Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 48 KI-generiert

Citizen's Brief Opposition to Snow Plowing Not Hindering an Official Act

Geschäftsnummer BGE 105 IV 48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Citizen's Brief Opposition to Snow Plowing Not Hindering an Official Act A man was charged with hindering an official act (Art. 286 Swiss Penal Code) after he stepped onto the road in front of a municipal snow plow, temporarily forcing the driver to stop and initially refrain from plowing near his house based on a dispute over the manner of plowing which he claimed would damage his property. The court acquitted the man because the driver voluntarily chose to pause the operation, considering the man's partially understandable concern regarding potential damage to his adjacent property, and sought instructions from the communal president before continuing, thus eliminating the essential element of unlawful obstruction against the will of the official. The court reasoned that a citizen is entitled to briefly voice opposition to an official act directly impacting their legitimate interests without immediately being guilty of an obstructing crime, especially when the official subsequently decides, based on the complaint, to interrupt the action and seek further instructions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 286 StGB. Hinderung einer Amtshandlung. Begriff. Fall des Einspruchs eines Bürgers gegen die Art des amtlichen Schneepflügens in der Nähe seines Hauses.

Schlagwörter

KI-generiert
Gemeindestrasse Vermögensdelikte Hinderung einer Amtshandlung einfache Verkehrsregelverletzung Fahrverbot als Massnahme Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly or explicitly regarding the imposition of court costs, as the Federal Tribunal generally rules on them when dismissing an appeal.

Art. 286 StGB

This provision defines the offense of obstruction of an official act, which was the subject of the indictment, although ultimately the appeal failed on interpretation grounds.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (51)

BGE 133 IV 97
Obstructing an official act vs. self-incrimination privilege: where a motorist lowers tinted windows to evade proof of a traffic offense before police order him to stop.
«…hindert hat ( BGE 103 IV 186 E. 4 mit Hinweisen). Für eine versuchte Tatbegehung bleibt praktisch kaum Raum (vgl. BGE 105 IV 48 E. 3; ERNST HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Berlin 1943, S. 713). Umgekehrt wird nach Art. 286 S…»
6B_118/2024 (2025-11-14)
Dismissal of criminal appeal regarding restaurant inspection obstruction, COVID-19 certificate violations, and the non-applicability of lex mitior to temporary pandemic regulations.
«…** Schliesslich verweist der Beschwerdeführer in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung auf BGE 105 IV 48. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz legt schlüssig und überzeugend dar, weshalb dieser En…»
P/25508/2023 (2025-01-30) · ge
Acquittal for Protest Actions and Damages Dismissal
«…à l'encontre d'un acte entrepris par un fonctionnaire, mais sans l'entraver, n'est pas constitutif de l'infraction (ATF 105 IV 48 consid. 3). 2.2.1. En l'espèce, s'agissant de l'infraction à l'art. 10 LMDPu, les faits sont établis dans la mesure déc…»
6B_349/2024 (2024-11-26)
«…onsid. 2a) ou à exprimer son désaccord à l'endroit d'un acte entrepris par un fonctionnaire, mais sans l'entraver ( ATF 105 IV 48 consid. 3). Il n'est en revanche pas nécessaire que l'auteur parvienne à éviter effectivement l'accomplissement de l'a…»
P/954/2023 (2024-08-08) · ge
Police Tribunal v. Appellant (Obstruction of Official Act)
«…'exprimer son désaccord à l'endroit d'un acte entrepris par un fonctionnaire, mais sans l'entraver, ne suffit pas (ATF [105 IV 48](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2048) consid. 3 p. 49). L'art. 286 CP n'est pas applic…»
SK 2023 136 (2024-04-26) · be
Bern Cantonal Court Upholds Conviction for Obstruction of Official Action and Insult Following Police Control
«…me (HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 286 StGB). Das aktive Störverhalten be- darf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3). Werden polizeiliche Anwei- sungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt,…»
SST.2023.71 (2024-02-14) · ag
Convictions Upheld for Fraud, Theft, Property Damage, Threats, and Social Assistance Fraud; Acquitted of Battery, Obstructing Official Act Overturned
«…schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstell…»
P/9347/2022 (2023-12-05) · ge
Narcotics Possession, Obstruction, and Illegal Entry Conviction Upheld on Appeal
«…il se contente d'exprimer son désaccord à l'endroit d'un acte entrepris par un fonctionnaire, mais sans l'entraver (ATF 105 IV 48 consid. 3). L'infraction réprimée à l'art. 286 CP requiert l'intention ; le dol éventuel suffit. 2.3. L'art. 19 al. 1…»
CPEN.2023.35 (2023-10-20) · ne
State v. Appellant (Robbery and Associated Offenses)
«…’exprimer son désaccord à l’endroit d’un acte entrepris par un fonctionnaire, même sans l’entraver, ne suffit pas ([ATF 105 IV 48](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=105_IV_48) cons. 3). e) Le comportement incriminé à…»
P/21889/2020 (2023-02-20) · ge
Appellant v. Prosecutor: Obstruction, Drug Possession, and Acquittal Appeal
«…l se contente d'exprimer son désaccord à l'endroit d'un acte entrepris par un fonctionnaire, mais sans l'entraver (ATF [105 IV 48](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2048) consid. 3 p. 49). L'infraction réprimée à l'art…»
501 2022 143 (2023-02-09) · fr
State v. [Appellant's Name]: Obstruction of Traffic Stop
«…il se contente d'exprimer son désaccord à l'endroit d'un acte entrepris par un fonctionnaire, mais sans l'entraver (ATF 105 IV 48 consid. 3). L'auteur doit entraver un "acte officiel" (cf. titre marginal), à savoir une activité d'une autorité, d'un…»
P/16306/2020 (2023-02-03) · ge
Appeal of Attempted Murder Conviction and Sentencing
«…'exprimer son désaccord à l'endroit d'un acte entrepris par un fonctionnaire, mais sans l'entraver, ne suffit pas (ATF [105 IV 48](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2048) consid. 3 p. 49 ss.). Le comportement incriminé…»
P/21627/2020 (2022-09-06) · ge
Appeal Regarding Obstruction of Police During Identity Check and Immigration Status
«…l se contente d'exprimer son désaccord à l'endroit d'un acte entrepris par un fonctionnaire, mais sans l'entraver (ATF [105 IV 48](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%2048) consid. 3). Sera également punissable selon l'ar…»
SB.2020.38 (2022-08-16) · bs
State v. [Defendant Name]: Obstruction of Official Act Acquittal Following Noise Complaint Arrest
«…träger gerichteter physische Angriff ist nicht verlangt. Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49) – der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht für die Erfüllung von…»
6B_1260/2021 (2022-07-01)
«…l se contente d'exprimer son désaccord à l'endroit d'un acte entrepris par un fonctionnaire, mais sans l'entraver ( ATF 105 IV 48 consid. 3 p. 49). Selon la jurisprudence, imposer sa présence dans une salle pour empêcher une autorité d'y tenir séan…»

Volltext

Urteilskopf

105 IV 48

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 1979 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen W. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 286 StGB.

Hinderung einer Amtshandlung.

Begriff. Fall des Einspruchs eines Bürgers gegen die Art des amtlichen Schneepflügens in der Nähe seines Hauses.

Sachverhalt ab Seite 48

BGE 105 IV 48 S. 48

Aus dem Sachverhalt:

A.- b) S. war im Winter 1976/77 vom kantonalen Tiefbauamt Graubünden beauftragt, jeweils den Schnee von der Kantonsstrasse bis zum Ende des Dorfes Mutten wegzuräumen. Am Vormittag des 14. Januar 1977 fuhr er mit dem Unimog-Schneepflug mehrmals durch Mutten. Als er mit dem Pflug die Strasse oberhalb des Hauses von W. passieren wollte, trat dieser auf die Strasse und sagte, er lasse nicht pflügen, er habe mit einem Funktionär des Tiefbauamtes gesprochen. S. verzichtete vorerst darauf, im Bereiche des Hauses W. zu pflügen, und setzte den Pflug erst wieder rund 7 m nach der Liegenschaft des W. auf die Strasse. Nachdem S. jedoch mit dem Gemeindepräsidenten gesprochen hatte, wurde die Strasse dennoch ordnungsgemäss gepflügt.

B.- Mit Urteil vom 15. Februar 1978, mitgeteilt am 29. August 1978, sprach der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden W. von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) frei, überband ihm aber die Kosten.

C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei aufzuheben und die Akten seien zur Verurteilung im Sinne der Anklage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz und der Angeklagte beantragen Abweisung der Beschwerde.

BGE 105 IV 48 S. 49

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner vom zweiten Anklagepunkt u.a. mit der Begründung freigesprochen, Art. 286 StGB könne nur dann zum Zuge kommen, wenn der Täter aktiv werde und seine Tätigkeit eine gewisse Intensität aufweise, die zu einer Behinderung einer Amtshandlung führe (STRATENWERTH, BT II/2 289), und selbstverständlich nur dann, wenn der betroffene Beamte aufgrund der besonderen Umstände nicht freiwillig auf die Ausübung seiner Tätigkeit verzichte und wenn er nicht freiwillig auf berechtigte Begehren des Betroffenen Rücksicht zu nehmen bereit sei. Im vorliegenden Falle sei der Angeklagte wohl auf die Strasse und vor den Schneepflug getreten, sodass S. vorerst habe anhalten müssen. Doch dürften die engen örtlichen Verhältnisse und der Umstand nicht übersehen werden, dass je nach Art des Vorgehens beim Pflügen die Schneemassen auf die angrenzende Liegenschaft des Angeklagten hinuntergestossen würden und ihm dadurch Unannehmlichkeiten bzw. bei der Schneeschmelze im Frühjahr gar Schäden verursacht werden könnten. Der Angeklagte sei deshalb aus teilweise begreiflichen Gründen aufgebracht gewesen und habe zu schreien begonnen. S. habe vorerst nicht verstanden, was der Angeklagte wollte, und habe ihn aufgefordert, zum Unimog zu treten. Dies habe der Angeklagte getan und S. zu erklären versucht, warum er ein Pflügen in der Nähe seines Hauses ohne Geradestellen des Pfluges (um zu verhindern, dass Schnee an sein Haus hinuntergeschoben werde) nicht dulde. Nachdem S. die Gründe für den Protest des Angeklagten erfahren habe, habe er ohne weiteres den Pflug gehoben und sei weitergefahren. S. habe sich über den Vorfall wenig Gedanken gemacht und habe ihn nicht allzu ernst genommen, sonst hätte er das Fahrzeug gemäss dienstlicher Weisung stehen gelassen und die Polizei avisiert. Er habe später den Gemeindepräsidenten getroffen, welcher ihn hiess, auch bei W. zu pflügen und hierbei auch auf dessen Interessen entsprechend Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksicht habe S. bereits in Betracht gezogen gehabt. Die von ihm verstandenen, berechtigten Interessen des Grundeigentümers hätten die Haltung des W. nicht als Behinderung seiner Tätigkeit erscheinen lassen. Der Angeklagte habe in der Folge, als er sehen konnte,

BGE 105 IV 48 S. 50

dass man seinem Begehren weitgehend entsprochen hatte, nichts mehr unternommen, sondern habe die kantonalen Funktionäre ungehindert weiterarbeiten lassen.

Der Angeklagte trat vor dem Pflug auf die Strasse und gab zu verstehen, dass er nicht dulde, dass auf der Höhe seines Hauses gepflügt werde. S. musste deshalb anhalten, war also in der Erfüllung der ihm aufgetragenen öffentlichen Aufgabe gehindert. Das kann die Hinderung einer Amtshandlung darstellen, muss es aber nicht notwendig. Die kurze Behinderung sah die Vorinstanz in Auslegung des kantonalen Rechts nicht als rechtswidrig an, weil der Angeklagte eine teilweise begründete Beschwerde gegen das Pflügen vorzubringen hatte und sich daraus und auch aus den engen örtlichen Verhältnissen eine vorübergehende Behinderung der Tätigkeit ergab. Gegen diese Auffassung ist von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden. Es ist nicht einzusehen, wieso ein Bürger, der unter entsprechenden Umständen durch die öffentliche Tätigkeit seine berechtigten Interessen unmittelbar gefährdet glaubt, ohne dass zuvor die Sache verbindlich entschieden wurde, nicht zunächst an den herantreten darf, der diese Tätigkeit unmittelbar ausübt, und diesem seine Opposition erklären darf. Es ist dann Sache des Beamten oder öffentlichen Angestellten, wie er nach Rechtslage und gemäss den ihm erteilten Weisungen darauf reagieren will. Findet er es angezeigt, nach Anhören der vorgebrachten Beschwerden seine Tätigkeit zu unterbrechen, die Sache zum Entscheid der zuständigen Stelle zu unterbreiten und deren weitere Weisungen abzuwarten, so liegt darin keine strafbare Hinderung einer Amtshandlung. Anders verhält es sich, wenn ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse auf die Vorstellungen des Bürgers nicht eingeht, seine amtliche Tätigkeit fortsetzen will und nun daran gehindert wird. Das aber war hier nicht der Fall. S. entschloss sich freiwillig, zunächst beim Hause des Angeklagten den Schnee nicht wegzupflügen, um die Beschwerden dem Gemeindepräsidenten vorzutragen und weitere Weisungen abzuwarten. Das war der Grund, beim Hause des Angeklagten nicht weiterzupflügen, nicht etwa der Umstand, dass der Angeklagte weiterhin vor dem Pflug stand; denn nun gab der Angeklagte die Strasse frei, und S. hätte weiterpflügen können, wenn er gewollt hätte.

Versuch wurde von der Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen. Dieser wäre nur gegeben, wenn der Angeklagte zum vornherein,

BGE 105 IV 48 S. 51

als er vor den Schneepflug trat, entschlossen gewesen wäre, die Strasse auch nach der Verhandlung mit S. nicht zum Weiterpflügen freizugeben, obwohl in Aussicht stand, seine berechtigten Interessen würden gewahrt werden. Das aber hat die Vorinstanz nicht angenommen. Im Gegenteil stellt sie fest, der Angeklagte habe später gegen das Pflügen bei seinem Hause nichts eingewendet, nachdem er sah, seinen Einwänden werde, soweit sie begründet waren, Rechnung getragen. Das spricht gegen die Annahme des Vorsatzes zur Zeit der Tat. Eine Rückweisung der Sache ist daher nicht notwendig.