Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 II 39 KI-generiert

Overtime Compensation Waiver by Employee Silence is Invalid

Geschäftsnummer BGE 105 II 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Overtime Compensation Waiver by Employee Silence is Invalid An employer challenged a court decision ordering them to pay an employee outstanding supplementary compensation for overtime work, arguing the employee implicitly waived the claim by accepting monthly salaries without complaint for an extended period. The Swiss Federal Court dismissed the challenge, ruling that under Articles 321c(3), 341(1), and 357(2) of the Code of Obligations (OR), employees cannot explicitly or implicitly waive claims stemming from mandatory legal or collective bargaining provisions, such as overtime compensation, during the employment relationship and for one month thereafter, because this rule is designed to protect the economically weaker employee who may fear job loss, and therefore the employee's delay in asserting the claim did not constitute an abusive waiver under the principle of good faith (Art. 2(2) Civil Code).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Überstundenarbeit. Art. 321c Abs. 3, 341 Abs. 1 und 357 Abs. 2 OR. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer weder ausdrücklich noch stillschweigend auf Lohn verzichten, der ihm aus Überstundenarbeit zusteht.

Schlagwörter

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Überstundenentschädigung Arbeitsausfall monatliche Lohnzahlung Arbeitsverhältnis Zahlungspflicht Einkommensverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 II 289
Die Beschwerdeführerin hält dem BGE 101 II 289 E.
BGE 91 II 9
Diese Norm setzt die Bestimmungen des Zivilrechts nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen ausser Kraft, sondern weist den Richter nur an, besondern Umständen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen (BGE 91 II 9 E.
BGE 98 II 144
BGE 101 II 283
Hotel Managers' Claim for Unused Rest and Vacation Compensation vs. Employer Restitution Suit
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (46)

ZK 2008 581 (2009-03-04) · be
Employee/CEO Overtime Claim Denied as Abuse of Rights Due to Delayed Assertion
«…unter Art. 341 Abs. 1 OR (vgl. dazu auch PORTMANN, BSK-OR I, 4. Auflage 2007, N 3 zu Art. 341 OR). In BGE 105 II 39, E. 1a wird dazu ausgeführt: „Mit dem Inkrafttreten der in Art. 341 Abs. 1 OR enthaltenen Regel ist die rechtliche…»
BO.2015.34 (2018-07-06) · sg
Tree Encroachment and Setback Compliance with Conditional Removal Order
«…Rechtsmissbrauch begründet, da kein Gebot zügiger Rechtsausübung besteht (BGE 125 I 14 E. 3.g; BGE 110 II 273 E. 2; BGE 105 II 39 E. b; BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 49; BK-Hausheer/Aebi-Müller, N 280 ff. zu Art. 2 ZGB). Selbst für den Fall, dass das…»
BO.2015.34 (2018-07-06) · sg
Tree Removal Setback Violation Conditional Judgment
«…Rechtsmissbrauch begründet, da kein Gebot zügiger Rechtsausübung besteht (BGE 125 I 14 E. 3.g; BGE 110 II 273 E. 2; BGE 105 II 39 E. b; BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 49; BK-Hausheer/Aebi-Müller, N 280 ff. zu Art. 2 ZGB). Selbst für den Fall, dass das…»
C3 17 135 (2018-03-07) · vs
Invalid Termination Agreement Due to Lack of Reflection Time and Employer Benefit
«…rend oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt (BGE 105 II 39 E. 1a). Damit ist die Zulässigkeit eines Aufhebungsvertrages nicht grundsätzlich ausgeschlossen, setzt aber voraus, das…»
KGVS C3 17 135 (2018-03-07) · vs
Employee Termination Agreement Validity and Wage Claims Appeal
«…nd oder kurz nach Ablauf des Ar- beitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt (BGE 105 II 39 E. 1a). Damit ist die Zulässigkeit eines Aufhebungsvertrages nicht grundsätzlich ausgeschlossen, setzt aber voraus, das…»
C1 16 14 (2017-03-29) · vs
Invalid Settlement Agreement Leading to Deemed Ordinary Termination
«…307 des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Ver- zichtserklärungen abgibt (BGE 105 II 39). Dass der Aufhebungsvertrag während des Arbeitsverhältnisses, näm- lich am 5. Dezember 2013 abgeschlossen wurde, ist n…»
KGVS C1 16 14 (2017-03-29) · vs
Employee Termination Agreement Invalid Due to Lack of Reflection Period and Unfair Concessions
«…rend oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt (BGE 105 II 39). Dass der Aufhebungsvertrag während des Arbeitsverhältnisses, nämlich am 5. De- zember 2013 abgeschlossen wurde, ist…»
4A_328/2016 (2016-11-10)
«…cette dépendance peut persister quelque temps après la fin du contrat, d'où le délai d'un mois supplémentaire (cf. ATF 105 II 39 consid. 1a p. 41; cf. entre autres STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7 e éd. 2012, p. 1288 n° 3 ad art. 34…»
4A_523/2014 (2015-02-12)
«…der kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt (vgl. BGE 105 II 39 E. 1a S. 41). Massgebend für Beginn und Ende des Schutzes des Arbeitnehmers ist somit dessen Abhängigkeitsverhältnis,…»
4A_25/2014 (2014-04-07)
«…der kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt (vgl. BGE 105 II 39 S. 41; Staehelin, a.a.O., N. 1 zu Art. 341 OR ). Das Verzichtsverbot nach Art. 341 OR erfasst Ansprüche aus zwingen…»
P/11833/2008 (2010-12-23) · ge
Criminal Trespass and Continuous Offense in Squatting Case
«…5%20I%2014) consid. 3g; [110 II 273](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=110%20II%20273) consid. 2; [105 II 39](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20II%2039) consid. b p. 42; [94 II 37](https://justice.ge.c…»
4A_71/2010 (2010-06-28)
«…un simple délai de réflexion; elle s'applique pendant toute la durée du contrat et encore pendant un mois au-delà ( ATF 105 II 39 p. 41/42). Les remises de dette et les renonciations unilatérales sont seules privées de validité, à l'exclusion de ce…»
BGE 136 III 467
«…un simple délai de réflexion; elle s'applique pendant toute la durée du contrat et encore pendant un mois au-delà ( ATF 105 II 39 p. 41/42). Les remises de dette et les renonciations unilatérales sont seules privées de validité, à l'exclusion de cel…»
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Employee Compensation Appeal: Overtime, Vacation Pay, and Salary Dispute
«…parce que confirmant une renonciation faite pendant les rapports de travail (ATF 124 III 469 c. 3a, JT 1999 I 354; ATF 105 II 39 c. 2b, ). Un abus de droit visant à revenir sur le décompte, respectivement la renonciation…»

Volltext

Urteilskopf

105 II 39

7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Februar 1979 i.S. H. Leuenberger & Söhne gegen Ciulla (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Überstundenarbeit.

Art. 321c Abs. 3, 341 Abs. 1 und 357 Abs. 2 OR.

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer weder ausdrücklich noch stillschweigend auf Lohn verzichten, der ihm aus Überstundenarbeit zusteht.

Erwägungen ab Seite 40

BGE 105 II 39 S. 40

Erwägungen:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde der Firma H. Leuenberger & Söhne richtet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, das am 19. September 1978 eine Nichtigkeitsbeschwerde der Firma gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Olten-Gösgen vom 6. April 1978 abgewiesen hat. Durch dieses Urteil wurde die Firma verpflichtet, dem Kläger Ciulla Fr. 4'124.70 für ausstehende Überstundenzuschläge zu bezahlen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kläger habe vom Juni 1975 bis Januar 1978 das Monatsgehalt entgegengenommen, ohne die nach seiner Meinung geschuldeten Überzeitzuschläge zu fordern; dadurch habe er entgegen der willkürlichen Annahme des Obergerichts einen Anspruch auf Zuschläge verwirkt. Die Unverzichtbarkeit auf Forderungen im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR stehe einer Verwirkung des Anspruches durch längeres Zuwarten nicht im Wege.

a) Diese Auffassung ist von beiden Vorinstanzen mit der Begründung verworfen worden, Überstundenarbeit sei seit der Revision des Arbeitsvertragsrechtes nach den neuen Bestimmungen des OR sowie nach den Vorschriften des einschlägigen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) zu entschädigen. Art. 321c Abs. 3 OR sehe dafür nebst dem Normallohn einen Zuschlag von mindestens einem Viertel vor. Art. 16.4 des hier anwendbaren GAV der Schweiz. Metallunion stimme damit überein, sei eine unabdingbare Bestimmung gemäss Art. 357 Abs. 2 OR, gelte für die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses und begründe daher einen Anspruch im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR, auf den der Arbeitnehmer nicht verzichten könne. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liege nicht vor, da der Kläger seit Beginn der Rezession mit ernsthaften Nachteilen rechnen musste, wenn er die Lohnzahlungen beanstandet hätte. Vorher habe die Beschwerdeführerin die Überzeitzuschläge pünktlich bezahlt; sie sei sich ihrer Pflicht aber weiterhin bewusst gewesen, habe folglich mit der nachträglich erhobenen Forderung rechnen müssen.

BGE 105 II 39 S. 41

Die Beschwerdeführerin hält dem BGE 101 II 289 E. 8b entgegen, wo ausgeführt worden ist, dass Streitigkeiten über die wöchentliche Arbeitszeit, die Ruhezeit, Ferientage, Reiseentschädigungen und die Vergütung von Überstunden rasch zu erledigen sind. Allfällige Beanstandungen seien daher bei der Lohnzahlung anzubringen; wenn der Arbeitnehmer zusätzliche Forderungen geltend machen wolle, verlangten Treu und Glauben, dass er dies nach einer kurzen Überlegungszeit tue, da sonst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gefährdet würde.

In jenem Fall ging es nicht um Überstundenarbeit, sondern um Ersatz von Ferien und wöchentlicher Ruhezeit durch Geldleistungen; die Entschädigung für Überstunden wurde nur beiläufig erwähnt, obschon selbst dazu nach der Streitfrage kein Anlass bestand. Der Sachverhalt war zudem nach dem alten Recht zu beurteilen, das keine dem Art. 341 Abs. 1 OR entsprechende Regel enthielt; deshalb stellte sich damals denn auch die Frage, ob die Beklagten ihre Ersatzansprüche gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB dadurch verwirkten, dass sie die Ansprüche erst bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhoben.

Mit dem Inkrafttreten der in Art. 341 Abs. 1 OR enthaltenen Regel ist die rechtliche Stellung des Arbeitnehmers deutlich verstärkt worden. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht auf Forderungen verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben. Damit soll den Umständen Rechnung getragen werden, dass der Arbeitnehmer sich in einem gesteigerten Abhängigkeitsverhältnis befindet und häufig der wirtschaftlich schwächere Teil ist, während des Arbeitsverhältnisses unter Druck gesetzt werden oder aus Angst um seine Stelle Hemmungen haben kann, zusätzliche Ansprüche unverzüglich zu erheben. Das leuchtet namentlich in Zeiten wirtschaftlicher Rezession und dann ein, wenn ein Unternehmen, wie hier, mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Aus solchen Gründen schliesst Art. 341 Abs. 1 OR nicht nur einen ausdrücklichen, sondern auch einen Verzicht durch konkludentes Verhalten des Arbeitnehmers aus.

Der Ausschluss beschränkt sich zudem nicht auf eine blosse Überlegungsfrist; er gilt für die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Beendigung. Hätte der Gesetzgeber bloss an Schlussabrechnungen oder Saldoquittungen

BGE 105 II 39 S. 42

gedacht, die der Arbeitnehmer etwa unterzeichnen muss, wenn er den letzten Lohn ausbezahlt erhält, dann hätte er sich in Art. 341 Abs. 1 OR mit dem zusätzlichen Monat begnügen können.

b) Es kann deshalb auch nicht der Sinn des Gesetzes sein, dem Arbeitnehmer den erhöhten Schutz, der ihm durch die neue Bestimmung gewährt wird, auf dem Umweg über Art. 2 Abs. 2 ZGB wieder entziehen zu wollen. Diese Norm setzt die Bestimmungen des Zivilrechts nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen ausser Kraft, sondern weist den Richter nur an, besondern Umständen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen (BGE 91 II 9 E. 1e und dort angeführte Urteile). Solche Umstände, welche das Zuwarten des Klägers als missbräuchlich erscheinen liessen, liegen hier nicht vor (vgl. BGE 98 II 144 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin muss sich vielmehr entgegenhalten lassen, dass sie die Entschädigung von Überstundenarbeit einstellte, obschon sie sich ihrer Zahlungspflicht bewusst blieb. Es steht ihr daher nicht an, sich auf Treu und Glauben zu berufen, um die Nachlassgläubiger auf Kosten des Klägers besser stellen zu können. Von Willkür des Obergerichts kann schlechterdings nicht die Rede sein. Durch die Umstände unterscheidet der vorliegende Fall sich denn auch deutlich von dem in BGE 101 II 283 ff. veröffentlichten, wo es übrigens um die Abgeltung von Ruhezeit und Ferien durch Geldleistungen ging. Dass im Regest des Entscheides neben den damals noch anwendbaren Bestimmungen in Klammern auch die neuen angeführt worden sind, besagt entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht, das Bundesgericht habe an seiner Auffassung über die Entschädigung von Überstundenarbeit unbekümmert um das neue Recht festgehalten. Es kann daraus nur abgeleitet werden, dass eine Verwirkung von Ferienansprüchen und insbesondere des Rechts auf Übertragung solcher auf das nächste Jahr möglich ist, nicht aber, dass auch Überstundenentschädigungen, die im Entscheid nur beiläufig erwähnt worden sind, der Verwirkung unterliegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.