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BGE 105 IV 341 KI-generiert

Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV. Missachtung des Vortrittsrechts. Fall eines Automobilisten, der in eine Hauptstrasse einbog in der Absicht, diese gleich darauf wieder zu verlassen, um auf einen Parkplatz zu gelangen, und der schon beim Einbiegen erkannte, dass er auf der Hauptstrasse verkehrsbedingt werde anhalten müssen und dadurch einen auf dieser Strasse daherkommenden Verkehrsteilnehmer in seiner freien Fahrt behindern werde.

Geschäftsnummer BGE 105 IV 341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Violation of Right-of-Way Due to Obstruction Caused by Maneuver Aimed at Parking An automobile driver was deemed to have violated the right-of-way rule (Art. 36 para. 2 SVG and Art. 14 para. 1 VRV) when he drove from a side street onto a main road, despite recognizing that his maneuver—intended solely to reach a parking spot immediately after entering the main road—would force him to stop and thereby obstruct a privileged vehicle approaching on the main road. The driver realized upon entering that he could not execute his brief movement briskly and in one go, but would have to stop mid-maneuver due to oncoming traffic, thus impeding the flow of the main road traffic; the court reasoned that this constituted a continuous violation of the right-of-way, which requires the obliged driver not to hinder the privileged vehicle, regardless of whether a collision occurs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV. Missachtung des Vortrittsrechts. Fall eines Automobilisten, der in eine Hauptstrasse einbog in der Absicht, diese gleich darauf wieder zu verlassen, um auf einen Parkplatz zu gelangen, und der schon beim Einbiegen erkannte, dass er auf der Hauptstrasse verkehrsbedingt werde anhalten müssen und dadurch einen auf dieser Strasse daherkommenden Verkehrsteilnehmer in seiner freien Fahrt behindern werde.

Schlagwörter

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Vortrittsverletzung vorschriftswidriges Überholen gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr Parkbusse Motorfahrzeugbenutzung Bagatellunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (77)

VWBES.2025.240 (2025-09-23) · so
Driver License Annulment Upheld for Ignoring Right-of-Way
«…brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht (BGE 105 IV 341 E. 3a). Aufgrund der Aktenlage ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht des Lastw…»
SU240039 (2025-02-28) · zh
Appellate Court Acquits Driver in Traffic Violation Case Due to Flawed Lower Court Evidence Interpretation
«…die Fahrzeuge regelmässig mit 80km/h und mehr unterwegs sind, in grossem Ausmass der Verkehrssicherheit dient (vgl. BGE 105 IV 341 E. 3a; Urk. 28 S. 20 und S. 22) – auch im dichten par- allelen Kolonnenverkehr auf der Autobahn verlangt werden können,…»
SK 2022 313 (2024-02-12) · be
Traffic Violation and Duty of Consideration in Lane Change
«…rt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341). Im Urteil 6B_10/2011 vom 29. November 2011 wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Wechsel der Fahrspur nicht…»
P/18112/2022 (2023-08-24) · ge
Appellant Acquitted of Traffic Violation on Appeal Based on *In Dubio Pro Reo*
«…interurbain n'est possible lorsqu'elle sert la sécurité et la fluidité du trafic, et seulement avec grande réserve (ATF 105 IV 341 consid. 3a ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_735/2020 du 18 août 2021 consid. 3.2.2 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid.…»
52.2023.65 (2023-04-18) · ti
Appeal Against One-Month Driving License Revocation for Failure to Yield at Roundabout
«…a evitare la collisione, indipendentemente dal verificarsi della stessa (cfr. DTF 143 IV 500 consid. 1.2.1, 114 IV 146, 105 IV 341 consid. 3a). 2.4. In concreto, dagli atti risulta che il 18 maggio 2022, verso le ore 9.35, RI 1 stava circolando…»
6B_735/2020 (2021-08-18)
«…ter Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (vgl. BGE 105 IV 341 E. 3a S. 341 f.; Urteile 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1; 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen…»
17.2020.174 (2021-03-10) · ti
Yield Sign Violation and Duty of Care in Low-Visibility Intersection Collision
«…ad accelerare o a schivare poco prima o poco dopo l’intersezione, a prescindere dal verificarsi di una collisione (DTF 105 IV 341, consid. 3a). **10.** Dottrina e giurisprudenza hanno cristallizzato un ulteriore principio relativo alla precedenza…»
SU200019 (2020-12-17) · zh
Traffic Violation and Post-Accident Obligations Conviction Upheld
«…grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (BGE 105 IV 341 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E.2.2.2). Auf Verzicht darf nur geschlossen werden, w…»
CPEN.2018.64 (2020-01-28) · ne
Prosecutor v. Driver (Traffic Violation and Principle of Confidence)
«…sa direction ou sa vitesse ; il ne suffit pas qu'il doive simplement réduire son allure ou modifier sa direction ([ATF 105 IV 341](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=105_IV_341)). c) Le droit de priorité est tempéré par la règle générale de…»
CPEN.2018.70 (2019-02-11) · ne
Appeal of Traffic Violation Conviction and Rejection of Serious Bodily Harm Claim
«…sa direction ou sa vitesse ; il ne suffit pas qu'il doive simplement réduire son allure ou modifier sa direction ([ATF 105 IV 341](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=105_IV_341)). d) L’article 14 al. 2 OCR atténue les droits du prioritaire,…»
SU170006 (2017-09-12) · zh
Failure to Yield Right-of-Way at Intersection Upheld
«…schleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Eine solche Behinderung ist nur ausnahmsweise zu verneinen (BGE 114 IV 146, 105 IV 341, Entscheid des Bun- desgerichts 6B_10/2011 vom 29.03.2011). 15. Die Kollision der beiden Fahrzeuge macht offensichtlic…»
1C_403/2016 (2017-03-27)
«…ter Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (vgl. BGE 105 IV 341 E. 3a S. 340 f.; 6B_453/2012 19. Februar 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 2.2. Im Zusammenhang mit dem administrativen F…»
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Traffic Violation and Evading Testing Conviction Upheld on Appeal
«…uo modo di condurre (frenando, accelerando o schivando l’ostacolo) a prescindere dal verificarsi di una collisione (DTF 105 IV 341, consid. 3a). L’art. 90 cpv. 1 LCStr prevede che chi contravviene alle norme della circolazione contenute nella LCStr…»
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Driver Impeding Right of Way in Congested Traffic
«…liedern zu ermöglichen, könne im Interesse der Rechtssicherheit nur mit grösster Zurückhal- tung angenommen werden (BGE 105 IV 341 E. 3a). Der Beschuldigte hätte sich aktiv vergewissern müssen, ob der Führer des Sattelschleppers auf sein Vortritts- r…»
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Driver's Duty to Yield During Merging and Turning Maneuver
«…als vortrittsberechtigt zu gelten hat. Die Vorinstanz hat das Fahrverhalten von R - namentlich unter Berufung auf BGE 105 IV 341 - als einziges Fahrmanöver betrachtet und ihn demzufolge in bezug auf das ganze Manöver als Vortrittsbelasteten bezeich…»

Volltext

Urteilskopf

105 IV 341

87. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1979 i.S. Ha. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV. Missachtung des Vortrittsrechts.

Fall eines Automobilisten, der in eine Hauptstrasse einbog in der Absicht, diese gleich darauf wieder zu verlassen, um auf einen Parkplatz zu gelangen, und der schon beim Einbiegen erkannte, dass er auf der Hauptstrasse verkehrsbedingt werde anhalten müssen und dadurch einen auf dieser Strasse daherkommenden Verkehrsteilnehmer in seiner freien Fahrt behindern werde.

Erwägungen ab Seite 341

BGE 105 IV 341 S. 341

Aus den Erwägungen:

3. a) Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Vortrittsrecht ist verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht.

Gewiss ist im dichten Innerortsverkehr eine etwas elastische Handhabung der Vortrittsregeln notwendig. In gewissen Situationen mag ein Verzicht auf das Vortrittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs angezeigt sein und daher als wünschbar erscheinen, dass ein Berechtigter, auch wenn er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist, einem Wartepflichtigen durch Verlangsamen der Fahrt und nötigenfalls Anhalten das Einbiegen ermögliche, wenn dies ohne Gefährdung

BGE 105 IV 341 S. 342

anderer Verkehrsteilnehmer geschehen kann. Auch kommt es bei sich auf kurze Distanz folgenden Kreuzungen und Einmündungen nicht selten vor, dass ein eben eingebogenes Fahrzeug schon bei der nächsten Verzweigung wieder nach links oder nach rechts abschwenken wird und dabei verkehrsbedingt, etwa wegen der entgegenkommenden Fahrzeuge oder wegen der die Seitenstrasse überquerenden Fussgänger, anhalten muss. Im Interesse der Rechtssicherheit, der gerade im Bereich des Strassenverkehrs grosse Bedeutung zukommt, ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren.

b) Im vorliegenden Fall stellen sich indessen solche Fragen nicht. Weder in der Moosgasse noch auf der Hauptstrasse Kerzers-Ins herrschte dichter Verkehr. Obschon der Beschwerdeführer bei der Einmündung der Nebenstrasse in die Hauptstrasse nach eigenen Angaben einen Sicherheitshalt von über einer Minute eingelegt hatte, befanden sich hinter ihm, mit Ausnahme des ihm folgenden Wagens seiner Tochter, keine weiteren Fahrzeuge. Ha. bemerkte den auf der Hauptstrasse aus Richtung Kerzers nahenden Lastenzug auf eine Distanz von 120 m. Die Sicht in Richtung Ins war auf 195 m frei, und der Beschwerdeführer sah von dort einen einzelnen Personenwagen herannahen. Es bestand überhaupt kein Grund, diese beiden vortrittsberechtigten Fahrzeuge nicht vorbeifahren zu lassen, zumal Ha. nicht auf der Hauptstrasse beschleunigend in normaler Geschwindigkeit zumindest bis zu einer nächsten Verzweigung fahren wollte, sondern beabsichtigte, kurz nach dem Einbiegen die Hauptstrasse wieder zu verlassen, um auf den Parkplatz vor dem Eckhaus (Restaurant "Rössli") zu gelangen. Die Vorinstanz beziffert die von Ha. auf der Hauptstrasse zurückgelegte Fahrtstrecke nicht; sie stellt lediglich fest, er habe "gleich darauf" auf den Parkplatz abschwenken wollen. Im Polizeirapport wird zweimal eine Strecke von 20 m erwähnt; nach dem Plan und den Fotos sind es eher noch weniger. Jedenfalls konnte und wollte der Beschwerdeführer auf der Hauptstrasse nicht beschleunigen; vielmehr benötigte er für sein Manöver - Wegfahren aus der Moosgasse bis zum Stillstand auf der Hauptstrasse - nach den Feststellungen der Vorinstanz gegen neun Sekunden. Ha. konnte dabei von Anfang an erkennen, dass sich das von ihm beabsichtigte Manöver

BGE 105 IV 341 S. 343

nicht rasch und in einem Zuge ausführen liess, sondern dass er wegen des aus Richtung Ins entgegenkommenden Wagens auf der Hauptstrasse werde anhalten müssen und dadurch den aus Richtung Kerzers kommenden Ho. in seiner Fahrt behindern werde.

Bei dieser Sachlage kann der Verkehrsablauf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in zwei getrennte Phasen zerlegt werden, deren zweite so weit entfernt wäre, dass für sie das in der ersten Phase zugunsten Ho. bestehende Vortrittsrecht nicht mehr gelten würde. Indem Ha. trotz genügender Sicht auf die beiden vortrittsberechtigten Fahrzeuge ganz langsam in die Hauptstrasse einbog und auf dieser nach wenigen Metern schliesslich anhielt, hat er eindeutig das Vortrittsrecht des Ho. missachtet. Wie weit auch Ho. sich vorschriftswidrig verhalten hat - er wurde rechtskräftig gebüsst - ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.