Art. 36 SVG, Vortritt. Richtiges Verhalten des Vortrittsbelasteten bei stark beschränkter Sicht an einer Einmündung.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDriver's Failure to Yield in Intersection Faulty Despite Alleged Obstruction of View A driver was involved in a collision after entering an intersection where he was required to yield, claiming he had "cautiously inched" into the roadway because his view was obstructed by walls or hedges, which he argued was permissible according to precedent for areas of severely restricted visibility. The Federal Supreme Court, however, rejected this defense, noting that the trial court's findings and the site plan clearly showed that the intersection was not severely obstructed, as the drivers could see each other from at least 15–20 meters away, meaning that a very slow approach would have allowed the driver to stop in time for the priority traffic. The court held that the driver was at fault because he continued driving until the collision occurred near the center of the road, instead of cautiously driving at walking pace and stopping promptly to allow the priority vehicle to pass, a failure incompatible with the duty to yield (Art. 36 SVG).
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 36 SVG, Vortritt. Richtiges Verhalten des Vortrittsbelasteten bei stark beschränkter Sicht an einer Einmündung.
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Volltext
Urteilskopf
105 IV 339
86. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. November 1979 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 36 SVG, Vortritt.
Richtiges Verhalten des Vortrittsbelasteten bei stark beschränkter Sicht an einer Einmündung.
Erwägungen ab Seite 339
BGE 105 IV 339 S. 339
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer macht in zweiter Linie geltend, er habe sich in zulässiger Weise in die Einmündung hineingetastet. Vorher habe er den Vortrittsberechtigten nicht sehen können. Er sei während dieser korrekten Einfahrt von diesem angefahren worden.
Es ist richtig, dass die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer Einmündung durch Mauern oder Hecken so beschränkt sein kann, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. Für solche Fälle lässt die Praxis des Kassationshofes (z.B. BGE 93 IV 34 /35, 36) ein sehr vorsichtiges Hineintasten zu mit der Wirkung, dass ein Vortrittsberechtigter das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. In solchen Ausnahmesituationen trifft den Wartepflichtigen kein Vorwurf, wenn er sich entsprechend verhält und nötigenfalls augenblicklich anhalten kann.
Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf diese Praxis. Aus dem Situationsplan und der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ergibt sich unzweideutig, dass von einer derart unübersichtlichen Einmündung keine Rede war, selbst bei Berücksichtigung der parkierten Fahrzeuge. Die beteiligten Führer sahen sich auf mindestens 15-20 m. Eine normale Fahrt im Schrittempo und rechtzeitiges Anhalten angesichts des herannahenden Vortrittsberechtigten hätten dem Beschwerdeführer ohne weiteres erlaubt, diesen unbehindert vorbeifahren zu lassen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer aber einfach weitergefahren, bis es ungefähr in der Strassenmitte zur Kollision kam.