Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 52 KI-generiert

Right-of-Way Holder Not Faulted for Post-Yielding Intersection Collision

Geschäftsnummer BGE 105 IV 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Right-of-Way Holder Not Faulted for Post-Yielding Intersection Collision A motorist with right-of-way slowed to walking speed (approx. 5 km/h) before entering an intersection, after looking left and seeing no vehicle within 50m, in order to let a fast approaching car from the right pass; after the car passed, the motorist turned left into the main road and collided with a second car approaching from the left, whose driver incorrectly assumed the right-of-way holder would yield to him as well. The Federal Supreme Court ruled that the motorist, having secured the intersection safely when entering, was not required to look left again while maneuvering within the intersection area, as the duty to secure is limited to avoiding collisions with traffic that cannot stop in time or clearly refuses to yield, and driving at a walking pace or previously yielding to another vehicle is not a sufficient indication of renouncing the right-of-way. Therefore, the court reversed the lower court's conviction for lack of attention, absolving the right-of-way holder of fault and emphasizing that the duty of care for a privileged driver should not be exaggerated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 36 Abs. 2 SVG, 14 Abs. 2 VRV. Vortrittsrecht. Der Vortrittsberechtigte, der nach rechtzeitiger Beobachtung gefahrlos in eine Verzweigung hineinfahren durfte, ist nicht verpflichtet, in der Verzweigung nochmals nach links zu blicken. Fahren im Schrittempo ist kein ausreichendes Anzeichen für einen Verzicht auf das Vortrittsrecht.

Schlagwörter

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Wegrecht Strassenverkehrsrecht Auffahrunfall Strassenabstand Fahren trotz Führerausweisentzugs Sorgfaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 93 IV 34
Dabei durfte er davon ausgehen, ein allenfalls von links auftauchender Wartepflichtiger werde den beschränkten Sichtverhältnissen Rechnung tragen (BGE 93 IV 34 E.
BGE 95 IV 137
Nicht einmal aus einem vollständigen Halt darf für sich allein geschlossen werden, der Vortrittsberechtigte verzichte auf die Ausübung seines Rechts (BGE 95 IV 137).
BGE 95 IV 138
BGE 95 IV 138, auf den die Vorinstanz verweist, bezieht sich nur auf die Einfahrt in eine Verzweigung nach einem Sicherheitshalt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 2 SVG

The substantive rule defining the specific violation (failure to yield) central to the case outcome.

Art. 14 Abs. 2 VRV

A procedural/substantive rule cited in the Regeste concerning priority rights, implicitly related to the application of Art. 36 Abs. 2 SVG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

P3 24 156 (2024-10-29) · vs
Motorist Injury Appeal Over Traffic Queue and Visibility
«…ein Fehlverhal- ten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (BGE 105 IV 52 E. 2, 93 IV 32 E. 1.; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 1. A., 2014, N. 50 f. zu Art. 36 SVG).…»
6B_735/2020 (2021-08-18)
«…nicht lassen will, gilt lediglich vor der Einfahrt in die Verzweigung, nicht mehr aber auf der Verzweigung selbst ( BGE 105 IV 52 E. 2; 93 IV 32 E. 1 f.; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 SVG, Basel 2014, N. 43 zu Art. 3…»
6B_782/2019 (2020-06-19)
Fatal right-of-way intersection collision: insufficient evidence to dismiss negligent homicide charge under in dubio pro duriore where breach of duty and avoidability remain unresolved.
«…ein Fehlverhalten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will ( BGE 105 IV 52 E. 2 S. 53; 93 IV 32 E. 1 S. 33 f.; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 5…»
SB140180 (2014-10-31) · zh
Cyclist Liable for Negligent Bodily Harm to Pedestrian
«…der Beschuldigte unterdessen die Geschwindigkeit seines Fahrrades bereits re- duziert bzw. angehalten hatte (vgl. BGE 105 IV 52 E. 2). 5.6 Sorgfaltspflichtverletzung gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG Gemäss den obigen Ausführungen hat der Beschuld…»
SB130514 (2014-03-13) · zh
Driver Acquitted of Negligent Homicide in Cyclist Collision
«…wissern, ob kein Fahrzeug nahe, das ihm den Vortritt nicht mehr gewähren kann oder nicht lassen will (BGE 105 IV 52 E. 2). - Gemäss BGE 118 IV 227 E. 5 heisst dies aber nicht, dass ohne das Vorlie- gen von konkreten Anhalt…»
P/15886/2003 (2008-11-24) · ge
Taxi Driver Negligent Homicide Appeal Regarding Flashing Yellow Intersection Collision
«…gauche. Il doit être attentif et s'assurer au moins par un rapide coup d'œil sur sa gauche qu'il a la route libre (ATF [105 IV 52](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2052), JT [1979 I 445](https://justice.ge.ch/apps/deci…»
A/2214/2005 (2005-11-29) · ge
Administrative Review of Driving License Withdrawal Based on Drunk Driving and Prior Offenses
«…32 al. 1 LCR; art. 3 al. 1 OCR; ATF [104 IV 28](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2028); [105 IV 52](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2052); JdT 1981 I 471-472; P. GRAFF, La route et la ci…»
A/1624/2004 (2005-08-30) · ge
Driver License Withdrawal Upheld Against Cumulative Traffic Violations
«…se excessive (art. 3 al. 1 OCR; ATF [104 IV 28](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2028); [105 IV 52](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2052); JdT 1981 I 471-472; P. GRAFF, La route et la ci…»
A/1375/2005 (2005-06-28) · ge
Driver License Suspension Upheld Despite Professional Needs Claim
«…32 al. 1 LCR; art. 3 al. 1 OCR; ATF [104 IV 28](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2028); [105 IV 52](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2052); JdT 1981 I 471-472; P. GRAFF, La route et la ci…»
A/940/2005 (2005-06-14) · ge
Driver License Suspension Appeal After Highway Accident
«…al. 1 LCR ; art. 3 al. 1 OCR ; ATF [104 IV 28](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2028) ; [105 IV 52](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2052); JdT 1981 I 471-472 ; P. GRAFF, La route et la c…»
A/975/2004 (2005-06-14) · ge
Motorcyclist Appeal Against Unforeseen Fuel Spill Warning Upheld
«…al. 1 LCR ; art. 3 al. 1 OCR ; ATF [104 IV 28](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2028) ; [105 IV 52](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2052) ; JdT 1981 I 471-472 ; P. GRAFF, La route et la…»
A/572/2004 (2005-02-15) · ge
Driver License Suspension Upheld After Second Drunk Driving Incident and Hit-and-Run
«…32 al. 1 LCR; art. 3 al. 1 OCR; ATF [104 IV 28](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2028); [105 IV 52](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2052); JdT 1981 I 471-472; P. GRAFF, La route et la ci…»
6S.751/2000 (2001-02-22)
«…n rapide coup d'oeil, que la route est libre et, à droite, qu'aucun véhicule ayant priorité sur lui ne s'approche ( ATF 105 IV 52 consid. 2; 96 IV 35 consid. 3; 90 IV 86 consid. 2b; Bussy/Rusconi, op. cit. , n. 3.6 ad art. 36 p. 394 s.; Schaffh…»
BGE 127 IV 91
«…n rapide coup d'oeil, que la route est libre et, à droite, qu'aucun véhicule ayant priorité sur lui ne s'approche ( ATF 105 IV 52 consid. 2; ATF 96 IV 35 consid. 3; ATF 90 IV 86 consid. 2b; BUSSY/RUSCONI, op. cit., n. 3.6 ad art. 36 p. 394 s.;…»
CCP.1996.6312 (1996-07-01) · ne
Failure to Yield Right of Way in Intersection Collision
«…ne voudrait plus lui accorder la priorité (ATF 90 IV 86 - JT 1965 I 410 no 25; ATF 96 IV 35 - JT 1971 I 417 no 37; ATF 105 IV 52 - JT 1979 I 445 no 41). En l'espèce, la recourante a expliqué lors de l'audience du 14 mars 1996 que le choc…»

Volltext

Urteilskopf

105 IV 52

13. Urteil des Kassationshofes vom 9. Januar 1979 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 36 Abs. 2 SVG, 14 Abs. 2 VRV. Vortrittsrecht.

Der Vortrittsberechtigte, der nach rechtzeitiger Beobachtung gefahrlos in eine Verzweigung hineinfahren durfte, ist nicht verpflichtet, in der Verzweigung nochmals nach links zu blicken. Fahren im Schrittempo ist kein ausreichendes Anzeichen für einen Verzicht auf das Vortrittsrecht.

Sachverhalt ab Seite 52

BGE 105 IV 52 S. 52

A.- Sch. fuhr am 6. Februar 1978 gegen 07.00 Uhr mit seinem Personenwagen in Frick durch die Widengasse, die in die Kaistenbergstrasse mündet. Vor der Einmündung setzte er seine Geschwindigkeit auf ca. 5 km/h herab und liess nach einem Blick nach links, wo auf eine Sichtdistanz von 50 m kein Fahrzeug sichtbar war, seinen Wagen im Schrittempo in die Verzweigung rollen, weil von rechts auf der Kaistenbergstrasse in rascher Fahrt ein Auto nahte, das er vorbeifahren lassen wollte. Nach dessen Durchfahrt bog Sch. nach links in die Kaistenbergstrasse ein. Noch im Bereiche der Verzweigungsfläche, etwas jenseits der Strassenmitte, stiess er mit einem von

BGE 105 IV 52 S. 53

links kommenden Auto zusammen, dessen Führer R. angenommen hatte, Sch. werde nicht nur das erste Fahrzeug, sondern auch noch seinen Wagen vorbeifahren lassen.

B.- Das Bezirksamt Laufenburg büsste R. wegen Missachtung des Vortrittsrechts (Art. 36 Abs. 2 SVG) mit Fr. 80.-, Sch. wegen mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG) mit Fr. 40.-.

Sch. erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Diese wurde vom Bezirksgericht Laufenburg und am 26. Oktober 1978 auch vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Sch. das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer stand auf der Verzweigung Widengasse/Kaistenbergstrasse gegenüber Fahrzeugen von links der Rechtsvortritt zu, an diesem Tag auch gegenüber Fahrzeugen, die von rechts kamen, deren Vortrittsrecht durch besondere Signalisierung aufgehoben worden war. Streitig ist namentlich, ob der Beschwerdeführer seiner Vorsichtspflicht als Vortrittsberechtigter genügte, als er ca. 5 m vor der Verzweigung nach links beobachtete, oder ob er in der Verzweigung, wo die Sicht weiter reichte, nochmals einen Blick nach links hätte werfen müssen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat auch der Vortrittsberechtigte vor der Einfahrt in die Verzweigung sich nach links zu vergewissern, ob kein Fahrzeug nahe, das ihm den Vortritt nicht mehr gewähren kann oder nicht lassen will. Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung rund 5 m vor der Verzweigung nachgekommen, ohne dass auf die mögliche Sichtdistanz von 50 m ein von links kommender Wagen zu sehen war. Der Beschwerdeführer war unter diesen Umständen berechtigt, in die Verzweigung hineinzufahren und seine Aufmerksamkeit dem rasch von rechts herannahenden Auto zuzuwenden. Dabei durfte er davon ausgehen, ein allenfalls von links auftauchender Wartepflichtiger werde den beschränkten Sichtverhältnissen Rechnung tragen (BGE 93 IV 34 E. 2) und

BGE 105 IV 52 S. 54

innerorts auf eine Distanz von mindestens 50 m rechtzeitig verlangsamen oder anhalten können.

Die Vorinstanz meint, der Beschwerdeführer hätte nach der Einfahrt in die Verzweigung nochmals nach links blicken müssen, weil die Möglichkeit der Annäherung eines vorher nicht sichtbaren Wartepflichtigen bestanden habe. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. Dem Vortrittsberechtigten obliegt die Pflicht zur Sicherung nach links nur zu Beginn der Einfahrt und bloss zur Vermeidung einer Kollision mit Verkehrsteilnehmern, die nicht mehr rechtzeitig halten könnten oder offensichtlich nicht anhalten wollen. Da keine Anzeichen dafür vorlagen und mit der Einfahrt gefahrlos begonnen werden konnte, musste sich nachher der Berechtigte nicht mehr darauf einstellen, es könnte doch noch ein Wartepflichtiger von links herannahen, der möglicherweise das Vortrittsrecht missachte. Soll die Sorgfaltspflicht des Berechtigten nicht überspannt und sein Recht erhalten bleiben, kann nicht verlangt werden, dass er auch noch in der Verzweigung nach Wartepflichtigen Ausschau halte.

Nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer bedenken müssen, seine langsame Fahrweise habe Anlass zum Schluss geben können, er wolle auch noch den von links kommenden Wartepflichtigen vorbeifahren lassen. Diese Folgerung war nicht zulässig. Nicht einmal aus einem vollständigen Halt darf für sich allein geschlossen werden, der Vortrittsberechtigte verzichte auf die Ausübung seines Rechts (BGE 95 IV 137). Erst recht lässt ein Schrittempo einen solchen Schluss nicht zu. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den von rechts kommenden Wagen, der sein Vortrittsrecht missachtete, vorbeifahren liess, ist kein zuverlässiges Anzeichen für einen Verzicht. Die Einfahrt des Beschwerdeführers in die Fahrbahn des von links Kommenden machte im Gegenteil deutlich, dass er diesem gegenüber von seinem Vortrittsrecht Gebrauch machte.

Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte nach der Durchfahrt des von rechts kommenden Fahrzeuges nicht brüsk weiter fahren dürfen. BGE 95 IV 138, auf den die Vorinstanz verweist, bezieht sich nur auf die Einfahrt in eine Verzweigung nach einem Sicherheitshalt. Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Wenn der Beschwerdeführer nach der Durchfahrt des andern beschleunigte, um die Verzweigung dem Verkehr so rasch wie möglich

BGE 105 IV 52 S. 55

wieder freizugeben, so war das zweckmässig und ist nicht zu beanstanden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - 2. Strafkammer - des Kantons Aargau vom 26. Oktober 1978 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.