Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 III 77 KI-generiert

Bidder Challenge to Hotel Auction Condition Payment for Third-Party Reservation of Title

Geschäftsnummer BGE 105 III 77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bidder Challenge to Hotel Auction Condition Payment for Third-Party Reservation of Title In a bankruptcy auction, the successful bidder for a hotel property, which included boat jetty facilities, challenged a clause in the auction conditions that required an additional payment of approximately CHF 212,000 without offset against the purchase price to redeem the boat facilities due to a third-party claim of reservation of title. The bidder argued that the recorded reservations of title were invalid and sought an amendment to the auction conditions or a ruling that the payment should go to the bankruptcy estate, but the bankruptcy administration rejected this. The court ruled that the supervisory authorities for debt collection and bankruptcy lacked jurisdiction to decide on the validity of the reservation of title, as this is a matter of substantive law reserved for the civil courts, and that the bidder's attempt to retroactively modify the auction conditions without waiving the bid award was inadmissible; consequently, the appeal was dismissed, and the bankruptcy administration was instructed to either recognize the claim and await creditor resolution or set a deadline for the claimant to sue in court if the claim was considered unfounded or reassignment requests were made.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Konkurs, Steigerungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt an einer versteigerten Sache Vorgehen, wenn die Steigerungsbedingungen vorsehen, der Ersteigerer habe eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache zu einem bestimmten Betrag auszulösen, und der Ersteigerer geltend macht, der Eigentumsvorbehalt sei ungültig. Die Frage der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden.

Schlagwörter

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Bieter bei einer Versteigerung Drittauszahlung Schuldtilgung Kaufpreis Gastaufnahmevertrag Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 III 26
BGE 100 III 66
BGE 98 III 61
Im übrigen hätte die von der Rekurrentin verlangte nachträgliche Abänderung der Steigerungsbedingungen wegen der angeblichen Ungültigkeit der Eigentumsvorbehalte notwendig die Aufhebung des Zuschlags zur Folge (BGE 98 III 61, BGE 60 III 33 /34 E.
BGE 60 III 33
Im übrigen hätte die von der Rekurrentin verlangte nachträgliche Abänderung der Steigerungsbedingungen wegen der angeblichen Ungültigkeit der Eigentumsvorbehalte notwendig die Aufhebung des Zuschlags zur Folge (BGE 98 III 61, BGE 60 III 33 /34 E.
BGE 93 III 102
beschliesst oder ob nicht einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Betrag verlangen. Hält sie den Anspruch für unbegründet oder werden Abtretungsbegehren gestellt, so hat sie der Resa AG Frist zur Klage beim Richter anzusetzen (vgl. BGE 93 III 102 /103 E. 3; Art. 52 KOV).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Urteilskopf

105 III 77

18. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. August 1979 i.S. Rappi AG (Rekurs)

Regeste

Konkurs, Steigerungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt an einer versteigerten Sache

Vorgehen, wenn die Steigerungsbedingungen vorsehen, der Ersteigerer habe eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache zu einem bestimmten Betrag auszulösen, und der Ersteigerer geltend macht, der Eigentumsvorbehalt sei ungültig. Die Frage der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden.

Sachverhalt ab Seite 78

BGE 105 III 77 S. 78

A.- Im Konkurs über Willi Würth ersteigerte die Rappi AG am 8. Dezember 1978 die Hotelliegenschaft Weisses Haus in Thal zum Preis von Fr. 8'600'000.-. Nach Ziff. 16a der Steigerungsbedingungen hatte sie ohne Abrechnung am Zuschlagspreis an die Resa AG den Betrag von Fr. 198'907.40 zuzüglich aufgelaufene Zinsen von Fr. 13'073.60 zur Auslösung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Bootssteganlagen zu bezahlen. Diese Zahlung wurde bis anhin nicht erbracht. Doch stellte die Rappi AG am 20. Februar 1979 bei der Konkursverwaltung das Begehren, sie sei von der Zahlung zu entbinden, da die zugunsten der Resa AG eingetragenen Eigentumsvorbehalte nicht zu Recht bestünden. Mit Verfügung vom 16. Mai 1979 wies die Konkursverwaltung das Begehren ab.

B.- Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Rappi AG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen, mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass anlässlich der Konkurseröffnung auf den Bootssteganlagen keinerlei gültige Eigentumsvorbehalte zugunsten der Resa AG eingetragen gewesen seien, und demzufolge seien die Steigerungsbedingungen bezüglich der Liegenschaft Weisses Haus nachträglich entsprechend abzuändern; eventuell sei festzustellen, dass die Resa AG gegenüber der Konkursmasse Willi Würth keinerlei Ansprüche besitze und demzufolge der Kaufpreis gemäss Steigerungsbedingungen der Konkursmasse

BGE 105 III 77 S. 79

zufalle. Mit Entscheid vom 26. Juni 1979 trat die Aufsichtsbehörde nicht auf die Beschwerde ein.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hält die Rappi AG an ihrem Antrag fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Mit dieser verlangt die Rekurrentin von den Aufsichtsbehörden in erster Linie die Feststellung der Ungültigkeit der Eigentumsvorbehalte. Der Entscheid darüber, ob die Bootssteganlagen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Eigentum der Resa AG waren oder ob sie mangels rechtsgültigen Eintrags im Eigentumsvorbehaltsregister als Vermögen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse fielen, ist indessen, da materiell-rechtlicher Natur, Sache des Richters (BGE 101 III 26, BGE 100 III 66). Im übrigen hätte die von der Rekurrentin verlangte nachträgliche Abänderung der Steigerungsbedingungen wegen der angeblichen Ungültigkeit der Eigentumsvorbehalte notwendig die Aufhebung des Zuschlags zur Folge (BGE 98 III 61, BGE 60 III 33 /34 E. 1). Auf den Zuschlag will die Rekurrentin aber nicht verzichten, wie aus andern Verfahren bekannt ist. Materiell-rechtlicher Natur und daher nicht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist auch die mit jener nach der Gültigkeit der Eigentumsvorbehalte zusammenhängende weitere Frage, ob der von der Rekurrentin zu entrichtende Kaufpreis für die Bootssteganlagen der Resa AG oder der Konkursmasse zustehe. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

2. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hat die Konkursverwaltung die Rekurrentin angewiesen, den streitigen Betrag einstweilen an die Konkursmasse zu bezahlen. Die Konkursverwaltung wird zu prüfen haben, ob sie den Anspruch der Resa AG auf Herausgabe des Betrages anerkennen will oder nicht. Sollte sie den Anspruch anerkennen, so hat sie in analoger Anwendung der Bestimmungen über das Aussonderungsverfahren (Art. 47 KOV) mit der Herausgabe zuzuwarten, bis feststeht, ob die zweite Gläubigerversammlung - allenfalls auf dem Zirkulationsweg - etwas anderes

BGE 105 III 77 S. 80

beschliesst oder ob nicht einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Betrag verlangen. Hält sie den Anspruch für unbegründet oder werden Abtretungsbegehren gestellt, so hat sie der Resa AG Frist zur Klage beim Richter anzusetzen (vgl. BGE 93 III 102 /103 E. 3; Art. 52 KOV).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.