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BGE 105 IB 382 KI-generiert

Art. 105 Abs. 2 OG (wesentliche Verfahrensbestimmung). Die Rechtsmittelinstanz ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Beweis zu geben, sofern sie ihre Entscheidung auf umstrittene Tatsachen stützen will, die vor der Vorinstanz noch keine Rolle gespielt haben. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und gilt als wesentliche Verfahrensbestimmung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, bei deren Verletzung das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhaltes frei überprüfen kann.

Geschäftsnummer BGE 105 IB 382
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayer v. Cantonal Tax Appeals Commission (Procedural Due Process in Tax Assessment) A taxpayer claimed a substantial wealth increase was largely due to a profitable, non-taxable sale of a painting, a fact accepted as true by the Cantonal Assessment and Tax Commissions but deemed taxable income because it was allegedly linked to the taxpayer's professional coin dealing. The Cantonal Tax Appeals Commission, however, disregarded the taxpayer's claim, deciding the painting transaction was entirely fabricated and the wealth increase must have stemmed from unproven, taxable sources, leading it to treat the entire sum as taxable income. The Federal Supreme Court reversed this factual finding, reasoning that the Appeals Commission violated the essential procedural due process (Art. 105 para. 2 OG and the right to be heard) by basing its decision on the disputed fact of fraud without giving the taxpayer an opportunity to submit evidence to substantiate his claim, especially since the factual premise of the transaction had not been contested in the preceding administrative levels.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 105 Abs. 2 OG (wesentliche Verfahrensbestimmung). Die Rechtsmittelinstanz ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Beweis zu geben, sofern sie ihre Entscheidung auf umstrittene Tatsachen stützen will, die vor der Vorinstanz noch keine Rolle gespielt haben. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und gilt als wesentliche Verfahrensbestimmung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, bei deren Verletzung das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhaltes frei überprüfen kann.

Schlagwörter

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Rechte des Steuerpflichtigen Verletzung von Verfahrensrechten Steuerbare Umsätze Steuerveranlagungen Anspruch auf rechtliches Gehör Steuer vom Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG (wesentliche Verfahrensbestimmung).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

2C_333/2017 (2018-04-12)
«…eau de la preuve. 4.1. Il appartient à l'autorité de taxation d'établir les faits qui fondent la créance d'impôt ( ATF 105 Ib 382 ) ou qui l'augmentent, alors que le contribuable doit alléguer et prouver les faits qui suppriment ou réduisent cette c…»
2C_342/2017 (2018-04-12)
«…eau de la preuve. 4.1. Il appartient à l'autorité de taxation d'établir les faits qui fondent la créance d'impôt ( ATF 105 Ib 382 ) ou qui l'augmentent, alors que le contribuable doit alléguer et prouver les faits qui suppriment ou réduisent cette c…»
2P.92/2005 (2006-01-30)
«…ndu sont mal fondés. 6. Il appartient à l'autorité de taxation d'établir les faits qui fondent la créance d'impôt ( ATF 105 Ib 382 ) ou qui l'augmentent, alors que le contribuable doit alléguer et prouver les faits qui suppriment ou réduisent cette c…»
2A.312/2004 (2005-04-22)
«…Behörde die zu den entscheidwesentlichen Tatsachen formrichtig und rechtzeitig angebotenen Beweise nicht abnimmt ( BGE 105 Ib 382 E. 1b). 5.3 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (S. 20 f.) die behaupteten Attacken durch den Sicherheit…»
2P.34/2004 (2005-02-17)
«…le. En d'autres termes, il appartient à l'autorité de taxation d'établir les faits qui fondent la créance d'impôt ( ATF 105 Ib 382 ) ou qui l'augmentent, alors que le contribuable doit alléguer et prouver les faits qui suppriment ou réduisent cette c…»
2A.18/2004 (2004-08-13)
«…stati non considerati dall'istanza inferiore, dia al ricorrente la possibilità di pronunciarsi e di fornire prove ( DTF 105 Ib 382 consid. 1b; sentenza 2P.232/2000 del 16 marzo 2001, consid. 4c; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf…»
2A.373/2003 (2004-04-01)
«…résiste à la critique. Il appartient à l'autorité de taxation d'établir les faits qui fondent la créance d'impôt ( ATF 105 Ib 382 ) ou qui l'augmentent, alors que le contribuable doit alléguer et prouver les faits qui suppriment ou réduisent cette c…»
2A.483/2003 (2004-03-05)
«…ante perd de vue que, s'il appartient à l'autorité de taxation d'établir les faits qui fondent la créance d'impôt ( ATF 105 Ib 382 ) ou qui l'augmentent, le contribuable doit alléguer et prouver les faits qui suppriment ou réduisent cette créance ( A…»
2A.347/2002 (2003-06-02)
«…d'impôt s'imposait. 2.1 Il appartient à l'autorité de taxation d'établir les faits qui fondent la créance d'impôt ( ATF 105 Ib 382 ) ou qui l'augmentent, alors que le contribuable doit alléguer et prouver les faits qui suppriment ou réduisent cette c…»
2P.215/2002 (2003-04-07)
Tax evasion reassessment upheld: economic beneficial ownership of Liechtenstein establishment imputed to taxpayer based on circumstantial evidence, with burden shifting to taxpayer to rebut.
«…le. En d'autres termes, il appartient à l'autorité de taxation d'établir les faits qui fondent la créance d'impôt ( ATF 105 Ib 382 ) ou qui l'augmentent, alors que le contribuable doit alléguer et prouver les faits qui suppriment ou réduisent cette c…»
2P.232/2000 (2001-03-16)
«…die vor der Vorinstanz nicht Beweis geführt worden war, weil sie für deren Entscheidung nicht von Bedeutung waren ( BGE 105 Ib 382 E. 1b S. 383; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des mod…»

Volltext

Urteilskopf

105 Ib 382

56. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. Juni 1979 i.S. K. gegen Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 105 Abs. 2 OG (wesentliche Verfahrensbestimmung).

Die Rechtsmittelinstanz ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Beweis zu geben, sofern sie ihre Entscheidung auf umstrittene Tatsachen stützen will, die vor der Vorinstanz noch keine Rolle gespielt haben. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und gilt als wesentliche Verfahrensbestimmung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, bei deren Verletzung das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhaltes frei überprüfen kann.

Sachverhalt ab Seite 382

BGE 105 Ib 382 S. 382

K., ein Inhaber einer Taxiunternehmung, machte geltend, der von ihm im kantonalen Steuerveranlagungsverfahren angegebene Vermögenszuwachs von rund Fr. 440'000.- sei im Umfang von Fr. 310'500.- auf ein Geschäft mit einem Gemälde zurückzuführen. Er habe dieses Gemälde für Fr. 6500.- gekauft und dreiviertel Jahre später für Fr. 317'000.- wieder

BGE 105 Ib 382 S. 383

verkauft. Die Veranlagungsbehörde war der Auffassung, die Erzielung dieses Gewinnes stehe in einem engen Zusammenhang mit einem von K. gewerbsmässig betriebenen (nach den Angaben von K. aber wieder aufgegebenen) Münzenhandel; darum müsse auch der Gewinn aus dem Geschäft mit dem Gemälde als gewerbsmässig erzieltes Einkommen betrachtet und dementsprechend besteuert werden. Die Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Zürich, an die K. die Sache weitergezogen hatte, ging ihrerseits davon aus, dass das Geschäft mit dem Gemälde frei erfunden sei und dass der Vermögenszuwachs darum aus anderen Quellen geflossen sein müsse. Da bei dieser Betrachtungsweise nicht bewiesen war, dass der an sich unbestrittene Vermögenszuwachs auf einen nicht steuerbaren Kapitalgewinn zurückging, rechnete die Rekurskommission diesen Betrag zum steuerbaren Einkommen. Das Bundesgericht weist eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Es überprüft aus dem in E. 1 dargelegten Grund den von der Rekurskommission festgestellten Sachverhalt frei.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, wenn diese Instanz ein Gericht oder eine Rekurskommission ist. Dies gilt dann nicht, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

Das angefochtene Urteil ist von einer Rekurskommission gefällt worden. Das Bundesgericht hat somit vom Sachverhalt auszugehen, wie er im angefochtenen Entscheid dargestellt worden war, es sei denn, die Sachverhaltsfeststellung leide unter einem Mangel, der in der zitierten Bestimmung genannt ist.

b) Zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen, auf die Art. 105 Abs. 2 OG Bezug nimmt und deren Verletzung eine freie Überprüfung des Sachverhalts durch das Bundesgericht nach sich ziehen kann, zählt die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieser Grundsatz wird verletzt, wenn die urteilende Behörde, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Beweis zu geben, ihre Entscheidung auf Tatsachen stützt, über die vor

BGE 105 Ib 382 S. 384

der Vorinstanz nicht Beweis geführt worden war, weil sie für deren Entscheidung nicht von Bedeutung waren.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall war der Steuerkommissär bei seiner Einschätzung davon ausgegangen, der streitige Verkauf des Gemäldes habe tatsächlich stattgefunden, und K. habe dabei den von ihm behaupteten Gewinn erzielt. Davon ging auch der Einspracheentscheid der Steuerkommission aus. Steuerkommissär und Steuerkommission vertraten aber die Meinung, es habe sich dabei um einen gewerbsmässig erzielten Gewinn gehandelt, da K. in der fraglichen Zeit mit verschiedenen Objekten gehandelt habe.

Mit seiner Beschwerde focht K. diese Betrachtungsweise an. Irgendwelche Beweisanträge zur Abklärung des Kaufs und Verkaufs des Gemäldes hatte er nicht zu stellen, da diese nicht streitig waren. Freilich machte der Steuerkommissär in seiner Vernehmlassung an die Rekurskommission geltend, das Geschäft mit dem Gemälde sei frei erfunden. Der von K. deklarierte Gewinn müsse daher aus einer anderen Quelle geflossen sein. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieser musste aber nicht voraussehen, dass die Rekurskommission den Kauf und Verkauf des Gemäldes ebenfalls als nicht bewiesen betrachten würde. Der Beschwerdeführer hatte deshalb keinen Anlass, im Verfahren vor der Rekurskommission Beweismittel zu nennen, die geeignet waren, den Inhalt seiner Darstellung zu bestätigen. Die Rekurskommission machte den Beschwerdeführer auch nicht darauf aufmerksam, dass sie seine Darstellung bezweifelte und dass deren Richtigkeit durch Beweismittel belegt werden müsste. Durch diese Unterlassung hat die Rekurskommission den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Dies führt dazu, dass das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG nicht an den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt gebunden ist, sondern diesen frei und aufgrund eigener Beweismassnahmen überprüfen kann, sofern es nicht vorzieht, den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen.