Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 55 KI-generiert

Improper Lane Usage on Highway

Geschäftsnummer BGE 105 IV 55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Improper Lane Usage on Highway A driver was fined for using the middle lane of a three-lane highway for approximately 2 km, driving near the maximum speed limit, despite the right lane being clear and a following driver signalling with the high beams. The court confirmed the conviction, arguing that the principle of driving as far right as possible applies to all roads, including multi-lane highways, regardless of speed or the number of available lanes (Art. 34 para. 1 SVG, Art. 8 para. 1 VRV), requiring the use of the far-right lane except for overtaking, merging, or driving in parallel columns. The court denied the case was "particularly minor" (Art. 100 no. 1 para. 2 SVG), holding that strict adherence to the right-driving rule is fundamental for traffic safety and flow, and the fine was an appropriate response to the violation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 34 Abs. 1, 43 Abs. 3, 57 Abs. 1 SVG; Art. 8 Abs. 1, 36 Abs. 6 VRV. Das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, gilt auf allen Strassen. Auf Autobahnen ist demnach unabhängig von der Geschwindigkeit und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen möglichst die äusserste rechte Spur zu benützen. Gesetzliche Grundlage dieses Gebots (E. 2-4). Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Vorliegen eines besonders leichten Falles verneint (E. 5).

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Sicherheit im Straßenverkehr Motorfahrzeugbenutzung vorschriftswidriges Überholen Autobahnvignette Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 IV 24
Wie der Kassationshof wiederholt festgehalten hat, gilt nach schweizerischem Recht auf allen Strassen das Gebot, möglichst weit rechts (BGE 99 IV 24, BGE 94 IV 121 f; nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 22.1.1965 i.S.
BGE 94 IV 121
Wie der Kassationshof wiederholt festgehalten hat, gilt nach schweizerischem Recht auf allen Strassen das Gebot, möglichst weit rechts (BGE 99 IV 24, BGE 94 IV 121 f; nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 22.1.1965 i.S.
BGE 93 IV 121
BE), auf mehrspurigen Strassen und Autobahnen auf der äussersten rechten Spur (BGE 93 IV 121 E.
BGE 95 IV 26
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des besonders leichten Falles hat sich der Richter in erster Linie von den Wertungen, die dem Gesetz zugrundeliegen, leiten zu lassen (BGE 95 IV 26 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG

Cited in relation to the appellant's argument invoking the possibility of dispensing with punishment in a particularly light case, which the Court ultimately rejected.

Art. 34 Abs. 1 SVG

Basis for the violation concerning the general duty to drive as far right as possible.

Art. 43 Abs. 3 SVG

Cited to establish the Federal Council's authority to issue traffic rules for motorways.

Art. 57 Abs. 1 SVG

Cited as an additional basis for the Federal Council to issue traffic regulations.

Art. 36 Abs. 6 VRV

Cited as the rule making the general driving rules applicable on motorways without specific derogations.

Art. 8 Abs. 1 VRV

Basis for the violation concerning driving on the outermost right lane on multi-lane roads.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

6B_209/2026 (2026-06-18)
Dismissal of criminal appeal regarding simple traffic violations, phone use while driving, and failure to follow police signals under the Road Traffic Act.
«…tre appliquée avec rigueur, y compris sur les autoroutes et indépendamment de leur nombre de voies de circulation ([ATF 105 IV 55](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB.2021.77 (2022-06-21) · bs
Gross Negligence Traffic Violation Upheld Despite Poor Visibility Claim
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52.2019.440 (2019-11-29) · ti
License Revocation Upheld After Prior Criminal Conviction for Highway Overtaking
«…l conducente che, facendosi notare (con segnali di luci o suonando il clacson), sopraggiunge ad alta velocità (cfr. DTF 105 IV 55 consid. 5), il Tribunale federale ha già avuto modo di stabilire che non è lecito sorpassarli a destra nemmeno qualora…»
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State v. [Accused Name] (Traffic Violation Classification Appeal)
«…dlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht nur der Schweiz, sondern auch zahlreicher an- derer Länder (BGE 105 IV 55 E. 5; BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 1). Diese Bestim- mungen bilden die Grundlage für alle weiteren Regeln. 1.2.2. Der Tatbe…»
Jug.2016.347 (2016-09-22) · vd
Traffic Violation Appeal: Police Report Review and Cost Modification
«…sid. 2.4.2 ; TF 6B\_77/2013 du 4 mars 2013 consid. 2.3). 4.2 4.2.1 Se prévalant d’un ATF 105 IV 55 (JdT 1979 I 435), l’appelant expose qu’il n’aurait pas commis de faute en ne se rabattant pas sur la voie de droite, dè…»
6B_55/2007 (2007-06-12)
«…den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht nur in der Schweiz, sondern auch in zahlreichen anderen Ländern ( BGE 105 IV 55 E. 3 und 5 S. 57 ff.). Ausnahmen vom Gebot des Fahrens auf der äussersten rechten Spur gelten u.a. beim Überholen und…»
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«…e LCR ; art. 7 al. 1 et 8 al. 1 OCR), plus précisément d’emprunter la piste de l’autoroute située le plus à droite (ATF 105 IV 55, JT 1979 I 435 no 36) c) la violation de l’obligation d’observer une distance suffisante envers les usagers de la rout…»
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«…l conducente che, facendosi notare (con segnali di luci o suonando il clacson), sopraggiunge ad alta velocità (cfr. DTF 105 IV 55 consid. 5), il Tribunale federale ha già avuto modo di stabilire che non è lecito sorpassarli a destra nemmeno qualora…»
SB180296 · zh
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«…dlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht nur der Schweiz, sondern auch zahlreicher an- derer Länder (BGE 105 IV 55 E. 5; BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 1). Diese Bestim- mungen bilden die Grundlage für alle weiteren Regeln. 1.2.2. Der Tatbe…»
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«…. 6 lit. a SSV). Art. 34 SVG gehört zu den wichtigen Verkehrs- vorschriften, die der Verkehrssicherheit dienen (BGE 105 IV 55 E. 5 und OGer ZH, Urteil SB180296 vom 7. Dezember 2018 E. III/1.2.1 betr. Art. 34 SVG; BGE 119 V 241 E. 3d/bb b…»
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«…ysteme beeinträchtigt wird. Art. 31 Abs. 1 SVG gehört zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (BGE 105 IV 55 E. 5.; BSK SVG-ROTH, Basel 2014, N 1 zu Art. 31 SVG). Es handelt sich um eine ele- mentare Verkehrsvorschrift, welche d…»

Volltext

Urteilskopf

105 IV 55

14. Urteil des Kassationshofes vom 26. März 1979 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 34 Abs. 1, 43 Abs. 3, 57 Abs. 1 SVG; Art. 8 Abs. 1, 36 Abs. 6 VRV.

Das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, gilt auf allen Strassen. Auf Autobahnen ist demnach unabhängig von der Geschwindigkeit und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen möglichst die äusserste rechte Spur zu benützen. Gesetzliche Grundlage dieses Gebots (E. 2-4).

Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG.

Vorliegen eines besonders leichten Falles verneint (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 56

BGE 105 IV 55 S. 56

A.- Frau S. fuhr am 28. März 1978, um ca. 19.35 Uhr, mit ihrem Personenwagen auf der Nationalstrasse N 1 in Richtung Bern von der Auffahrt Ötwil a.d.L. über eine Strecke von ca. 2 km auf der mittleren der drei Fahrspuren, obwohl die rechte Spur frei war und ein ihr folgender Fahrer mehrmals die Lichthupe betätigte.

B.- Das Bezirksamt Baden büsste sie mit Strafbefehl vom 2. Mai 1978 wegen Verstosses gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 VRV gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 80.-. Auf Einsprache von Frau S. setzte das Bezirksgericht Baden am 22. Juni 1978 die Busse auf Fr. 40.- herab. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 25. Januar 1979 diesen Entscheid.

C.- Frau S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis BStP), dass zur Tatzeit auf dem betreffenden Autobahnabschnitt wenig Verkehr herrschte, die Beschwerdeführerin beinahe mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h fuhr und dabei über eine Strecke von ca. 2 km die mittlere Fahrspur benützte, obschon sich auf der rechten etwas holperigen Spur kein Fahrzeug befand.

2. Wie der Kassationshof wiederholt festgehalten hat, gilt nach schweizerischem Recht auf allen Strassen das Gebot, möglichst weit rechts (BGE 99 IV 24, BGE 94 IV 121 f; nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 22.1.1965 i.S. Sch. c. Kt. BE), auf mehrspurigen Strassen und Autobahnen auf der äussersten rechten Spur (BGE 93 IV 121 E. 2) zu fahren. Die gleiche Ordnung gilt in der Bundesrepublik Deutschland gemäss § 2 Abs. 1 der deutschen Strassenverkehrsordnung vom 16. November 1970. Das im Strassenverkehr der USA primär geltende Gebot, die einmal gewählte Spur beizubehalten, findet im SVG keine Grundlage. Ebensowenig wird auf unseren mehrspurigen Autobahnen die äusserste rechte Spur dem langsamen Verkehr (Schwerverkehr, Kleinwagen) vorbehalten und der schnellere Personenwagenverkehr auf die zweite und dritte Spur verwiesen, wie das auf italienischen Autobahnen signalisiert ist

BGE 105 IV 55 S. 57

(vgl. Art. 104 Abs. 4 des italienischen Codice Stradale). Nur ausnahmsweise, namentlich an steilen Stellen, werden langsame Fahrzeuge im Sinne von Art. 8 Abs. 5 VRV/Art. 34 Abs. 7 SSV durch das Signal Nr. 317 auf die rechts verlaufende Kriechspur, die auch zum Überholen nicht verlassen werden darf, verwiesen.

Die Vorinstanz hat somit zu Recht Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 1 VRV angewendet, wo ausdrücklich bestimmt wird, dass auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen der äusserste Streifen rechts zu benützen ist, ausser beim Überholen, Einspuren und beim Fahren in parallelen Kolonnen.

3. a) Die Beschwerdeführerin ist indessen der Auffassung, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 1 VRV könnten auf den Verkehr auf Autobahnen nur modifiziert angewendet werden. Sie beruft sich auf Art. 36 Abs. 5 in fine VRV (Randtitel: "Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen"), wonach bei langsamer Fahrt der rechte Fahrstreifen zu benützen ist und zieht daraus den Umkehrschluss, dass bei hohen Geschwindigkeiten nicht die rechte Spur benützt werden müsse, sondern auf der mittleren Spur gefahren werden dürfe. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass durch Verordnung vom 22. Dezember 1976 betreffend Änderung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, in Kraft seit 1. Januar 1977 (AS 1976 2810) Art. 36 VRV teilweise revidiert und insbesondere die Bestimmung "Bei langsamer Fahrt ist der rechte Fahrstreifen zu benützen" (Art. 36 Abs. 5 i.f. VRV) ersatzlos gestrichen wurde. Damit ist eindeutig klargestellt, dass das Gebot, rechts bzw. auf der äussersten rechten Spur zu fahren, auf Autobahnen in gleicher Weise gilt wie auf den übrigen Strassen, und zwar unabhängig von der Zahl der zur Verfügung stehenden Fahrspuren; denn gemäss Art. 36 Abs. 6 VRV (Art. 36 Abs. 5 Satz 1 aVRV), auf welchen sich die Vorinstanz zu Recht stützt, gelten im übrigen auf Autobahnen und Autostrassen die allgemeinen Fahrregeln. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die ersatzlos gestrichene Bestimmung von Art. 36 Abs. 5 i.f. aVRV beruft, entbehren ihre Ausführungen somit jeder Grundlage. Übrigens war der von der Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung gezogene Umkehrschluss stets als unzulässig angesehen worden (BGE 93 IV 121 E. 2a, mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte).

b) Es ist richtig, dass jeder Spurwechsel, namentlich bei hohen Geschwindigkeiten, mit einem etwas grösseren Risiko verbunden ist als die normale Geradeausfahrt. Man wird denn auch das

BGE 105 IV 55 S. 58

Gebot der Benutzung der äussersten rechten Fahrspur nicht so kleinlich handhaben, dass beim Überholen mehrerer Fahrzeuge mit Abständen von 80-100 m jedesmal dazwischen nach rechts eingebogen werden müsste, auch wenn von hinten kein noch schnelleres Fahrzeug naht, dem Platz gemacht werden muss. Sind die Abstände jedoch grösser oder findet sich auf 200-300 m voraus überhaupt kein Verkehrsteilnehmer auf der äussersten rechten Spur, so ist entsprechend der klaren gesetzlichen Regel auf diese Spur auszubiegen und darauf weiterzufahren. Dabei ist gleichgültig, mit welcher Geschwindigkeit gefahren wird und wieviele Spuren in Fahrtrichtung vorhanden sind.

Auch wo auf gewissen Autobahnen die äusserste rechte Fahrspur wegen der Abnützung durch überschwere Lastwagen usw. holperig ist, muss im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs an der Regel des Rechtsfahrens festgehalten werden. Es ist verdienstlich, wenn die Polizeiorgane auf deren Einhaltung achten, insbesondere auf Autobahnen mit nur einer Überholspur, wo die chronischen Linksfahrer die Gefahr von Auffahrkollisionen schaffen und zu verbotenem Rechtsüberholen verleiten könnten.

4. Die Beschwerdeführerin macht im weiteren geltend, eine Verordnungsbestimmung, die ein absolutes Gebot zum Rechtsfahren auf einer sechsspurigen Autobahn enthalte, entbehre der gesetzlichen Grundlage und sei mit Bezug auf Autobahnen keine angemessene Ausführung von Art. 34 Abs. 1 SVG. Der Einwand geht offensichtlich fehl. Art. 43 Abs. 3 i.f. SVG ermächtigt den Bundesrat, für die den Motorfahrzeugen vorbehaltenen Strassen Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln zu erlassen. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 35 f. VRV einige besondere Bestimmungen für Autobahnen und Autostrassen aufgestellt. Bezüglich der Frage, welche von mehreren zur Verfügung stehenden Fahrspuren zu benützen sei, fehlt eine Sonderregelung, so dass gemäss Art. 36 Abs. 6 VRV die allgemeinen Fahrregeln anwendbar sind. Zu diesen gehört das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG) bzw. auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen den äussersten Streifen rechts zu benützen, ausser beim Überholen, Einspuren und Fahren in parallelen Kolonnen (Art. 8 Abs. 1 VRV). Inwiefern Art. 8 Abs. 1 VRV in unzulässiger Weise über Art. 34 Abs. 1 SVG hinausgehen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Art. 8 Abs. 1 VRV wiederholt für den Sonderfall der

BGE 105 IV 55 S. 59

Strassen mit mehreren Fahrstreifen das gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG auf allen Strassen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VRV geltende Gebot des Rechtsfahrens. Ausserdem kann der Bundesrat gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SVG weitere Verkehrsvorschriften erlassen.

5. Indem die Beschwerdeführerin auf völlig freier Strasse sofort nach dem Einbiegen auf die Mittelspur fuhr und diese trotz den ihr von der Polizei gegebenen Signalen mit der Lichthupe über eine Strecke von rund 2 km nicht verliess, hat sie gegen das Gebot des Rechtsfahrens verstossen. Erst nach 2 km kam nach einer Biegung ein langsam auf der rechten Spur fahrendes Auto mit Anhänger in Sicht, was die Beschwerdeführerin berechtigte, nunmehr im Hinblick auf ein bevorstehendes Überholmanöver die Mittelspur zu benutzen.

Frau S. macht geltend, es laufe auf überspitzten Formalismus hinaus, sie wegen dieses Verhaltens zu bestrafen. Damit beruft sie sich sinngemäss auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, wonach "in besonders leichten Fällen" von der Strafe Umgang genommen werden kann. Mit Recht hebt die Vorinstanz hervor, das Verschulden der Beschwerdeführerin sei gering, weil auf der mehrspurigen Autobahn immer noch genügend Raum zum Überholen blieb und weil die Spur aussen rechts einen schlechten Belag aufwies. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des besonders leichten Falles hat sich der Richter in erster Linie von den Wertungen, die dem Gesetz zugrundeliegen, leiten zu lassen (BGE 95 IV 26 E. 1c). Das Gebot des Rechtsfahrens gehört zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht nur der Schweiz, sondern auch zahlreicher anderer Länder. Diese klare und einfache Regel ist streng zu handhaben, und ein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Zudem stellt es das Gesetz in das Ermessen des Richters, ob er bei Vorliegen eines solchen Falles von der Strafe Umgang nehmen wolle oder nicht; er kann die Strafe auch bloss mildern (BGE 95 IV 26 E. 1b). Mit der Festsetzung der Busse auf Fr. 40.- hat die Vorinstanz den gesamten Umständen angemessen Rechnung getragen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.