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BGE 105 IV 166 KI-generiert

Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Anspruch auf Anhörung und Akteneinsicht.

Geschäftsnummer BGE 105 IV 166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Prisoner's Appeal on Conditional Release Hearing and File Access A prisoner appealed against a cantonal government's decision regarding conditional release from execution of sentence, arguing insufficient right to be heard and denied access to files under Art. 38 No. 1 para. 3 Swiss Penal Code. The court found the prisoner's hearing by the competent justice directorate's secretary, following the submission of a petition prepared by a lawyer, sufficient to meet the specific requirements of the article, dismissing the prisoner's claim of the secretary's bias during the interview based on the nature of the questions asked. The court affirmed that the right to full inspection of all relevant documents had been satisfied, while maintaining there was no entitlement to receive copies of the files.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Anspruch auf Anhörung und Akteneinsicht.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Anspruch auf rechtliches Gehör Recht auf Zugang zu Dokumenten Gefangener Rechte der inhaftierten Person Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Urteilskopf

105 IV 166

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1979 i.S. F. gegen Regierungsrat von Appenzell A. Rh. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

Anspruch auf Anhörung und Akteneinsicht.

Erwägungen ab Seite 166

BGE 105 IV 166 S. 166

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ungenügend angehört worden und habe keine ausreichende Akteneinsicht erhalten.

Das Gesuch um bedingte Entlassung wurde im Auftrag des Beschwerdeführers von einem Anwalt verfasst und eingereicht. Ausserdem wurde er vom Sekretär der zuständigen Justizdirektion persönlich angehört. Eine solche Einvernahme durch den Sachbearbeiter des für die bedingte Entlassung zuständigen kantonalen Justizdirektors genügt auch den besonderen Anforderungen des Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1979 i.S. G. gegen Regierungsrat von Appenzell A.Rh.).

Der Beschwerdeführer erhebt freilich gegen den einvernehmenden Sekretär der Justizdirektion Vorwürfe, die sinngemäss dessen Befangenheit geltend machen. Indessen ist das, was der Beschwerdeführer kritisiert, für den Vorwurf der Befangenheit nicht ausreichend. Bei der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers hatte der Sachbearbeiter durchaus Anlass, ihm die früheren Strafurteile vorzuhalten und abzuklären, wie er sich nunmehr zu seinen Delikten und den ausgefällten Strafen stelle. Ebenso durfte er seiner Meinung darüber Ausdruck geben, dass der Beschwerdeführer anscheinend noch zu wenig

BGE 105 IV 166 S. 167

reif sei, zumal der Anwalt im Entlassungsgesuch selbst auf das jugendliche Alter und die psychischen Eigenheiten des Beschwerdeführers verwiesen hatte.

Das Recht auf Akteneinsicht wurde nicht verletzt. Der Beschwerdeführer konnte alle Unterlagen einsehen. Anspruch auf Aushändigung von Kopien besass er nicht.