Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 294 KI-generiert

Defendant's Challenge to Conditional Sentence Revocation and Probation Period Calculation Upheld

Geschäftsnummer BGE 105 IV 294
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Defendant's Challenge to Conditional Sentence Revocation and Probation Period Calculation Upheld The defendant challenged the revocation of a conditional sentence previously granted for an initial 21-day prison term, arguing that the three-year probation period for this supplementary sentence should have run concurrently with an earlier sentence, placing subsequent offenses outside the probation period. The court affirmed that a supplementary sentence is legally independent of the principal sentence, meaning its conditional probation period started on the day it was pronounced (March 21, 1973). The defendant's subsequent offenses, which included six counts of fraud, repeated forgery, suppression of documents, and handling stolen goods, fell within the correctly calculated probation period. The court further ruled that these committed crimes, which resulted in a sentence component of about six months imprisonment, were not a "minor case" under Art. 41 para. 3 sec. 2 SCC, despite mitigating circumstances having already been generously considered during the final 8-month sentence determination, given the objective and subjective severity of the sophisticated offenses and the grave breach of trust involved.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Zusatzstrafe läuft von deren Ausfällung an (Erw. 1). 2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Die in der Probezeit begangenen Betrüge und Urkundenfälschungen, auf die ein Strafanteil von sechs Monaten Gefängnis entfällt, sind nicht als leichter Fall zu bewerten (Erw. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf des bedingten Strafvollzugs mildernder Umstand Gefängnisstrafe Verlängerung der Probezeit Übertretungen bedingte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 76 IV 75
Der Richter, der die Zusatzstrafe ausspricht, ist an die im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassungen nicht gebunden und kann namentlich den bedingten Strafvollzug für die Zusatzstrafe verweigern, auch wenn er für die Grundstrafe gewährt worden war, und umgekehrt (BGE 76 IV 75, BGE 75 IV 100 E.
BGE 75 IV 100
Der Richter, der die Zusatzstrafe ausspricht, ist an die im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassungen nicht gebunden und kann namentlich den bedingten Strafvollzug für die Zusatzstrafe verweigern, auch wenn er für die Grundstrafe gewährt worden war, und umgekehrt (BGE 76 IV 75, BGE 75 IV 100 E.
BGE 73 IV 89
BGE 102 IV 232
Auch wenn die Strafdauer für die Abgrenzung zwischen leichtem und nicht leichtem Fall grundsätzlich nicht als entscheidend betrachtet wird, so ist sie dennoch von Bedeutung (BGE 102 IV 232 E.
BGE 101 IV 13
1, BGE 101 IV 13, BGE 98 IV 251).
BGE 98 IV 251
1, BGE 101 IV 13, BGE 98 IV 251).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied as the basis for ordering the costs of the proceedings against the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

6B_98/2026 (2026-05-19)
Conviction for theft and trespassing, evidentiary assessment of arbitrariness, and denial of suspended sentence.
«…&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-265%3Ade&number_of_ranks=0#page265) consid. 2.4.6; [105 IV 294](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
STK 2024 13 (2025-03-28) · sz
Appeal Against Conviction for Embezzlement and Misappropriation of Watches
«…gen nicht gebunden ist und selbständig entscheidet, ob der bedingte Voll- zug für die Zusatzstrafe zu gewähren ist (BGE 105 IV 294 E. 1). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls…»
P1 23 24 (2024-12-04) · vs
Negligent Arson Conviction Upheld for Thawing Pipe Incident
«…- 20 - choix opéré par le premier juge s’agissant de la peine de base (ATF 105 IV 294 consid. 1). 15.2 En l’espèce, les conditions objectives à l’octroi du sursis sont réalisées. Le prévenu n’a pas souhai…»
P/21550/2021 (2024-11-01) · ge
Custodial Sentence for Willful Non-Payment of Alimony
«…le juge n’est pas lié par les considérants en droit du premier jugement, notamment en matière d’octroi du sursis (ATF [105 IV 294](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%20294), consid. 1, *in* JdT 1981 IV 72). **2.2.** En…»
P1 21 134 (2023-12-13) · vs
Prosecutor v. Defendant (Driving Prohibition & Jurisdictional Issue)
«…t être assortie du sursis ou non, indépendamment du choix opéré par le premier juge s’agissant de la peine de base (ATF 105 IV 294 consid. 1). - 10 - 5.2 Aux termes de l'art. 46 al. 1 CP si, durant le dé…»
HC.2011.178 (2011-01-26) · vd
Notary Convicted for Aiding Illegal Foreign Real Estate Acquisition
«…t refuser un sursis qui avait été précédemment accordé ou inversement (TF 6S.442/2000 du 23 février 2001, c. 2b/aa; ATF 105 IV 294 c. 1, JT 1981 IV 72). c) En l'espèce, on ne saurait blâmer les premiers juges d'avoir fo…»
6S.137/2003 (2003-08-08)
«…r die von ihr ausgefällte Zusatzstrafe hat verweigern dürfen, auch wenn er für die Grundstrafe gewährt worden ist ( BGE 105 IV 294 E.1). Es trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht zu, dass die beiden Gerichtsinstanzen dasselbe D…»
6S.442/2000 (2001-02-23)
«…gern, auch wenn die Einsatzstrafe gemäss dem rechtskräftigen ersten Entscheid bedingt vollziehbar ist ( BGE 73 IV 88 ; 105 IV 294 E. 1). Massgebend ist, für welche Vollzugsform sich der Richter, der die Zusatzstrafe auszufällen hat, nach seinem Erm…»
CCP.2000.80 (2001-01-10) · ne
Sentence Suspension Denial Appeal Remanded for Treatment Efficacy Assessment
«…ment, notamment en matière de sursis qu’il peut refuser, alors qu’il avait été précédemment accordé ou inversement (ATF 105 IV 294, JT 1981 IV 72 ; ATF 76 IV 75 ; ATF 75 IV 100). b) Au vu de cette jurisprudence, le premier ju…»
CCP.1997.6502 (1998-04-16) · ne
Consecutive Sentencing and Denial of Suspended Sentence Based on Prior Record
«…ment, notamment en matière de sursis qu'il peut refuser, alors qu'il avait été précédemment accordé ou inversement (ATF 105 IV 294; 76 IV 75; 75 IV 100 73 IV 89). Comme l'exprimait le Tribunal fédéral dans ce dernier arrêt : "Le tribunal doit juger…»
CCP.1996.6397 (1997-09-08) · ne
State v. [Defendant Name] (Regarding Traffic Offenses and Accident Aftermath)
«…erte, de sorte que le grief du recourant à ce sujet est également mal fondé. 5. D'après la jurisprudence (ATF 105 IV 294, JT 1981 IV p. 72), le juge qui prononce une peine complémentaire n'est pas lié par les considé- rants du premier jug…»

Volltext

Urteilskopf

105 IV 294

75. Urteil des Kassationshofes vom 11. Dezember 1979 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

1. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.

Die Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Zusatzstrafe läuft von deren Ausfällung an (Erw. 1).

2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.

Die in der Probezeit begangenen Betrüge und Urkundenfälschungen, auf die ein Strafanteil von sechs Monaten Gefängnis entfällt, sind nicht als leichter Fall zu bewerten (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 294

BGE 105 IV 294 S. 294

A.- Am 21. März 1973 auferlegte das Bezirksgericht Bülach B. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verletzung von Verkehrsregeln eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen Gefängnis sowie eine Busse von Fr. 100.-. Es gewährte ihm den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren.

B.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte B. am 5. Oktober 1979 wegen wiederholten Betruges in sechs Fällen, wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung,

BGE 105 IV 294 S. 295

Unterdrückung einer Urkunde sowie Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis, abzüglich 11 Tage Untersuchungshaft. Es schob den Vollzug der Strafe bedingt auf und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest.

Ebenfalls am 5. Oktober 1979 widerrief das Obergericht den vom Bezirksgericht Bülach am 21. März 1973 angeordneten bedingten Strafvollzug.

C.- B. führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Widerruf des bedingten Strafvollzuges sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der am 21. März 1973 ausgesprochenen Gefängnisstrafe handle es sich bloss um eine Zusatzstrafe zu der am 17. November 1971 vom Bezirksgericht Winterthur ausgefällten und ebenfalls auf drei Jahre bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe. Er leitet daraus ab, die dreijährige Probezeit der Zusatzstrafe müsse richtigerweise ebenfalls vom 17. November 1971 an berechnet werden. Der grössere Teil der neu beurteilten Straftaten falle daher nicht mehr in die Bewährungsfrist.

Dieser Einwand hält nicht stand. Wenn es auch zutrifft, dass bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB auf die Grundstrafe Rücksicht genommen werden muss, so ist die Zusatzstrafe im übrigen selbständig und von der früher verhängten Strafe rechtlich unabhängig. Der Richter, der die Zusatzstrafe ausspricht, ist an die im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassungen nicht gebunden und kann namentlich den bedingten Strafvollzug für die Zusatzstrafe verweigern, auch wenn er für die Grundstrafe gewährt worden war, und umgekehrt (BGE 76 IV 75, BGE 75 IV 100 E. 3, BGE 73 IV 89). Hat demnach das Bezirksgericht Bülach über die Gewährung des bedingten Strafvollzuges selbständig entschieden, konnte auch die von ihm festgesetzte Probezeit erst vom Entscheid am 21. März 1973 an zu laufen beginnen.

2. Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liege trotz der gegenteiligen Ansicht des Obergerichts auch dann vor, wenn die Probezeit erst am 21. März 1976 zu Ende gegangen sei. Die

BGE 105 IV 294 S. 296

vier in die Probezeit fallenden Betrugshandlungen und die damit zusammenhängenden Urkundendelikte seien auf derart aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen, dass auch die Gesamtheit dieser Delikte leicht wiege.

Das Obergericht hat allen ausserordentlichen Umständen, die als Entlastungsgründe in Frage kommen, bei der Strafzumessung grosszügig Rechnung getragen. Das gilt insbesondere auch für das unmoralische Verhalten und das nachlässige Geschäftsgebaren des Arbeitgebers, der dem Beschwerdeführer ein schlechtes Vorbild war und ihn dadurch in gewissem Umfang in Versuchung führte. Neben dem Wegfall der Anklage wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es nur der sehr weitgehenden Berücksichtigung strafmindernder Umstände zuzuschreiben, dass die Vorinstanz dazu gelangte, die vom Bezirksgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis auf 8 Monate herabzusetzen. Trotz dieser milden Beurteilung bleibt es aber dabei, dass der Beschwerdeführer Buchhaltungsbelege und Bankchecks raffiniert fälschte und diese in betrügerischer Weise zur Aneignung grösserer Geldbeträge statt zur Zahlung von Lieferantenrechnungen verwendete. Diese mehrfach verübten Urkundendelikte und Betrüge sind objektiv schon an sich nicht leicht zu nehmende Verbrechen, und subjektiv kann nicht ausser acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer das ihm als Geschäftsleiter entgegengebrachte Vertrauen des Arbeitgebers schwer missbraucht hat. Da von den ihm zur Last gelegten Straftaten der weit überwiegende Teil in der Probezeit begangen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass auf diesen Teil etwa 6 Monate der ausgefällten Strafe von 8 Monaten Gefängnis entfallen. Auch wenn die Strafdauer für die Abgrenzung zwischen leichtem und nicht leichtem Fall grundsätzlich nicht als entscheidend betrachtet wird, so ist sie dennoch von Bedeutung (BGE 102 IV 232 E. 1, BGE 101 IV 13, BGE 98 IV 251). Das gilt in vermehrtem Mass in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Entlastungsgründe bereits bei der Bemessung der Strafhöhe erschöpfend berücksichtigt worden sind und deshalb von weiteren aussergewöhnlichen Umständen, welche die Beurteilung der Schwere des Falles beeinflussen könnten, keine Rede sein kann.

Die hier in die Probezeit fallenden Delikte können bei gesamthafter Bewertung der in Betracht kommenden Umstände

BGE 105 IV 294 S. 297

objektiv und subjektiv nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung von Bundesrecht einen leichten Fall verneinen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.