Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 167 KI-generiert

Drug Trafficker's Failed Early Release Due to Negative Prognosis and Ongoing Criminal Intent

Geschäftsnummer BGE 105 IV 167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Drug Trafficker's Failed Early Release Due to Negative Prognosis and Ongoing Criminal Intent The case concerns the failed request for early release from prison of an international drug trafficker, primarily based on a negative prognosis regarding his future conduct, as required by Art. 38 StGB for conditional release. The court confirmed the lower authority's decision, emphasizing that the prisoner, an intelligent and educated individual not addicted himself, had unscrupulously organized large-scale drug dealing in Europe solely for profit, demonstrating a lack of remorse, moral scruples, and a continued commitment to drug trafficking even while incarcerated (e.g., trying to aid other dealers and suggesting an intent to re-engage in the business upon release), which justifies keeping him confined for public safety. Additionally, the court noted that the expulsion from Switzerland for 15 years further contributed to the negative prognosis and warranted restraint in granting conditional release, as supervision and the sanction of revocation upon non-compliance would be impractical abroad.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 38 StGB. Prognose über die Bewährung für den Fall vorzeitiger Entlassung aus dem Strafvollzug; Fall eines Drogenhändlers.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Gefangener strafrechtlicher Vorsatz bedingte Entlassung strafrechtliche Landesverweisung negativer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38 StGB
Cited as the binding legal provision governing conditional release, which the decision hinges upon regarding the prognosis for early release.
Art. 104 lit. a OG
Zu beurteilen ist einzig, ob die Vorinstanz sich bei der Stellung der negativen Bewährungsprognose für den Fall vorzeitiger Entlassung einer Bundesrechtsverletzung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens schuldig gemacht hat (Art. 104 lit. a OG).
Art. 37 StGB
38 StGB werde zur stillen Erpressung und Art. 37 StGB erhalte eine Alibifunktion, wie die Beschwerde behauptet, ist unerfindlich.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 StGB

Cited as the binding legal provision governing conditional release, which the decision hinges upon regarding the prognosis for early release.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

7B_995/2024 (2025-01-08)
«…e Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ergeben (Urteil 6B\_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.3 mit Verweis auf [BGE 105 IV 167](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
810.24.193 (2024-09-19) · bl
Inmate Denied Conditional Release Due to Poor Prognosis and Reoffense Risk
«…der Täter die Rückversetzung de facto nicht mehr ernstlich zu befürchten hat (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., Rz. 90; BGE 105 IV 167 E. 2; Urteil des BGer 6B\_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 m.w.H.). **7.3** Fällt die Legalprognose im Rahmen der Diff…»
SK 2023 470 (2024-04-04) · be
Swiss Court Denies Conditional Release for Drug Trafficker Due to Unfavorable Prognosis and Risk of Recidivism
«…oder Bewährungshilfe zu erteilen, fallen weg. Eine Kontrolle wäre somit nicht mehr möglich (vgl. zudem BGE 105 IV 167), wobei zu beachten ist, dass die Erteilung von Weisungen auch in der Vergangenheit nicht ausreichte, um den Besc…»
VWBES.2022.383 (2022-12-23) · so
Refusal of Conditional Release Upheld Due to Risk of Recidivism in Robbery Case
«…r anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. 8. Zusammenfa…»
VWBES.2021.454 (2022-01-26) · so
Prisoner Appeal of Denied Conditional Release Dismissed
«…r anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der Umstand, dass…»
VWBES.2021.144 (2021-09-23) · so
Denial of Conditional Release Based on High Risk of Reoffending and Severity of Property Crimes
«…r anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der Umstand, dass…»
VWBES.2021.193 (2021-08-12) · so
Offender's Conditional Release Denied Due to Unacceptable Recidivism Risk
«…r anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Selbst wenn der E…»
SK 2020 483 (2021-04-29) · be
Swiss Appellate Court Decision on Conditional Release for Murder Convict Following Federal Supreme Court Remand
«…mitleid infolge der Strafhaft widersprechen wirklicher Ein- sicht bzw. einer Abkehr von kriminellen Machenschaften (BGE 105 IV 167 E. 3 S. 168). Ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkung oder anders erfolgte, ha…»
SK 2020 412 (2020-12-14) · be
Cantonal High Court Upholds Denial of Conditional Release for Murderer Due to High Recidivism Risk.
«…5.7). Dieser Umstand darf im Rahmen des Ermessens für die positive Prognose zu einer gewissen Zurückhaltung führen (BGE 105 IV 167 E. 2). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 27. Dezember 2019 z…»
2020.11.25.vv.2 (2020-11-25) · bl
Conditional Release Denied Due to High Recidivism Risk
«…(GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweize- risches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., Bern 2020, Rz. 90; BGE 105 IV 167 E. 2; Urteil des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 m.w.H.). Dieser Vorteil der bedingten Entlas- sung fällt dami…»
810.20.209 (2020-11-25) · bl
Prisoner Denied Conditional Release Due to Criminal History and Deportation
«…at (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., Bern 2020, Rz. 90; BGE 105 IV 167 E. 2; Urteil des BGer 6B\_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 m.w.H.). Dieser Vorteil der bedingten Entlassung fällt damit…»
2020.09.23.vv.1 (2020-09-23) · bl
Conditional Release Denied Due to Criminal History and Deportation Risk
«…der Täter die Rückversetzung de facto nicht mehr ernstlich zu befürchten hat (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., Rz. 90; BGE 105 IV 167 E. 2; Urteil des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 m.w.H.). 7.3 Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differ…»
SK 2019 367 (2020-06-23) · be
Refusal of Conditional Release Upheld Due to Negative Prognosis and Non-Compliance in Murder Convict
«…mitleid infolge der Strafhaft widersprechen wirklicher Ein- sicht bzw. einer Abkehr von kriminellen Machenschaften (BGE 105 IV 167 E. 3 S. 168). Ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkung oder anders erfolgte, ha…»
2020.04.01.vv.4 (2020-04-01) · bl
Conditional Release for Sex Offender Over Risk Concerns
«…s Beschwerdeführers zu beurteilen. Dabei sind alle Umstände, welche zur Straftat geführt haben, zu berücksichtigen (BGE 105 IV 167 E. 3). Der Deliktsart kommt insofern Bedeutung zu, als beim Entscheid über die bedingte Entlassung nicht nur die Wahrsc…»
810.19.256 (2020-04-01) · bl
Offender's Conditional Release Granted Despite Recidivism Concerns
«…s Beschwerdeführers zu beurteilen. Dabei sind alle Umstände, welche zur Straftat geführt haben, zu berücksichtigen (BGE 105 IV 167 E. 3). Der Deliktsart kommt insofern Bedeutung zu, als beim Entscheid über die bedingte Entlassung nicht nur die Wahrsc…»

Volltext

Urteilskopf

105 IV 167

45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. August 1979 i.S. K. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 38 StGB.

Prognose über die Bewährung für den Fall vorzeitiger Entlassung aus dem Strafvollzug; Fall eines Drogenhändlers.

Erwägungen ab Seite 167

BGE 105 IV 167 S. 167

Aus den Erwägungen:

2. Zu beurteilen ist einzig, ob die Vorinstanz sich bei der Stellung der negativen Bewährungsprognose für den Fall vorzeitiger Entlassung einer Bundesrechtsverletzung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens schuldig gemacht hat (Art. 104 lit. a OG).

Die Frage, welchen Sinn die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe hat, ist dabei nicht entscheidend. Ob sie in erster Linie der Wiedereingliederung dient, bei unverbesserlichen Verbrechern vorwiegend Sicherungsfunktion oder nach früherer Ansicht Sühnecharakter hat, ändert nichts an dem Umstand, dass eine bedingte Entlassung nach verbindlicher Gesetzesvorschrift von der Überzeugung abhängt, der Täter werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 StGB).

Es trifft zu, dass bei der Prognosenstellung auch zu berücksichtigen ist, ob der Täter in der Schweiz verbleibt oder ins Ausland reisen wird. Im letzteren Fall ist eine Überwachung der Bewährung praktisch verunmöglicht und darum auch eine Rückversetzung als Sanktion der Nichtbewährung illusorisch.

BGE 105 IV 167 S. 168

Unter diesem Gesichtspunkt darf im Rahmen des Ermessens gegenüber Strafgefangenen, die zugleich mit Landesverweisung belegt wurden, für die positive Prognose eine gewisse Zurückhaltung geübt werden. Dass der Beschwerdeführer für 15 Jahre bzw. unbestimmte Zeit des Landes verwiesen wurde, spricht also eher für den angefochtenen Entscheid. Wieso daraus geschlossen werden dürfte, Art. 38 StGB werde zur stillen Erpressung und Art. 37 StGB erhalte eine Alibifunktion, wie die Beschwerde behauptet, ist unerfindlich.

3. Die Bewährungsaussichten wurden von der Vorinstanz auf Grund von Charakter, Vorleben, Verhalten in der Anstalt und voraussichtlicher künftiger Tätigkeit des Beschwerdeführers beurteilt. Sie hat sich damit an die entscheidenden Kriterien gehalten. Die Beschwerde vermag das nicht zu bestreiten.

Unter jedem der angeführten Gesichtspunkte ist die negative Prognose berechtigt:

Der intelligente und gebildete Beschwerdeführer hat, obwohl ihm die Auswirkungen des Drogenmissbrauchs bekannt sind, einen grossen Rauschgifthandel in Europa aufgezogen. Er ist selbst nicht drogensüchtig, sondern ruiniert die Gesundheit seiner Mitmenschen skrupellos um des Gewinns willen. Nicht das Delikt als solches, wohl aber die in seinem Verhalten sich ausdrückende Rücksichts- und Gewissenlosigkeit und das Fehlen aller moralischen Hemmungen bestimmten die Vorinstanz. In der Anstalt hat sich der Beschwerdeführer nur teilweise bewährt. Dass er im allgemeinen die Anstaltsordnung einhielt und arbeitete, steht einer ungünstigen Prognose nicht entgegen. Daneben wurde er gegenüber einem Mitgefangenen tätlich und musste gerichtlich bestraft werden. Vor allem fehlt jede Abkehr vom Drogenhandel. Auch aus der Haft heraus versuchte er, andere Drogenhändler der Strafverfolgung entziehen zu helfen. Die schon in der Untersuchung angekündete Absicht, nach seiner Entlassung wieder gross in den europäischen Drogenhandel einzusteigen, hat er weder dementiert noch durch sein Verhalten widerlegt. Alles deutet darauf, dass er nach seiner Entlassung nicht nur erneut straffällig, sondern spezifisch in der Drogenszene erneut gefährlich werden wird. Schon aus Sicherungsgründen ist die Öffentlichkeit solange als möglich vor ihm zu schützen.

Die Beschwerde hat dem nichts Taugliches entgegenzusetzen. Sie behauptet lediglich eine Besserung und beruft sich hiefür

BGE 105 IV 167 S. 169

auf eine Äusserung des Beschwerdeführers, die nichts anderes enthält als Selbstmitleid wegen der Strafhaft und das Eingeständnis eines begangenen Fehlers - der aber aus der Sicht früherer Äusserungen sehr wohl auch nur darin bestanden haben kann, dass er sich nicht raffiniert genug anstellte, um nicht erwischt zu werden. Für irgend eine wenn auch nur halbwegs glaubwürdige Reuebekundung wegen seines verwerflichen Handelns, für wirkliche Einsicht und Abkehr kann auch der Vertreter des Beschwerdeführers nicht das geringste Anzeichen nennen.