Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 111 KI-generiert

Defamation and Professional Criticism of a Dentist

Geschäftsnummer BGE 105 IV 111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Defamation and Professional Criticism of a Dentist A woman wrote a letter to her brother criticizing their other brother, a dentist, for having "missed the time" to correct their child's severe dental misalignment, based on the opinion of another dentist who thought the treatment should have started 2-3 years earlier. The dentist filed a criminal complaint for defamation (Art. 173 Swiss Penal Code). The Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the acquittal, reasoning that the accusation—that the dentist missed the optimal time for orthodontic action—relates solely to his professional skill and reputation as a craftsman, not to his honor as a respectable person (i.e., his moral integrity, character, or trustworthiness as an individual), which is the only aspect protected by the defamation statute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 173 StGB. Begriff der Ehre. Der Vorwurf, ein Zahnarzt habe den Zeitpunkt für Massnahmen zur Änderung der Zahnstellung eines Kindes verpasst, berührt nur das berufliche Ansehen und ist nicht ehrverletzend.

Schlagwörter

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üble Nachrede Zahnschaden Strafanzeige Berufsfehltreten Gebrauch einer falschen Urkunde mündliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 IV 158
Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffe (BGE 103 IV 158 mit Verweisungen).
BGE 92 IV 96
Massgebend ist nicht, wie die Briefstelle vom Briefempfänger verstanden wurde; entscheidend ist einzig, welchen Sinn ihr ein unbefangener Dritter nach den Umständen beilegen musste (BGE 92 IV 96 /97).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 173 StGB

The appeal was dismissed because the utterance in question was deemed not to affect honour as defined by this article.

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Prosecutor's Refusal to Investigate Defamation Claims Upheld in Neighbor Dispute
«…, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, je- manden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsm…»
UE250137 (2025-08-21) · zh
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«…als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsman…»
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«…, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Per…»
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«…die geeignet wäre, ihn als Mensch verächt- lich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsman…»
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Prosecutor's Dismissal of Defamation Complaint Upheld in Financial Statement Dispute
«…charakterlich anständig zu verhalten, zu beeinträchtigen und damit deren Ansehen in der Gesellschaft herabzusetzen (BGE 105 IV 111 E. 1, 132 IV 112 E. 2.1; 119 IV 44 E. 2a). 5.2. Der Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist im Sinne v…»
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«…, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden -7- in anderer Hinsic…»
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Prosecutor's Refusal to Investigate Defamation Upheld in Legal Proceedings
«…charakterlich anständig zu verhalten, zu beeinträchtigen und damit deren Ansehen in der Gesellschaft herabzusetzen (BGE 105 IV 111 E. 1, BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 119 IV 44 E. 2.a). | | **3.2.** Den vom Beschwerdeführer kritisierten Äusserungen des…»
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«…, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsman…»
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«…, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). 3.6. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach d…»
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«…den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des An- sehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 105 IV 111 E. 1. m.w.H.; BGE 103 IV 158 E. 1.; BGer-Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 20…»
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Volltext

Urteilskopf

105 IV 111

30. Urteil des Kassationshofes vom 22. Mai 1979 i.S. C. gegen A. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 173 StGB. Begriff der Ehre.

Der Vorwurf, ein Zahnarzt habe den Zeitpunkt für Massnahmen zur Änderung der Zahnstellung eines Kindes verpasst, berührt nur das berufliche Ansehen und ist nicht ehrverletzend.

Sachverhalt ab Seite 111

BGE 105 IV 111 S. 111

A.- Frau A. richtete am 10. Juni 1976 an ihren Bruder B. ein Schreiben, in dem auf einen Familienstreit Bezug genommen wurde.

BGE 105 IV 111 S. 112

Der Brief enthielt u.a. eine Stelle, die den Bruder C., Dr. med. dent., betraf und folgenden Wortlaut hat:

"Bärbeli hat unter der C.-Angelegenheit schon genug gelitten (der Zustand

seines Gebisses - Stellung der Zähne - ist katastrophal und wird sich

wohl nie mehr ganz in Ordnung bringen lassen; nach Ansicht unseres jetzigen

Zahnarztes hätte dies vor 2 bis 3 Jahren gemacht werden sollen, doch haben

wir leider auf C. vertraut)."

B.- C., der vom erwähnten Passus Kenntnis erhielt, reichte gegen die Verfasserin des Briefes Klage wegen übler Nachrede ein.

Das Landgericht Uri erklärte in einem Vorentscheid, der Tatbestand der üblen Nachrede sei erfüllt, die Beklagte sei zum Wahrheitsbeweis zuzulassen.

Das Obergericht Uri hob am 18. Oktober 1978 in Gutheissung der Berufung der Beklagten den Vorentscheid auf, weil es fand, die eingeklagte Äusserung sei nicht ehrverletzend im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 StGB.

C.- C. beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung der Beklagten wegen übler Nachrede an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 173 Ziff. 1 StGB nur den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffe (BGE 103 IV 158 mit Verweisungen).

2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die Beschwerdegegnerin befasse sich in ihrem Brief zur Hauptsache mit dem Familienstreit und habe keinen andern Zweck verfolgt, als den Empfänger des Briefes auf ihre Seite zu ziehen. Dieser habe daher auch die eingeklagte Briefstelle als Äusserung im Familienstreit auffassen müssen und sie nicht bloss als Kritik an den beruflichen Fähigkeiten, sondern als Angriff auf die Zuverlässigkeit

BGE 105 IV 111 S. 113

seines Bruders verstehen müssen. Diese Betrachtungsweise widerspricht der Rechtsprechung. Massgebend ist nicht, wie die Briefstelle vom Briefempfänger verstanden wurde; entscheidend ist einzig, welchen Sinn ihr ein unbefangener Dritter nach den Umständen beilegen musste (BGE 92 IV 96 /97).

3. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe es unterlassen, die äusserst schlechte Stellung der Zähne ihres Kindes rechtzeitig zu korrigieren, so dass dieser Mangel wohl nie mehr ganz behoben werden könne. Sie begründet ihre Befürchtung ausdrücklich mit der Meinungsäusserung eines anderen Zahnarztes, der die Ansicht vertrat, Massnahmen zur Änderung der Zahnstellung hätten schon 2 bis 3 Jahre früher ergriffen werden müssen. Die Frage des richtigen Zeitpunktes der Behandlung ist eine solche rein fachtechnischer Natur. Wenn daher die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Meinung eines anderen Fachmannes beanstandet, der Beschwerdeführer habe nichts vorgekehrt, um mit der Behandlung rechtzeitig zu beginnen, so bezieht sich dieser Vorwurf nur auf das fachliche Können des Beschwerdeführers, schmälert also lediglich sein berufliches Ansehen als Zahnarzt, ohne ihn dadurch in seiner persönlichen Ehre zu treffen. Weder kann der Briefstelle entnommen noch aus ihrem Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Briefes abgeleitet werden, der Beschwerdeführer werde allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Der Umstand allein, dass die Verfasserin des Briefes Ärztin ist, verleiht ihrer Rüge keinen anderen Sinn als den einer fachlichen Kritik. Auch die Bemerkung, man habe leider auf den Beschwerdeführer vertraut, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Dass die Beschwerdegegnerin wegen der nach ihrer Meinung ungenügenden Leistung ihres Bruders sich in ihren Erwartungen getäuscht sah und bedauerte, ihm ihr Kind anvertraut zu haben, entspricht einer normalen Reaktion, welche die Geltung des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch nicht berührt. Ein Patient, der einem Arzt wegen beruflichen Ungenügens das Vertrauen entzieht und seiner Enttäuschung Ausdruck gibt, ohne den Betroffenen persönlich herabzuwürdigen, handelt nicht ehrverletzend.

BGE 105 IV 111 S. 114

Dispositiv

Demnach erkennt des Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.