Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 164 KI-generiert

Failure to Submit Conciliation Protocol Leads to Dismissal of Defamation Complaint

Geschäftsnummer BGE 105 IV 164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Failure to Submit Conciliation Protocol Leads to Dismissal of Defamation Complaint A claimant in a defamation case failed to submit a copy of the conciliation protocol within the deadline set by the District Court President after directly filing the complaint, leading to the case being dismissed for procedural failure. The Federal Supreme Court confirmed that, while Article 29 of the Swiss Criminal Code dictates the three-month period for filing a criminal complaint, cantonal law (here, St. Gallen) governs the form and procedural requirements of the complaint, including the necessary steps (such as a prior conciliation attempt or subsequent submission of the protocol) to validly initiate the proceedings, and failure to comply with these non-exclusive, mandatory cantonal deadlines results in the forfeiture of the criminal complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 29 StGB, Wahrung der Antragsfrist. Der Strafantrag in Ehrverletzungssachen ist im Kanton St. Gallen im Falle direkter Einreichung der Klage beim Gerichtspräsidenten ohne vorausgehendes Vermittlungsverfahren nur gültig, wenn der Kläger innert einer vom Bezirksgerichtspräsidenten anzusetzenden angemessenen Frist eine Abschrift des Vermittlungsprotokolls einreicht.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige obligatorischer Schlichtungsversuch gesetzliche Verfahrensfrist Verwirkungsfrist Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

ZZ.1991.34 (1991-12-24) · so
Prosecution Refusal Over Translation Requirement Overturned
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BK 2023 535 (2024-03-12) · be
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BB.2022.134 (2023-07-17)
Embassy Threat Email Case: Procedural Flaw Invalidates Complaint
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BGE 106 IV 85
«…fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-IA-131%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page133), [BGE 105 IV 164](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

105 IV 164

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1979 i.S. S. gegen M. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 29 StGB, Wahrung der Antragsfrist.

Der Strafantrag in Ehrverletzungssachen ist im Kanton St. Gallen im Falle direkter Einreichung der Klage beim Gerichtspräsidenten ohne vorausgehendes Vermittlungsverfahren nur gültig, wenn der Kläger innert einer vom Bezirksgerichtspräsidenten anzusetzenden angemessenen Frist eine Abschrift des Vermittlungsprotokolls einreicht.

Erwägungen ab Seite 164

BGE 105 IV 164 S. 164

Aus den Erwägungen:

2. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 29 StGB. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Verteidiger habe

BGE 105 IV 164 S. 165

die Strafantragsfrist versäumt, denn das kantonale Recht könne zwar die Form der Antragsstellung regeln, jedoch nicht an die Versäumnis einer kantonalen Frist die Verwirkung des Strafantrages knüpfen.

Dass Bundesrecht auch in anderer Hinsicht verletzt worden sei, lässt sich der Beschwerdebegründung auch bei genauer Prüfung der eher verworrenen Ausführungen nicht entnehmen.

3. Die Vorinstanz hat sich mit dem gleichlautenden Einwand der Beschwerdeführer ausführlich auseinandergesetzt. Bundesrechtlich stellt sie zutreffend fest, dass der Berechtigte den Antrag innert drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter in der vom kantonalen Recht verlangten Form so zu stellen hat, dass dadurch das Verfahren auch wirklich ohne weitere Erklärung durchgeführt wird. Dabei verweist die Vorinstanz zutreffend auf BGE 103 IV 131, wo in Bestätigung der Praxis festgestellt wird, dass im Kanton Zürich in Ehrverletzungssachen nicht nur innert der Antragsfrist die Anklage beim zuständigen Bezirksgericht erhoben, sondern auch beim Friedensrichter das Sühnebegehren gestellt werden muss, um das Verfahren in Gang zu bringen. Es ist also Sache des kantonalen Rechts, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen das Verfahren ohne weitere Erklärung weiterläuft. Wo die Vorkehren des Antragsstellers diesen Anforderungen nicht genügen, fehlt es an einem gültigen Strafantrag.

Für den Kanton St. Gallen hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung entschieden, im Falle direkter Einreichung der Ehrverletzungsklage beim Gerichtspräsidenten ohne vorausgehendes Vermittlungsverfahren müsse der Kläger innerhalb einer vom Bezirksgerichtspräsidenten anzusetzenden angemessenen Frist eine Abschrift des Vermittlungsprotokolls einreichen; geschehe dies nicht fristgemäss, so werde das Verfahren vom Gericht oder seinem Präsidenten eingestellt.

Die Beschwerdeführer kritisieren diese Auslegung kantonalen Rechts. Damit sind sie im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hören (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Lautet das kantonale Recht so, wie es im angefochtenen Urteil verbindlich dargelegt wird, so wurde mit Recht eine Verwirkung der Antragsfrist angenommen. Da die Beschwerdeführer die ihnen angesetzte Frist zur Nachreichung der Leitscheine nicht einhielten, nahm das Verfahren nicht ohne weiteres seinen Fortgang, sondern wurde im Gegenteil eingestellt.

BGE 105 IV 164 S. 166

Die Beschwerdeführer haben daher die Voraussetzungen eines tauglichen Strafantrages nicht erfüllt.