Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 76 KI-generiert

BG über Jagd und Vogelschutz

Geschäftsnummer BGE 105 IV 76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Unauthorized Killing and Appropriation of Game A hunter, possessing only one hunting tag, lethally shot a second deer immediately after shooting the first, which was also fatally wounded, while driving game with colleagues. He then concealed the second, untagged deer in the woods and started to field dress it to appropriate it, until he was discovered by a game warden. The canton court found him guilty of violating hunting regulations and fined him. The Federal Supreme Court confirmed the conviction, holding that the unauthorized killing of game (Art. 40 para. 1 of the Federal Act on Hunting and Bird Protection) and the unlawful appropriation of game (Art. 48 para. 1) are distinct and independent offenses, and that the hunter was liable under both provisions because he not only illegally killed the second deer with at least conditional intent but also acted with direct intent to appropriate it by concealing and field dressing the animal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste BG über Jagd und Vogelschutz. Das widerrechtliche Erlegen eines Tieres nach Art. 40 Abs. 1 und die widerrechtliche Aneignung eines Tieres nach Art. 48 Abs. 1 sind selbständige Tatbestände.

Schlagwörter

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Jagdgesetzgebung unrechtmässige Aneignung Widerhandlung gegen das Waffengesetz Tötung Gefährdungsdelikt Rechtsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 1 JVG
zurückzuweisen zur Freisprechung von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 48 Abs. 1 JVG und zur Schuldigerklärung wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art.
Art. 40 Abs. 1 JVG
1 JVG und zur Schuldigerklärung wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 40 Abs. 1 JVG.
Art. 48 jeder
Umgekehrt fällt unter Art. 48 jeder, der sich gefreveltes Wild widerrechtlich aneignet, im letzten Beispiel der selbst nichtjagende Kamerad, allgemein auch der nach Art.
Art. 40 zu
Hätte der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung das zweite Reh nur fahrlässig erlegt, so wäre er nicht nach Art. 40 zu bestrafen, wohl aber gemäss Art.
Art. 48 wegen
40 zu bestrafen, wohl aber gemäss Art. 48 wegen Verheimlichung und Aneignung.
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Volltext

Urteilskopf

105 IV 76

20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1979 i. S. A. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

BG über Jagd und Vogelschutz.

Das widerrechtliche Erlegen eines Tieres nach Art. 40 Abs. 1 und die widerrechtliche Aneignung eines Tieres nach Art. 48 Abs. 1 sind selbständige Tatbestände.

Sachverhalt ab Seite 76

BGE 105 IV 76 S. 76

A.- Am 9. November 1977 jagte A. mit seinen Kollegen B., C. und D. auf dem Buchberg in der Gemeinde Laufen. Es war der zweitletzte Jagdtag der Saison. Etwa um 14.45 Uhr war A. im Anstand, während B. mit den Hunden Wild aufstöberte. Plötzlich rannten zwei Rehe, von den Hunden gejagt, kurz hintereinander aus dem Tannen- und Fichtenjungwuchs auf die Lichtung heraus. A. schoss aus ca. 30 m mit 4 mm-Schrot auf das erste Tier. Dieses rannte weiter. A., der nur noch eine Rehmarke besass, gab einen weiteren Schuss ab, diesmal mit 4 1/2 mm-Schrot, worauf das zweite Reh sofort tot zusammenbrach. Aber auch das erste Reh stürzte tödlich getroffen zu Boden. A. packte dieses Tier und schleifte oder warf es ins Jungholz, markierte das andere Reh mit seiner letzten Marke und weidete es aus. Nach einer halben Stunde trug er das zuerst beschossene Tier weiter in das Jungholz hinein, wo er es ebenfalls auszuweiden begann. Da kam der Wildhüter hinzu, der die beiden Schüsse gehört hatte.

B.- Das Obergericht des Kantons Bern erklärte A. am 11. August 1978 der Widerhandlung gegen die Jagdvorschriften schuldig und büsste ihn mit Fr. 400.-.

C.- A. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

BGE 105 IV 76 S. 77

zurückzuweisen zur Freisprechung von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 48 Abs. 1 JVG und zur Schuldigerklärung wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 40 Abs. 1 JVG.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerde macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz (JVG) falsch ausgelegt. Wer widerrechtlich ein Tier erlege, könne nicht auch wegen widerrechtlicher Aneignung desselben verurteilt werden.

Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand ausführlich und durchaus zutreffend auseinandergesetzt. Art. 40 Abs. 1 JVG bedroht mit Strafe, wer widerrechtlich jagdbares Hirsch-, Reh- oder Gemswild jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält. Aneignung des Wildes wird dabei nicht vorausgesetzt. Auch wer im unzugänglichen Hochgebirge Wild schiesst, das er gar nicht bergen kann, fällt unter die Bestimmung. Ebenso der, der nur um der Jagd willen schiesst, das tote Wild aber gar nicht für sich haben will, sondern z.B. von vorneherein einem Kameraden verspricht. Umgekehrt fällt unter Art. 48 jeder, der sich gefreveltes Wild widerrechtlich aneignet, im letzten Beispiel der selbst nichtjagende Kamerad, allgemein auch der nach Art. 40 strafbare Jäger, der sich nicht damit begnügt, das Wild zu erlegen, sondern es sich aneignet, verheimlicht etc.

Der vorliegende Fall ist geradezu ein Musterbeispiel für die Selbständigkeit beider Straftatbestände. Hätte der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung das zweite Reh nur fahrlässig erlegt, so wäre er nicht nach Art. 40 zu bestrafen, wohl aber gemäss Art. 48 wegen Verheimlichung und Aneignung. Hätte er nach seinem ersten Fehler diesen offen zugegeben, beide Rehe auf dem Platz aufgebrochen und das nicht markierte der Polizei abgeliefert, so wäre er nur nach Art. 40 strafbar. Tatsächlich hat er aber zuerst eventualvorsätzlich widerrechtlich ein zweites Reh geschossen und sich dieses dann mit direktem Vorsatz angeeignet. Diesen Vorsatz betätigte er mit Konsequenz, indem er das Tier zuerst ins Gebüsch warf und so versteckte und eine halbe Stunde später, als kaum mehr mit dem Auftauchen des Wildhüters zu rechnen war, tiefer ins Dickicht trug und dort aufbrach.