Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 37 KI-generiert

Art. 189 Abs. 2, 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Die langdauernde Reizung einer Patientin an der Klitoris durch den Arzt anlässlich einer gynäkologischen Untersuchung ist objektiv unzüchtig, wenn sie weder medizinisch indiziert noch auf eine allfällige Ungeschicklichkeit des Arztes zurückzuführen ist.

Geschäftsnummer BGE 105 IV 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Physician's Indecent Conduct During Gynecological Examination A physician, during a gynecological examination, engaged in prolonged stimulation of a patient's clitoris that was neither medically indicated nor attributable to accidental clumsiness. The court found this act to be objectively indecent under Art. 189 para. 2 and 191 no. 2 para. 1 of the Swiss Criminal Code because, by falling outside the scope of a legitimate medical act and grossly offending morality, the act was inherently and clearly indecent. Therefore, the court did not need to investigate the physician's subjective intent, such as the desire for sexual arousal, or whether he was aware of the patient's subjective sensation, to establish the objective indecency of his conduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 189 Abs. 2, 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Die langdauernde Reizung einer Patientin an der Klitoris durch den Arzt anlässlich einer gynäkologischen Untersuchung ist objektiv unzüchtig, wenn sie weder medizinisch indiziert noch auf eine allfällige Ungeschicklichkeit des Arztes zurückzuführen ist.

Schlagwörter

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Ärztliche Untersuchung sexuelle Handlungen strafbares Verhalten Verstümmelung weiblicher Genitalien Willensmangel Ehebruch

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 70 IV 209
In Fällen, wo eine Handlung nicht schon objektiv eindeutig sei, gebe der Wunsch nach Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust den Ausschlag (BGE 70 IV 209).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

6B_361/2024 (2025-07-18)
Sexual Acts with Child: Objectively Unequivocal Genital Touching During Pretextual Tick Check Satisfies Art. 187 StGB.
«…dem Urteil eines objektiven Beobachters als Säuberungshandlung, mithin nicht als sexuelle Handlung erscheint (vgl. [BGE 105 IV 37](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_33/2020 (2020-06-24)
«…un acte d'ordre sexuel (arrêt 6S.355/2006 du 7 décembre 2006 consid. 3.1; v. déjà sous l'empire de l'ancien droit: ATF 105 IV 37 ). Seuls les actes non indiqués médicalement, respectivement non exécutés selon les règles de l'art, sont ainsi suscept…»
6S.355/2006 (2006-12-07)
«…nach dem Urteil eines objektiven Beobachters als Säuberungshandlung, mithin nicht als sexuelle Handlung erscheint ( BGE 105 IV 37 ; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl. 2003. S. 406; Guido Jenny, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht…»
6S.448/2004 (2005-10-03)
«…hne weiteres eine sexuelle Handlung. Welche Absichten der Beschwerdeführer damit verfolgte, ist unerheblich (siehe BGE 105 IV 37 ). 1.5 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schändung ( Art. 191 StGB ) betreffend den Vorfall vom 15. November…»
CCP.1998.6583 (1998-03-18) · ne
Theft with Intent vs. Leverage for Indemnity in Auctioneer's Property Seizure
«….133). Selon la doctrine et la jurisprudence, l'intention doit aussi porter sur la création d'un dommage (ATF 105 IV 37). En d'autres termes, l'auteur doit avoir eu la conscience et la volonté (art.18 CP) de causer un préjudice, ou au mo…»

Volltext

Urteilskopf

105 IV 37

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1979 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 189 Abs. 2, 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

Die langdauernde Reizung einer Patientin an der Klitoris durch den Arzt anlässlich einer gynäkologischen Untersuchung ist objektiv unzüchtig, wenn sie weder medizinisch indiziert noch auf eine allfällige Ungeschicklichkeit des Arztes zurückzuführen ist.

Erwägungen ab Seite 37

BGE 105 IV 37 S. 37

Aus den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine gynäkologische Untersuchung sei nicht objektiv unzüchtig, und zwar auch dann nicht, wenn sie zu einer langdauernden medizinisch nicht indizierten Reizung der Klitoris führe. In Fällen, wo eine Handlung nicht schon objektiv eindeutig sei, gebe der Wunsch nach Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust den Ausschlag (BGE 70 IV 209). Diese Absicht sei von der Vorinstanz weder überprüft noch positiv festgestellt worden. Das Obergericht habe nicht einmal abgeklärt, ob sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen zu einer subjektiv empfundenen Reizung der Klitoris geführt hätten. Ohne Beantwortung dieser Frage dürften Art. 189 Abs. 2 und 191 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangen.

Die langdauernde Reizung der Patientinnen an der Klitoris war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers objektiv schon deswegen eindeutig unzüchtig, weil sie weder medizinisch indiziert noch die Folge einer bei der Untersuchung unterlaufenen zufälligen Ungeschicklichkeit gewesen ist, denn damit fiel sie ohne weiteres ausserhalb des Bereichs einer gynäkologischen Untersuchungshandlung und verletzte sie nicht bloss in leichtzunehmender, sondern in grober Weise das Sittlichkeitsgefühl. Die Vorinstanz brauchte deshalb nicht im Sinne der vom Beschwerdeführer angezogenen Rechtsprechung nach der von X. mit seiner Handlung verfolgten Absicht zu forschen, um die objektive Unzüchtigkeit seines Verhaltens zu bejahen, noch musste sie prüfen, ob sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen zu einer subjektiv empfundenen Reizung der Klitoris geführt hatten. Die Handlung war selbst dann objektiv unzüchtig, wenn der Täter nicht wusste, wie sie von der Frau empfunden wurde.