Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 III 85 KI-generiert

Property Owner's Security Retention for Rent and Maintenance Validity

Geschäftsnummer BGE 105 III 85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Owner's Security Retention for Rent and Maintenance Validity A property owner sought the retention of a tenant's belongings for six months' rent and garden maintenance, securing a retention deed for current rent from January 1 to June 30, 1979 ($9,240 plus $5,000 for maintenance), but initiated debt collection (Betreibung) for the individual monthly rent payments of January and February 1979 after the 10-day period following the due date of each rate had expired, leading the enforcement office and the cantonal supervisory authority to deem the retention void due to untimely prosecution for the individual months. The Federal Court, upholding prior case law (BGE 66 III 11/12 E. 3), ruled that to maintain the retention for current rent, it is sufficient to initiate debt collection within 10 days of the due date of the *last* rent installment of the period for which retention was sought, meaning the owner could wait until 10 days after the last June 1979 payment, and separate debt collection proceedings for individual monthly rates that missed the 10-day deadline did not invalidate the overarching retention deed, as invalidating the retention for early, individual late payments would only lead to unnecessary costs and formalities to re-establish the retention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Retentionsrecht des Vermieters; Art. 283 Abs. 2 SchKG. Zur Erhaltung des Retentionsbeschlags für den laufenden Mietzins genügt es, wenn innert 10 Tagen nach Verfall der letzten Zinsrate der Mietzinsperiode, für welche die Retention erfolgte, Betreibung angehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen laufenden Zinsraten gesondert in Betreibung gesetzt werden und dabei die Frist von 10 Tagen seit Fälligkeit der einzelnen Rate nicht eingehalten wird.

Schlagwörter

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Mietzins des Mieters Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen Sondergut Zahlungsfrist Gültigkeit der Kündigung Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 66 III 11
Indessen hat das Bundesgericht in BGE 66 III 11 /12 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited for the allocation of court costs following the decision on the merits.

Art. 283 Abs. 2 SchKG

It is the substantive legal basis for the retention right of the landlord concerning the rent, upon which the decision concerning its maintenance is based.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2022.04.05.zr.2 (2022-04-05) · bl
Landlord's Retention of Machinery for Rent Arrears and Future Payments
«…e verfal- lenen Mietzinsraten ohne Weiteres dahin, d. h. die Retentionsurkunde wird in diesem Umfang gegenstandlos (BGE 105 III 85 E. 2; W IEDE, a.a.O., Art. 283 N 91 f.). Insofern ist kein aktuelles rechtliches oder zumindest tatsächliches Rechtssch…»
C/1635/2021 (2022-03-31) · ge
Landlord's Appeal on Insufficiently Detailed Payment Order for Rent Arrears
«…s'éteignent (ATF [146 III 303](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=146%20III%20303) consid. 2.3.5; [105 III 85](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20III%2085) consid. 2). Cela se fonde sur le fait que le dé…»
5A_764/2019 (2020-03-10)
«…objets frappés du droit de rétention et, pour les créances de loyer courant, dans les dix jours dès leur échéance ( ATF 105 III 85 consid. 2). La situation spéciale de la prise d'inventaire doit être liquidée sans retard, pour éviter que les droits…»
BGE 146 III 303
«…objets frappés du droit de rétention et, pour les créances de loyer courant, dans les dix jours dès leur échéance ( ATF 105 III 85 consid. 2). La situation spéciale de la prise d'inventaire doit être liquidée sans retard, pour éviter que les droits…»
KSK 2016 81 (2016-12-19) · gr
Appeal Against Retention Certificate Moot Due to Missed Enforcement Deadline
«…de erlischt, wenn diese Frist nicht ein- gehalten wird, was dem Beschwerdegegner auch angedroht wurde (vgl. BGE 105 III 85 E. 2), – dass der Beschwerdegegner selbst einräumt, dass er diese Frist verpasst hat, – dass die Beschwerde gegen…»
HG150091 (2015-06-08) · zh
Claimant's Retention Proceedings Lapsed Due to Invalid Conciliation Request
«…ist nicht eingehalten, so erlischt die Wirkung der Retentionsurkunde, womit auch der Retentionsbeschlag dahinfällt (BGE 105 III 85, E. 2). Fällt der Retentionsbeschlag dahin, ist folglich die definitive Beseitigung des Rechtsvorschlags in der entspre…»
HG150091 · zh
Failure to Timely Prosecute Retention Claim Lapses Right to Security in Debt Enforcement
«…ist nicht eingehalten, so erlischt die Wirkung der Retentionsurkunde, womit auch der Retentionsbeschlag dahinfällt (BGE 105 III 85, E. 2). Fällt der Retentionsbeschlag dahin, ist folglich die definitive Beseitigung des Rechtsvorschlags in der entspre…»

Volltext

Urteilskopf

105 III 85

20. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Juli 1979 i.S. G. AG (Rekurs)

Regeste

Retentionsrecht des Vermieters; Art. 283 Abs. 2 SchKG.

Zur Erhaltung des Retentionsbeschlags für den laufenden Mietzins genügt es, wenn innert 10 Tagen nach Verfall der letzten Zinsrate der Mietzinsperiode, für welche die Retention erfolgte, Betreibung angehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen laufenden Zinsraten gesondert in Betreibung gesetzt werden und dabei die Frist von 10 Tagen seit Fälligkeit der einzelnen Rate nicht eingehalten wird.

Sachverhalt ab Seite 85

BGE 105 III 85 S. 85

A.- Die G. AG ist Eigentümerin des Einfamilienhauses

Cholgadenstrasse 5 in Niederteufen, das sie zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'540.- an Marie-Louise F. vermietet hat. Am 22. Dezember 1978 erwirkte sie die Aufnahme einer Retentionsurkunde für den laufenden Mietzins vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1979 im Betrag von Fr. 9'240.- sowie für die Unterhaltspflicht am Garten im Schätzungsbetrag von Fr. 5'000.- (Retention Nr. 8/1978). Am 18. Januar 1979 setzte sie den Januarzins in Betreibung. Das Betreibungsamt Teufen hielt die Retention mangels rechtzeitiger Prosequierung zwar für erloschen, stellte am 30. Januar 1979 aber dennoch einen Zahlungsbefehl für eine Retentionsbetreibung aus (Betreibung Nr. 3010). Dem am 22. Februar 1979 für den Februarzins gestellten Betreibungsbegehren gab es jedoch mit Verfügung vom 26. Februar 1979 keine Folge.

B.- Mit Beschwerde an das Obergericht von Appenzell A. Rh. als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die Vermieterin, die Verfügung des Betreibungsamtes sei als nichtig zu erklären und der in den Retentionsurkunden festgehaltenen Retentionsbeschlag sei aufrechtzuerhalten. Mit Entscheid vom 24. April 1979 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es erklärte die Betreibung Nr. 3010 als nichtig, räumte der Vermieterin aber ein, sie könne verlangen, dass der Zahlungsbefehl für diese Forderung ohne neue Kosten im ordentlichen Verfahren auf Pfändung oder Konkurs ausgestellt werde.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die G. AG, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in der Retentionsurkunde Nr. 8/1978

BGE 105 III 85 S. 86

aufgenommenen Gegenständen nach wie vor mit Retention belegt seien.

Das Bundesgericht heisst den Rekurs gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Wird gegenüber einem säumigen Mieter eine Retentionsurkunde aufgenommen, so setzt das Betreibungsamt dem Vermieter nach Art. 283 Abs. 3 SchKG eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an. Nach dem auch im vorliegenden Fall verwendeten Formular Nr. 40 ist die Betreibung für die verfallenen Mietzinsforderungen innert 10 Tagen seit der Zustellung der Retentionsurkunde, für die laufenden Forderungen innert 10 Tagen nach ihrer Fälligkeit anzuheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erlischt die Wirkung der Retentionsurkunde.

Die Rekurrentin hat für die Monate Januar und Februar 1979 gesondert Betreibung angehoben, und zwar für den Januarzins am 18. Januar und für den Februarzins am 22. Februar. Damit hat sie die Frist von 10 Tagen seit Fälligkeit der jeweiligen Mietzinsforderungen unbestrittenermassen überschritten, so dass nach dem Wortlaut der Fristansetzung an sich die Wirkung der Retentionsurkunde dahingefallen wäre. Indessen hat das Bundesgericht in BGE 66 III 11 /12 E. 3 festgehalten, es ginge zu weit, bei jedem Ratenverfall eine neue Betreibung zu verlangen, zumal es Mietverhältnisse mit wöchentlicher Mietzinsfälligkeit gebe; zwar sei es zulässig, nach jedem Ratenverfall zu betreiben, doch müsse es zur Erhaltung des Retentionsbeschlages für den laufenden Mietzins genügen, wenn innert 10 Tagen nach Verfall der letzten Zinsrate der Mietperiode, für welche die Retention erfolgt sei, Betreibung angehoben werde. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Geht man aber davon aus, so konnte die Rekurrentin mit der Prosequierung der Retention Nr. 8/1978 bis zum 10. Juni 1979, d.h. 10 Tage nach Verfall der letzten Zinsrate der laufenden Mietperiode, zuwarten, ohne dass der Retentionsbeschlag dahinfiel. Indem sie die einzelnen Monatszinsraten gesondert in Betreibung setzte, änderte sich an der Wirkung der auf jeden Fall bis zum 10. Juni 1979 in Kraft bleibenden Retentionsurkunde nichts, ungeachtet dessen, dass die Frist von 10 Tagen seit Fälligkeit der einzelnen laufenden Zinsraten nicht eingehalten war.

BGE 105 III 85 S. 87

Würde man anders entscheiden und demgemäss den Retentionsbeschlag für die im Januar und Februar 1979 fällig gewordenen Zinsraten als dahingefallen erklären, so wäre damit für den Mietzinsschuldner nicht viel gewonnen. Dieser könnte zwar vom Betreibungsamt die Ausscheidung von Gegenständen aus der Retentionsurkunde verlangen, soweit nunmehr eine Überdeckung bestünde. Doch wäre es dem Vermieter unbenommen, unverzüglich die Aufnahme einer neuen Retentionsurkunde zu verlangen und damit den alten Zustand wiederherzustellen, da sein Retentionsrecht für die inzwischen verfallenen Mietzinsraten materiell weiterhin besteht. Dieses Vorgehen würde nur unnötige Kosten und Umtriebe verursachen. Entgegen der Ansicht, die das Obergericht in seiner Vernehmlassung vertritt, dürften die Betreibungsbeamten kaum überfordert sein, wenn der Retentionsbeschlag in einem Fall wie dem vorliegenden aufrechterhalten bleibt. Die Kontrolle, ob eine Retention rechtzeitig prosequiert worden sei, ist für sie im Gegenteil einfacher, wenn sie davon ausgehen können, dass der Retentionsbeschlag auf jeden Fall bis 10 Tage nach Verfall der letzten Zinsrate der laufenden Mietperiode in Kraft bleibt, unabhängig davon, ob die einzelnen Monatszinse rechtzeitig in Betreibung gesetzt wurden oder nicht. Dass diese Lösung zu einem Nebeneinander mehrerer Betreibungen für identische Forderungen führen würde, trifft nicht zu. Hingegen lässt sich nicht vermeiden, dass die gleiche Retention durch mehrere Betreibungen prosequiert werden kann. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn man annehmen wollte, jede einzelne Monatsrate müsse innert 10 Tagen seit ihrer Fälligkeit in Betreibung gesetzt werden. Der Rekurs ist daher gutzuheissen.