Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 1 KI-generiert

1. Art. 2 Abs. 2 StGB. Ein Zeitgesetz ist auf die unter seiner Herrschaft begangenen Verfehlungen auch dann anzuwenden, wenn es ausser Kraft getreten ist. Späteres milderes Recht wirkt nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (E. 1). 2. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Verordnung über die Bekanntgabe von Detailpreisen. Waren, die dem Letztverbraucher angeboten werden, sind mit dem tatsächlich zu bezahlenden Preis anzugeben. Diese die Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen fördernde Regelung gilt sinngemäss auch für die Werbung, sofern darin Preisangaben gemacht werden (E. 3).

Geschäftsnummer BGE 105 IV 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Conviction for Misleading Price Advertising The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction of two company officials for violations of the Ordinance on the Disclosure of Retail Prices (VADP) and the Federal Decree on Price Surveillance, concerning advertisements for household appliances that offered discounts and "instead of prices" or vaguely described the goods with an associated price, deeming these practices misleading. The Court first established that the expired nature of the price surveillance laws did not preclude their application to offenses committed while they were in force, as these were time-limited statutes. It reasoned that the VADP mandates that goods offered to consumers must be listed with the price actually to be paid, promoting clarity and comparability, and this rule applies analogously to advertisements containing price information. Therefore, the defendants' advertising, which provided price reductions without stating the actual retail price or associated vague prices with insufficiently specified goods, was ruled to be a violation of the promotion of clear and comparable pricing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 2 Abs. 2 StGB. Ein Zeitgesetz ist auf die unter seiner Herrschaft begangenen Verfehlungen auch dann anzuwenden, wenn es ausser Kraft getreten ist. Späteres milderes Recht wirkt nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (E. 1). 2. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Verordnung über die Bekanntgabe von Detailpreisen. Waren, die dem Letztverbraucher angeboten werden, sind mit dem tatsächlich zu bezahlenden Preis anzugeben. Diese die Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen fördernde Regelung gilt sinngemäss auch für die Werbung, sofern darin Preisangaben gemacht werden (E. 3).

Schlagwörter

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irreführende Werbung Preisüberwachung Detailpreis Offenlegung von Daten unlautere Werbung Anwendung der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 2 Abs. 2 StGB
Art. 2 Abs. 2 StGB. Ein Zeitgesetz ist auf die unter seiner Herrschaft begangenen Verfehlungen auch dann anzuwenden, wenn es ausser Kraft getreten ist. Späteres milderes Recht wirkt nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (E. 1).
Art. 2 Abs. 1 VADP
in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 VADP und verfällte sie gemäss Art.
Art. 6 VADP
neben dem Detailpreis auch andere, höhere Preise enthielten, wurden die Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht zur Rechenschaft gezogen mit der Begründung, die betreffenden Preisangaben bezögen sich auf je ein zu verkaufendes Gerät, was keine Verletzung von Art. 6 VADP darstelle.
Art. 3 Abs. 1 VADP
1 und Art. 3 Abs. 1 VADP).
Art. 12 VADP
Diese wie die übrigen Bestimmungen über die Anschrift der Preise finden auf die Werbung für alle Waren und Dienstleistungen sinngemäss Anwendung, sofern darin Preisangaben gemacht werden (Art. 12 VADP).
Art. 1 VADP
Die Verordnung bezweckt die Förderung der Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen (Art. 1 VADP).
Art. 3 VADP
1, Art. 3 VADP), falls überhaupt Preisangaben gemacht werden, sodann zu sagen, auf welche Ware sich der Detailpreis bezieht (Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 102 IV 202
Späteres milderes Recht wirkt nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (BGE 102 IV 202 E.
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501 2021 179 (2022-05-09) · fr
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«…temporaire) n’affecte donc pas l’appréciation des actes commis pendant la période de validité d’une loi temporaire (ATF 105 IV 1 consid. 1), à moins que la Tribunal cantonal TC Page 7 de 12 loi ultérieure ne prévoie expressément un effet r…»
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«…a.O., S. 101). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB gemäss der herrschenden Auffassung jedoch auf Zeitgesetze (BGE 105 IV 1 E. 1, 102 IV 198 E. 2b; BGer 6B\_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4. A…»

Volltext

Urteilskopf

105 IV 1

1. Urteil des Kassationshofes vom 19. März 1979 i.S. F. und S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

1. Art. 2 Abs. 2 StGB. Ein Zeitgesetz ist auf die unter seiner Herrschaft begangenen Verfehlungen auch dann anzuwenden, wenn es ausser Kraft getreten ist. Späteres milderes Recht wirkt nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (E. 1).

2. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Verordnung über die Bekanntgabe von Detailpreisen. Waren, die dem Letztverbraucher angeboten werden, sind mit dem tatsächlich zu bezahlenden Preis anzugeben. Diese die Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen fördernde Regelung gilt sinngemäss auch für die Werbung, sofern darin Preisangaben gemacht werden (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 2

BGE 105 IV 1 S. 2

A.- Die Firma X. mit Sitz in der Schweiz vertreibt durch eine Anzahl Filialen verbilligte elektrische Haushaltapparate wie Waschmaschinen, Geschirrwaschautomaten, Kochherde, Kühlschränke und Kleinapparate (Toaster, Dampfbügeleisen, Kaffeemaschinen, usw.) der Marken Bauknecht, Braun, Miele, Turmix, usw. Von November 1976 bis Frühjahr 1977 stellte sie in verschiedenen aargauischen Zeitungsinseraten für einzelne Gegenstände sogenannte Stattpreise, Rabatte oder ziffernmässig umschriebene Preisabschläge im Vergleich zu Katalogpreisen in Aussicht.

B.- Das Bezirksamt Baden büsste am 20. Mai 1977 F. und S. als verantwortliche Organe der genannten Firma mit Fr. 600.-- bzw. Fr. 300.-- gemäss Art. 8 des Bundesbeschlusses über die Preisüberwachung vom 19. Dezember 1975 (BB; SR 942.20) in Verbindung mit Art. 7, 11 und 17 der bundesrätlichen Verordnung über die Bekanntgabe von Detailpreisen vom 31. März 1976 (VADP; SR 942.211.3).

Das Bezirksgericht Baden sprach die Gebüssten am 22. Dezember 1977 von Schuld und Strafe frei.

Am 16. November 1978 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau F. und S. in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 VADP und verfällte sie gemäss Art. 8 des erwähnten Bundesbeschlusses in bedingt vorzeitig löschbare Bussen von Fr. 600.-- bzw. Fr. 400.--.

C.- F. und S. führen eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen Freisprechung von Schuld und Strafe.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 31. Dezember 1978 ist der Bundesbeschluss über die Preisüberwachung vom 19. Dezember 1975 ausser Kraft getreten (Art. 16 Abs. 3 des BB; SR 942.20) und mit ihm auch die bundesrätliche Verordnung vom 31. März 1976 über die Bekanntgabe von Detailpreisen.

Dieser Umstand ist jedoch für die Beurteilung der während der Geltung dieser Erlasse begangenen Verfehlungen ohne Belang; denn der Bundesbeschluss und die bundesrätliche Verordnung waren sogenannte Zeitgesetze, d.h. Erlasse mit von vornherein zeitlich beschränkter Geltungsdauer. Ein Zeitgesetz ist auf die unter seiner Herrschaft begangenen Verfehlungen

BGE 105 IV 1 S. 3

auch dann anzuwenden, wenn es ausser Kraft getreten ist. Späteres milderes Recht wirkt nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (BGE 102 IV 202 E. b).

2. Die Vorinstanz büsste die beiden Beschwerdeführer mit der Begründung, diese seien in der inkriminierten Zeit verantwortlich gewesen für verschiedene Inserate, die sie in der aargauischen Tagespresse erscheinen liessen. Die Anzeigen enthielten einerseits Detailpreise ohne präzise Bezeichnung der Ware und anderseits bei genannten Gegenständen keine genaue Angabe des Detailpreises.

Insoweit die Inserate sogenannte Statt-Preise, d.h. neben dem Detailpreis auch andere, höhere Preise enthielten, wurden die Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht zur Rechenschaft gezogen mit der Begründung, die betreffenden Preisangaben bezögen sich auf je ein zu verkaufendes Gerät, was keine Verletzung von Art. 6 VADP darstelle.

Die Beschwerdeführer bestreiten einen Verstoss gegen den Bundesbeschluss und die Verordnungsbestimmungen. Sie machen geltend, Ausdrücke wie "Tiefstpreise, Discount, etc." seien ebensowenig Preisangaben wie "10-30% Rabatt" oder "Fr. 500.-- billiger". Sinn und Zweck der Bestimmungen sei, dass der Kunde über den tatsächlichen Preis einer bestimmten Ware nicht irregeführt werden dürfe; insbesondere sei die Angabe irreführender Preise untersagt. Die von den Beschwerdeführern veröffentlichten Inserate mit dem Hinweis auf die Verbilligung einer Ware stelle aber keine Täuschung des Publikums dar. In der Werbung könnten nicht derart detaillierte Preise angegeben werden, wie es Art. 5 der VADP für ein Warenlager oder für Kataloge verlange. Deshalb könnten die betreffenden Vorschriften nur sinngemäss in der Werbung angewendet werden. Preisangaben vom Ausdruck "günstig" bis zur Bezeichnung "Schleuderpreise" liessen sich nicht genau abgrenzen; andernfalls hätte der Gesetzgeber eine Liste unerlaubter Preishinweise aufführen müssen.

3. a) Waren, die dem Letztverbraucher angeboten werden, sind mit dem Detailpreis, d.h. mit dem Preis, der tatsächlich zu bezahlen ist, anzugeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VADP). Diese wie die übrigen Bestimmungen über die Anschrift der Preise finden auf die Werbung für alle Waren und Dienstleistungen sinngemäss Anwendung, sofern darin Preisangaben gemacht werden (Art. 12 VADP). Das besagt einerseits,

BGE 105 IV 1 S. 4

dass Werbung für Waren ohne Preisangabe betrieben werden darf, anderseits dass dann, wenn in der Werbung Preisangaben gemacht werden, die Vorschriften der Verordnung über die Preisangabe grundsätzlich anwendbar sind, aber nur soweit sie "sinngemäss" auf die anders gelagerten Verhältnisse der Werbung übertragbar sind. Die Verordnung bezweckt die Förderung der Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen (Art. 1 VADP).

b) Die Wegleitung vom 31. März 1976 des Büros des Beauftragten für die Preisüberwachung stellt zu Art. 12 der Verordnung fest, dass weiterhin Werbung ohne Preisangabe betrieben werden darf, dass aber im Falle von Preisangaben die Verordnung sinngemäss anzuwenden ist. Das bedeutet, dass der vom Letztverbraucher tatsächlich zu bezahlende Preis in der Reklame angegeben werden muss. Ferner hat aus der Preisangabe hervorzugehen, auf welche Waren und Dienstleistungen sich der Preis bezieht. Sodann gilt auch das Verbot der Angabe mehrerer Preise. Als Werbung zu betrachten sind insbesondere Inserate in Zeitungen, Plakate, Flugblätter, Prospekte, Reklame im Fernsehen, etc.

Diese Wegleitung gibt die Ansicht eines Staatsorganes über die Anwendung der Verordnung wieder und enthält daher keine allgemeingültige Auslegung. Sie entspricht aber der Verordnung zumindest insoweit, als sie grundsätzlich die Hauptregeln der Verordnung als anwendbar erklärt, nämlich die Bestimmung, dass der Detailpreis einer Ware anzugeben ist (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 VADP), falls überhaupt Preisangaben gemacht werden, sodann zu sagen, auf welche Ware sich der Detailpreis bezieht (Art. 6 VADP) und endlich das Verbot, neben dem massgebenden Detailpreis weitere Preise für dieselbe Ware aufzuführen (Art. 7, vorbehältlich Abs. 2 VADP). Wäre eine dieser Regeln nicht wenigstens grundsätzlich anwendbar, so hätte in Art. 12 VADP ein Vorbehalt gemacht werden müssen. Von der Sache her drängt sich aber keine solche Einschränkung auf. Gegenteils folgt aus Art. 1 VADP, dass Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen zu fördern sind, d.h. dass das, was die Pflicht zur Bekanntgabe des Detailpreises anstrebt, nicht durch andersartige Preisangaben in der Werbung wieder verdunkelt und verwirrt werden soll. In diesem Sinne wurde die Werbung insoweit in die Verordnung einbezogen, als jene Preisangaben enthält. Wohl kann man von der Werbung, insbesondere von Zeitungsinseraten, nicht verlangen

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jede Ware einzeln mit dem massgebenden Detailpreis aufzuführen. Wird aber eine bestimmte Ware angeboten und werden zu ihr Preisangaben gemacht, dann ist es für den Werbenden zumutbar, dass er den massgebenden Detailpreis statt anderer preislicher Angaben bekanntgibt. Wird umgekehrt ein bestimmter Detailpreis für eine Ware genannt, so ist dem Werbenden zuzumuten, die Ware so genau zu bezeichnen, dass darüber beim Letztverbraucher keine Irrtümer entstehen. Insoweit sind also die Vorschriften über die Bekanntgabe von Detailpreisen sinngemäss auf die Werbung anzuwenden.

4. a) Die Beschwerdeführer haben nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz in mehreren Inseraten für bestimmt genannte Waren geworben und dafür Preisangaben gemacht, ohne aber den massgebenden Detailpreis zu nennen. So inserierten sie beispielsweise wie folgt: "Waschautomaten: Miele 4,5 kg Fr. 500.-- billiger; AEG 4,5 kg Fr. 540.-- billiger; Bauknecht Fr. 380.-- billiger; Novomatic 4,5 kg Fr. 690.-- billiger/Geschirrspüler: Miele Fr. 600.-- billiger.../Tumbler: Miele Fr. 400.-- billiger..." (Badener Tagblatt vom 7. April 1977). Ähnliche Inserate machten die Beschwerdeführer im Aargauer Tagblatt vom 5. November 1976, im Aargauer Kurier vom 4. November 1976, im Landanzeiger vom 4. November 1976 sowie im Aargauer Volksblatt vom 21. März 1977. Diesen Inseraten konnte der Leser nicht entnehmen, welches der massgebende Detailpreis sei. Überdies bestand Ungewissheit über den höheren Ausgangspreis.

b) Andere von den Beschwerdeführern publizierte Inserate enthalten Detailpreise für Waren, die nur der Gattung nach, also ohne Markenbezeichnung genannt werden, so dass der Leser im Unklaren bleibt, welche Gegenstände für den ausgeschriebenen Preis angeboten werden. Der Interessent kann auch geneigt sein, den Preis mit einer anderen Ware der gleichen Gattung in Verbindung zu bringen, was irreführend ist. Das gilt beispielsweise für Inserate, die am 26. Januar 1977 im Badener Tagblatt und im März 1977 in zahlreichen andern aargauischen Zeitungen erschienen sind und in denen Haushaltapparate wie folgt empfohlen wurden: "Waschautomat 4 kg 220/230 V... Fr. 499.--/Gefriertruhe 250 l... Fr. 400.--/Kühlschrank 140 l Fr. 249.--, 250 l Fr. 398.--/ Staubsauger, Höchstleistungsmodell... absolute Spitzenmarke... Fr. 269.--/ Tumbler 4,5 kg... SIH-empfohlenes Spitzenfabrikat Fr. 1'290.--".

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5. a) Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in ihren Inseraten keine Preisangaben gemacht, geht somit fehl. Die Beschwerdeführer verwechseln den Anwendungsbereich der Verordnung - der Preisangaben für Waren und Leistungen im direkten Verkauf und nach Art. 12 VADP auch in der Werbung umfasst, die sich an Letztverbraucher richten - mit dem materiellen Inhalt (Gebote, Verbote, usw.) der Verordnung, welcher die Bekanntgabe des massgebenden Detailpreises vorschreibt. Beschränkte sich der Anwendungsbereich der Verordnungsbestimmungen auf die Modalitäten des erlaubten "Detailpreises", so blieben die Regeln wirkungslos gegenüber ungenauen, unklaren und irreführenden Preisangaben; sie wären damit ungeeignet, jene Preisangaben zu verhindern, die sie bekämpfen sollen. Daran ändert Art. 2 Abs. 1 VADP nichts, wenn er systematisch ungenau bereits unter "Anwendungsbereich" die an sich erst unter Art. 3 gehörende Vorschrift enthält, den Detailpreis anzuschreiben.

b) Die übrigen Ausführungen der Beschwerde gehen an der Sache vorbei. Sie befassen sich mit allgemeineren Preisangaben, die entweder überhaupt keine Zahlen nennen ("Tiefstpreise", "Schleuderpreise") oder aber nur in allgemeiner Form Preisreduktionen ("10-30% Rabatt", "Fr. 500.-- billiger") in Aussicht stellen, ohne auf näher bestimmte Warengattungen Bezug zu nehmen. Die Preisangaben der Beschwerdeführer waren nach den Feststellungen der Vorinstanz konkreter. Sie verleiteten den Leser, zwischen genauen Preisen und nur ungenügend klar bezeichneten Waren oder zwischen genau oder annähernd genau bezeichneten Waren und nur ungenügend eindeutig bezeichneten Preisen eine Beziehung herzustellen, was geeignet war, Letztverbraucher irrezuführen.

6. Waren die Preisangaben der Beschwerdeführer in den betreffenden Inseraten irreführend, dann halten sich Art. 12 VADP sowie der angefochtene Entscheid im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Preisüberwachung vom 19. Dezember 1975. Von einer Bundesrechtsverletzung kann demnach keine Rede sein.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.