Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 II 178 KI-generiert

Property Owner's Claim for Widening Access Road Denied

Geschäftsnummer BGE 105 II 178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Owner's Claim for Widening Access Road Denied A property owner sought a right of necessity (Notwegrecht) under Art. 694 CC to widen a 3.8 to 4-meter-wide access road connecting their 2455 m2 parcel to a public street, arguing the existing path was insufficient for the planned construction of two four-story residential buildings with 24 units, reflecting concerns raised by the local council regarding traffic access and a necessary condition for obtaining a building permit. The Federal Court rejected the appeal, upholding the restrictive interpretation of Art. 694 CC by ruling that a right of necessity is only granted in cases of severe impairment or absence of a necessary connection, not merely for improving existing, passable access; police requirements or public interests (such as traffic safety and flow) conditioning the grant of a building permit are irrelevant for determining a private law claim for a right of necessity, as these issues fall under public building and road law, and applying varied local building codes would undermine the necessity for uniform application of Art. 694 CC across Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Notweg (Art. 694 ZGB). Bei der Beurteilung, ob ein bestehender Weg für eine in Aussicht genommene Überbauung genügt, sind polizeiliche Auflagen, von deren Erfüllung die Erteilung der Baubewilligung abhängig gemacht wird, unbeachtlich.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Auflage der Baubewilligung Zufahrtsstrasse Strassenverkehrsrecht bürgernahe Justiz Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 II 317
da nicht gegeben sei, "wo der unumgänglich notwendige Fuss- oder Fahrweg, der freie Zugang oder die freie Zufahrt zu einem Grundstück und damit die nötige Verbindung mit dem öffentlichen Strassennetz, der Aussenwelt mehr oder weniger vorhanden ist" (BGE 80 II 317).
BGE 85 II 397
BGE 85 II 400
Vor allem aber verdient der Hinweis des Bundesgerichts in BGE 85 II 400, dass die Anwendung von Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 694 ZGB

The main substantive provision concerning the right of way (Notweg) whose application the Federal Tribunal confirmed in its decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

VPB 88-074 (1988-12-20)
Federal Railway Spur Line Law Update
«…sur la voie publique. L'octroi d'un tel droit est régi par l'article 694 CC; la jurisprudence du Tribunal fédéral (ATF 105 II 178) en a confirmé et précisé les critères. Le propriétaire voisin est ainsi protégé contre des revendications non motivées…»
ZR1 2024 31 (2025-09-30) · gr
Property Owner's Claim for Right-of-Way Overruled Due to Inadequate Necessity
«…des öffentlichen Rechts an eine hinreichende Zufahrt zu erfüllen (BGE 136 III 130 E. 3.3.3, 85 II 392 E. 2, siehe auch 105 II 178 E. 3d, 110 II 17 E. 2a, 117 II 35 E. 2). 7.5. Zur Behebung eines ungenügenden Zugangs zur öffentlichen Strasse verweis…»
HC.2023.60 (2023-02-28) · vd
Property Owner Granted Right of Passage Despite Zoning Restrictions
«…t, fondé sur les rapports de voisinage, d’obtenir un passage ne peut être invoqué qu’en cas de véritable nécessité (ATF 105 II 178 consid. 3b, JdT 1981 I 113). Il n’y a nécessité que si une utilisation du bien-fonds conforme à sa destination exige un…»
HC.2021.95 (2021-03-15) · vd
Appellate Court Upholds Necessary Right of Way Due to Inadequate Access, Waiving Compensation Based on Prior Agreement
«…t, fondé sur les rapports de voisinage, d’obtenir un passage ne peut être invoqué qu’en cas de véritable nécessité (ATF 105 II 178 consid. 3b, JdT 1981 I 113). Il n’y a nécessité que si une utilisation du bien-fonds conforme à sa destination exige un…»
HC.2018.762 (2018-08-29) · vd
Port Concession Holder Denied Necessary Right-of-Way
«…en effet pas être accordé pour simplement améliorer des communications qui ne sont pas entièrement satisfaisantes (ATF 105 II 178 consid. 3b). En particulier, un accès ne fait pas totalement défaut lorsque le propriétaire du fonds dispose d'un droit…»
C1 16 6 (2017-05-05) · vs
Property Access Denied Due to Unproven Buildable Status and Lack of Least Detrimental Alternative
«…nur in einer Notlage geltend gemacht werden kann (Bundesgerichts- entscheid 5A_500/2009 vom 19. November 2009 E. 3; BGE 105 II 178 E. 3b). Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstückes er…»
KGVS C1 16 6 (2017-05-05) · vs
Easement Denial for Lack of Proven Necessity and Zoning Compliance
«…- rechts nur in einer Notlage geltend gemacht werden kann (Bundesgerichtsentscheid 5A_500/2009 vom 19.11.2009 E. 3; BGE 105 II 178 E. 3b). Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstückes er…»
5A_657/2015 (2017-03-14)
«…ano a fondare la situazione di necessità ( DTF 120 II 185 consid. 2a; 110 II 125 consid. 4; 107 II 323 consid. 3; 105 II 178 consid. 3b; 80 II 311 consid. 2; sentenza 5A_223/2013 del 12 marzo 2014 consid. 2.1, in RtiD II-2014 pag. 770). Pera…»
C1 14 274 (2015-12-03) · vs
Dominant Estate's Claim for Expansion of Registered Right of Way Denied
«…e voie d'accès existante, mais qui n'est pas absolument satisfaisante, ne fonde pas le droit au passage nécessaire (ATF 105 II 178 consid. 3b ; 80 II 311 consid. 2), pas plus que la simple commodité personnelle du propriétaire (ATF 84 II 614 consid.…»
HC.2015.842 (2015-08-21) · vd
Property Owners' Claim for New Right of Passage Overturned Due to Insufficient Proof of Disproportionate Cost to Adapt Existing Servitude
«…e voie d’accès existante, mais qui n’est pas absolument satisfaisante, ne fonde pas le droit au passage nécessaire (ATF 105 II 178 c. 3b ; ATF 85 II 392 c. 1b ; ATF 80 Il 311 c. 2 et les références citées), pas plus que la simple commodité personnell…»
C/27040/2011 (2015-06-26) · ge
Extinguishment of Agricultural Right-of-Way Servitudes and Denial of New Access Easement
«…%20II%20125) consid. 4; [107 II 323](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=107%20II%20323) consid. 3; [105 II 178](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20II%20178) consid. 3b; [80 II 311](https://justice.ge.ch/a…»
AC.2014.0384 (2015-03-17) · vd
Administrative Court Upholds Mixed-Use Conversion Permit Despite Procedural and Access Objections
«…pas aux besoins actuels (ATF 136 III 130 consid. 3.1; 120 II 185 consid. 2a; 117 II 35 consid. 2; 110 II 126 consid. 4; 105 II 178 consid. 3b). Il n'est pas nécessaire de pouvoir se rendre en voiture jusque devant la porte de la maison. Un accès ne c…»
C1 14 199 (2014-10-29) · vs
Provisional Access Rights Upheld in Necessary Passage Dispute
«…e un accès à la voie publique et que celui-ci fait totalement défaut ou est très entravé (ATF 136 III 130 consid. 3.1 ; 105 II 178 consid. - 10 - 3b ; 80 II 311 consid. 2 et les réf. cit.) ; qu’en princip…»
C1 13 40 (2014-09-02) · vs
Right of Passage Appeal Denied Based on Least Harm Principle
«…ge un accès à la voie publique et que celui-ci fait totalement défaut ou est très entravé (ATF 136 III 130 consid. 3.1; 105 II 178 consid. 3b; arrêt 5A_142/2011 du 22 septembre 2011 consid. 3.2.1); en revanche, une simple amélioration d'une voie d'ac…»
C1 13 136 (2014-04-29) · vs
Landlocked Parcel Owners Denied Right of Necessary Passage Lacking Proof of Necessity and Exhaustion of Public Remedies
«…ge un accès à la voie publique et que celui-ci fait totalement défaut ou est très entravé (ATF 136 III 130 consid. 3.1; 105 II 178 consid. 3b; arrêt 5A_142/2011 du 22 septembre 2011 consid. 3.2.1); en revanche, une simple amélioration d'une voie d'ac…»

Volltext

Urteilskopf

105 II 178

29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. August 1979 i.S. H. Weidmann AG gegen Wettler und Steinmann (Berufung)

Regeste

Notweg (Art. 694 ZGB).

Bei der Beurteilung, ob ein bestehender Weg für eine in Aussicht genommene Überbauung genügt, sind polizeiliche Auflagen, von deren Erfüllung die Erteilung der Baubewilligung abhängig gemacht wird, unbeachtlich.

Sachverhalt ab Seite 178

BGE 105 II 178 S. 178

Die H. Weidmann AG ist Eigentümerin des Grundstückes Kat. Nr. 830 in Rapperswil. Das Grundstück misst 2455 m2 und ist durch die ebenfalls im Eigentum der H. Weidmann AG stehende Wegparzelle Kat. Nr. 831 mit der Neuen Jonastrasse, einer Staatsstrasse, verbunden. Die Wegparzelle weist eine Breite von 3,8 bis 4 Metern auf.

Die H. Weidmann AG beabsichtigt, die gegenwärtig auf ihrem Grundstück Kat. Nr. 830 stehenden Industriebauten abzubrechen und an deren Stelle zwei viergeschossige Wohnhäuser mit insgesamt 24 Wohnungen zu errichten. Sie unterbreitete dem Gemeinderat Rapperswil ein entsprechendes Bauprojekt. Mit Brief vom 1. März 1977 eröffnete ihr der Gemeinderat, das eingereichte Projekt lasse verschiedene Mängel erkennen,

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die vor der Erteilung einer Baubewilligung behoben werden müssten; insbesondere sei die verkehrsmässige Erschliessung des Grundstücks ungenügend.

Am 11. November 1977 stellte die H. Weidmann AG beim Gemeinderat Rapperswil das Begehren um Gewährung eines Notwegrechts, und zwar in dem Sinne, dass die bestehende Zufahrt zu ihrem Grundstück über die Wegparzelle Kat.

Nr. 831 zu Lasten der Nachbargrundstücke Kat. Nrn. 748 und 1359 verbreitert werde.

Mit Entscheid vom 1. Juni 1978 stellte der Gemeinderat Rapperswil fest, "dass die Voraussetzungen zur Gewährung des Notwegrechts für die ausreichende Verkehrserschliessung des Grundstücks Kat. Nr. 830 im Blick auf dessen Neuüberbauung erfüllt" seien, und entsprach dem Begehren der H. Weidmann AG.

Die zur Gewährung des Notwegrechts verpflichteten Grundeigentümer erhoben gegen diesen Entscheid Rekurs an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen, mit dem Antrag, das Begehren der H. Weidmann AG sei abzuweisen.

Mit Beschluss vom 27. Februar 1979 hiess der Regierungsrat die beiden Rekurse gut und hob den Entscheid des Gemeinderates Rapperswil vom 1. Juni 1978 auf.

Gegen diesen Entscheid hat die H. Weidmann AG Berufung an das Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, es sei der regierungsrätliche Beschluss aufzuheben und der Entscheid des Gemeinderates Rapperswil vom 1. Juni 1978 wiederherzustellen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Ein Grundeigentümer hat gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB Anspruch auf Einräumung eines Notweges, falls er über keinen genügenden Weg von seinem Grundstück zur öffentlichen Strasse verfügt. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die im Eigentum der Berufungsklägerin stehende Wegparzelle Kat. Nr. 831, die das Grundstück Kat. Nr. 830 mit der öffentlichen Strasse, der Neuen Jonastrasse, verbindet, in ihrer heutigen Gestalt eine genügende Zufahrt zu diesem Grundstück darstelle.

a) Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, den Begriff des Notweges zu eng ausgelegt und dadurch Bundesrecht

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verletzt zu haben. Ein Weg, dessen Breite wie im zu beurteilenden Fall das Kreuzen von Motorfahrzeugen ausschliesse, sei für den Anschluss von rund 30 Wohneinheiten an eine öffentliche Strasse ungenügend. Dazu komme, dass der Verkehr auf der Neuen Jonastrasse als Hauptverbindung zwischen Rapperswil und Jona in unzulässiger Weise blockiert würde, wenn ein Fahrzeug in die private Zufahrt einbiegen wolle, wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges oder eines andern Hindernisses jedoch gezwungen sei, auf der Staatsstrasse anzuhalten. Die rechtwinklige Einmündung der Zufahrt in diese Strasse habe, wenn sie nicht ausgebaut werde, überdies zur Folge, dass die in die Zufahrt einbiegenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit auf Schrittempo herabsetzen müssten, was ebenfalls zu einer starken Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Staatsstrasse führe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne unter diesen Umständen nicht angenommen werden, die Verbreiterung der Zufahrt durch Einräumung eines Notwegrechts diene lediglich dazu, die Wegverhältnisse bequemer zu gestalten. Da ohne die angestrebte Wegverbreiterung eine zonengemässe Nutzung des Baugrundstücks nicht möglich sei, könne auch nicht gesagt werden, die bestehende Zufahrt genüge für eine bestimmungsgemässe Nutzung dieses Grundstücks. Zweck des Begehrens um Gewährung des Notwegrechts sei vielmehr eine den Mindestanforderungen entsprechende Erschliessung von Bauland, dank welcher vor allem erhebliche Störungen und Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs ausgeschlossen würden. Bei zeitgemässer Auslegung des Begriffs der Wegenot erweise sich für das Gebiet der ganzen Schweiz ein Weg von 5 Metern Breite nebst einem Trottoir von einem Meter und einem Einlenker mit beidseitigen Radien von 6 Metern für die Erschliessung eines Mehrfamilienhausquartiers als Minimum. Nur eine solche Zufahrt könne deshalb, und zwar unabhängig von den öffentlichrechtlichen Vorschriften, als genügend im Sinne von Art. 694 ZGB betrachtet werden.

b) Das Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts in seiner bisherigen Praxis von sehr strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Es hat aus der Entstehungsgeschichte des Art. 694 ZGB abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf die Gewährung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden könne und

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da nicht gegeben sei, "wo der unumgänglich notwendige Fuss- oder Fahrweg, der freie Zugang oder die freie Zufahrt zu einem Grundstück und damit die nötige Verbindung mit dem öffentlichen Strassennetz, der Aussenwelt mehr oder weniger vorhanden ist" (BGE 80 II 317). Das Bestehen einer Notlage hat es lediglich für den Fall bejaht, dass die nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen eines Grundstücks erforderliche Verbindung mit der öffentlichen Strasse überhaupt fehle oder doch schwer beeinträchtigt sei; für die blosse Verbesserung von nicht ganz vollkommenen Wegverhältnissen könne ein Notweg nicht eingeräumt werden (BGE 80 II 317 mit Hinweisen). An dieser Anforderung hat das Bundesgericht insbesondere auch festgehalten, als es um die verkehrsmässige Erschliessung von neu zu überbauendem Land ging. So hat es in diesem Zusammenhang ausdrücklich erklärt, bei der Beurteilung, Ob ein bereits vorhandener Weg für eine in Aussicht genommene Überbauung genüge, komme es nicht auf die baupolizeilichen Anforderungen an die (für die Erteilung einer Baubewilligung erforderliche) Zufahrt an (BGE 85 II 397 ff., insbesondere 400 f.). Diese einschränkende Auslegung des Anspruchs auf Einräumung eines Notwegs hat die Zustimmung der massgebenden Lehre gefunden (LIVER, in der Besprechung des zuletzt zitierten Bundesgerichtsentscheides, ZBJV 96/1960, S. 429/430; LIVER, Das Eigentum, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, S. 268/269; MEIER-HAYOZ, N. 52, 54 und 59 zu Art. 694 ZGB; KARIN CARONI-RUDOLF, Der Notweg, Berner Diss. 1969, S. 53 f. und 64 ff.).

c) Beurteilt man den vorliegenden Sachverhalt im Lichte der angeführten restriktiven Auslegung des Art. 694 ZGB, ergibt sich, dass die Auffassung der Vorinstanz mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch steht. Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend darauf abgestellt, dass das Grundstück der Berufungsklägerin im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung als Bauland über eine technisch ausreichende Wegverbindung zur öffentlichen Strasse verfüge, die ohne Mühe mit Motorfahrzeugen (sowohl mit Personen- als auch mit Lastwagen) befahren werden könne. Dass das Kreuzen nicht möglich ist und das Einbiegen in den Weg von der öffentlichen Strasse her zu Verkehrsbehinderungen führen kann, reicht nicht aus, um von einer schweren Beeinträchtigung der Zufahrt im Sinne der Praxis sprechen zu können. Es sind denn auch

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vorwiegend öffentliche Interessen, welche die Berufungsklägerin ins Feld führt, um das Ungenügen des Weges darzutun. Indessen ist es nicht Zweck einer privatrechtlichen Einrichtung wie derjenigen des Notwegrechts, für die Wahrung öffentlicher Interessen (Verkehrssicherheit; Verhinderung von Verkehrsstauungen) zu sorgen. Dies ist vielmehr Sache des Baupolizei- und des Strassenrechts. Wenn der Berufungsklägerin die Bewilligung für die beabsichtigte Überbauung verweigert wird, kann sie zur Schaffung einer nach öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten hinreichenden Zufahrt nicht auf das Notwegrecht zurückgreifen, sondern sie muss sich, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwähnt, der anscheinend vorhandenen öffentlichrechtlichen Mittel bedienen.

d) Von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Zwar hat die enge Auslegung von Art. 694 ZGB zur Folge, dass der Anspruch auf Einräumung eines Notweges als Mittel zur Erschliessung von Bauland überall dort ausscheidet, wo eine Wegverbindung zur öffentlichen Strasse vorhanden ist, die mit Motorfahrzeugen ohne allzu grosse Schwierigkeiten befahren werden kann. Für die Beibehaltung einer strengen Praxis spricht jedoch zunächst die Überlegung, dass die Rücksichtnahme auf die Interessen des benachbarten Grundeigentümers, der sich die Einräumung des Notweges gefallen lassen muss, eine zurückhaltende Handhabung gebietet. Vor allem aber verdient der Hinweis des Bundesgerichts in BGE 85 II 400, dass die Anwendung von Art. 694 ZGB in der ganzen Schweiz nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgen sollte, nach wie vor Beachtung. Eine solche einheitliche Rechtsanwendung wäre aber nicht mehr gewährleistet, wenn bei der Beurteilung des Genügens einer Wegverbindung zur öffentlichen Strasse auf baupolizeiliche Gesichtspunkte abgestellt werden wollte. So würden beispielsweise die erforderliche Breite der Zufahrt und die Notwendigkeit der Erstellung eines Trottoirs je nach Landesgegend ganz verschieden beurteilt. Dies widerspräche indessen dem Sinn des Gesetzes.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 1979 bestätigt.