanlage zu betreiben. Das allein genügt aber noch nicht, um ihm ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, zumal nicht bewiesen ist, dass er die ganze Anlage je in verbotener Weise betrieben hat.

Gewiss kann den Organen der PTT kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie im vorliegenden Fall aufgrund objektiver Verdachtmomente ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhoben und die fragliche Anlage zu

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Beweiszwecken beschlagnahmten. Dem Beschwerdeführer kann aber anderseits nichts zur Last gelegt werden, was ihm irgendwie zum Verschulden gereichen oder als verwerfliches, unkorrektes oder leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Die Voraussetzungen für die Überbindung der Kosten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR fehlen deshalb, so dass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist, was zur Folge hat, dass die Kosten der Einstellungsverfügung vom 29. Januar 1979 den PTT-Betrieben aufzuerlegen sind.