Supervisory Authority's Decision Violation of Right to be Heard in Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSupervisory Authority's Decision Violation of Right to be Heard in Enforcement Proceedings The court addresses a situation where a Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy reversed the enforcement office's initial decision—which had rejected an objection (Rechtsvorschlag) and authorized a seizure announcement—thereby adversely altering the creditor's legal position by allowing the objection, without first granting the creditor an opportunity to comment on the debtor's appeal or the evidence supporting it. The Federal Court ruled that this failure violated the creditor's constitutional right to be heard (Art. 4 of the Constitution), but held that this procedural violation could only be challenged through a constitutional complaint (staatsrechtliche Beschwerde) and not by an ordinary appeal under Article 19 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, as the latter requires new factual claims or evidence to be admissible before the Federal Court, which were absent in the current submission.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Beschwerdeverfahren; rechtliches Gehör. Wird die Rechtsstellung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu seinem Nachteil abgeändert, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zur Beschwerde zu äussern, so verletzt dies den durch Art. 4 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Gehörsverweigerung kann jedoch nicht mit dem Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden.
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KI-generiertThe procedure violated the right to be heard guaranteed by this constitutional article, which was the substantive issue discussed.
The Tribunal noted that a violation of the right to be heard cannot be complained about via appeal (Rekurs) under this article in this context.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)
Volltext
Urteilskopf
105 III 33
7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Mai 1979 i.S. G. AG (Rekurs)
Regeste
Beschwerdeverfahren; rechtliches Gehör.
Wird die Rechtsstellung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu seinem Nachteil abgeändert, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zur Beschwerde zu äussern, so verletzt dies den durch Art. 4 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Gehörsverweigerung kann jedoch nicht mit dem Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden.
Erwägungen ab Seite 33
BGE 105 III 33 S. 33
Erwägungen:
2. Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist weitgehend dem kantonalen Recht überlassen. Insbesondere schreibt das SchKG den Kantonen nicht vor, dass im Beschwerdeverfahren der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben werden muss (BGE 101 III 69). Eine
BGE 105 III 33 S. 34
solche Pflicht kann sich indessen unmittelbar aus Art. 4 BV ergeben. So verhält es sich hier. Das Betreibungsamt hatte ursprünglich den Rechtsvorschlag als nicht rechtzeitig erhoben betrachtet und infolgedessen die Pfändungsankündigung erlassen. Durch den angefochtenen Entscheid wurde der Rechtsvorschlag auf Grund der vom Betriebenen eingereichten Beweismittel und der Nachforschungen des Betreibungsamtes wieder zugelassen und damit die Rechtsstellung der Rekurrentin zu ihrem Nachteil abgeändert, ohne dass diese Gelegenheit gehabt hätte, zur Beschwerde und zu den von der Aufsichtsbehörde gewürdigten Beweismitteln Stellung zu nehmen sowie ihrerseits allfällige andere Beweismittel vorzulegen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die vor Art. 4 BV nicht standhält (BGE 101 III 69 /70, BGE 96 I 187).
Wie das Bundesgericht in BGE 101 III 70 /71 in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung dargelegt hat, kann indessen eine derartige Gehörsverweigerung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden. Ein Rekurs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG könnte, wie das im erwähnten Entscheid zutraf, nur dann zum Erfolg führen, wenn darin neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt oder Beweise beantragt würden, die vor Bundesgericht gemäss Art. 79 Abs. 1 OG deswegen zugelassen werden müssten, weil der Rekurrent im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit hatte, sie vorzubringen. Derartige Behauptungen oder Beweisanträge enthält der vorliegende Rekurs jedoch nicht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren, was nicht zulässig ist. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.
(Mit Urteil vom 21. Juni 1979 hat das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde gutgeheissen.)