Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IB 301 KI-generiert

Ausstand von Gerichtspersonen (Art

Geschäftsnummer BGE 105 IB 301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Petitioner's Blanket Recusal Request Against Federal Supreme Court Dismissed A petitioner sought the revision of two Swiss Federal Supreme Court judgments and, prior to that, the recusal of all ordinary judges and substitute judges, alleging bias under various provisions of the Federal Judiciary Act. The petitioner argued that the judges who previously ruled against him committed "criminal acts" through their decisions, and that the remaining judges were biased due to collegial relations with those heavily criticized. The Court deemed the blanket request for recusal of the entire court and its substitute members inadmissible, emphasizing that grounds for recusal (Arts. 22 and 23 of the Federal Judiciary Act) only apply to individual judges and not the court as a whole, and that alleging bias merely due to prior participation in a judgment or belonging to the same court division is insufficient and undermines the purpose of recusal procedures and the constitutional role of the Federal Supreme Court as the final judicial authority. Since the stated grounds were unsuitable and questioned the court's standing, or aimed to paralyze the justice system, the recusal request was dismissed without initiating a formal procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 22, 23 und 26 OG). Ausstandsbegehren, die den Zweck des Ablehnungsverfahrens oder die verfassungsrechtliche Stellung des Bundesgerichts in Frage stellen, sind unzulässig und deshalb ausser Betracht zu lassen.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids verspätetes Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfassungsänderung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 112 OG
Art. 23 lit. c OG
In seiner Begründung bezichtigt der Gesuchsteller sämtliche ordentlichen Bundesrichter und Ersatzrichter der Befangenheit gemäss Art. 23 lit. c OG.
Art. 23 lit. b OG
a und Art. 23 lit. b OG geltend.
Art. 26 Abs. 3 OG
Der Gesuchsteller lehnt sämtliche ordentlichen Mitglieder und Ersatzmänner des Bundesgerichts ab und verlangt die Bildung einer beschlussfähigen Gerichtsabteilung durch Bezeichnung ausserordentlicher Ersatzmänner im Verfahren nach Art. 26 Abs. 3 OG.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 92 I 276
Dieser besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten (BGE 92 I 276).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (399)

BGE 152 III 335
Recusal of entire court for institutional bias: substantive grounds required per individual judge even for blanket disqualification requests.
«…ider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-129-III-445#page445) E. 4.2.2; [BGE 105 Ib 301](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-105-Ib-301#page301) E.…»
6B_675/2024 (2026-07-14)
Climate Activist’s Coercion Conviction for Unauthorized Street Blockade Upheld as Disproportionate Protest.
«…n werden kann, substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzutragen (vgl. [BGE 105 Ib 301](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-105-Ib-301#page301) E.…»
2F_13/2026 (2026-07-13)
Dismissal of a revision petition against a non-entry decision in a visa dispute due to lack of statutory revision grounds.
«…en, genügt nicht. Im Übrigen sind pauschale Ausstandsbegehren gegen eine ganze Abteilung grundsätzlich unzulässig ([BGE 105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_330/2026 (2026-04-23)
Dismissal of appeal regarding mootness of recusal request against a promoted judge due to insufficient substantiation.
«…s ein Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden kann (vgl. [BGE 105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_604/2025 (2026-04-22)
Inadmissibility of blanket recusal motions directed against an entire cantonal court and requirement of individual substantiation.
«…=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-445%3Ade&number_of_ranks=0#page445) E. 4.2.2; [105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_339/2026 (2026-04-20)
Inadmissibility of appeal concerning alleged denial of justice and insufficient legal reasoning
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IA-278%3Ade&number_of_ranks=0#page278) E. 1; [105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_177/2026 (2026-04-17)
Federal public employee's challenge against interim measures, procedural joinder, and judge recusation dismissed
«…query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-445%3Ade&number_of_ranks=0#page445) consid. 4.2.2; [105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_624/2025 (2026-03-23)
Dismissal of tenant's appeal regarding the validity of a lease termination triggered by neighborhood conflicts rather than retaliation for defect claims.
«…nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint ([BGE 105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_127/2026 (2026-03-09)
Dismissal of criminal appeal and recusal request for lack of substantiation and standing regarding acquittal.
«…gestellt werden kann; vielmehr sind substanziierte Gründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzutragen (vgl. [BGE 105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_112/2026 (2026-03-04)
Inadmissibility of querulous appeal and abusive recusal request concerning the refusal of a procedural cost waiver.
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IA-278%3Ade&number_of_ranks=0#page278) E. 1; [105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_90/2026 (2026-02-06)
Inadmissibility of federal appeal regarding judicial recusal due to lack of standing, impermissible new conclusions, and insufficient legal argumentation.
«…aber erforderlich wäre, weil Ausstandsgesuche nicht in abstrakter Weise und institutionell gestellt werden können ([BGE 105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_803/2025 (2026-02-02)
Lawfulness of condominium regulations restricting proxy representation to co-owners or spouses in small buildings under Article 712m CC.
«…n bloc; la partie doit justifier de motifs de récusation à l'encontre d'un ou plusieurs magistrats déterminés (cf. [ATF 105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9F_23/2025 (2026-01-20)
VAT revision request: prior cantonal direct-tax adjudication does not constitute "same matter" for federal judge recusal under Art. 34 BGG.
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IA-278%3Ade&number_of_ranks=0#page278) E. 1; [105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1F_24/2025 (2026-01-15)
Inadmissibility of Third-Party Request for Nullity and Blanket Recusal in Water Engineering Dispute
«…la demande de récusation en tant qu'elle vise l'ensemble des juges fédéraux n'est en principe pas admissible (cf. [ATF 105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4F_59/2025 (2026-01-12)
Dismissal of a revision petition against a non-entry decision in debt enforcement proceedings due to unfulfilled statutory revision grounds and substantiation requirements.
«…n werden kann, substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzutragen (vgl. [BGE 105 Ib 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Volltext

Urteilskopf

105 Ib 301

47. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. Juni 1979 i.S. Kraft gegen Generaldirektion SBB (Revisionsgesuch)

Regeste

Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 22, 23 und 26 OG).

Ausstandsbegehren, die den Zweck des Ablehnungsverfahrens oder die verfassungsrechtliche Stellung des Bundesgerichts in Frage stellen, sind unzulässig und deshalb ausser Betracht zu lassen.

Sachverhalt ab Seite 302

BGE 105 Ib 301 S. 302

Am 7. Februar 1979 reichte Kraft beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Vorgängig der Prüfung des Revisionsgesuches ist das nachstehend

unterbreitete Ablehnungsbegehren gegen sämtliche ordentlichen Bundesrichter

und ordentlichen Ersatzrichter zu behandeln.

2. Die Urteile vom 26. Oktober 1978 in Sachen A 336/78 und vom 9.

Dezember 1977 in Sachen A 69/77 sind aufzuheben, und es ist eine neue und

gesetzmässige Beurteilung mit durchzuführender Schlussverhandlung gemäss

Art. 112 OG vorzunehmen.

In seiner Begründung bezichtigt der Gesuchsteller sämtliche ordentlichen Bundesrichter und Ersatzrichter der Befangenheit gemäss Art. 23 lit. c OG. Zudem macht er gegen alle Richter, die bisher an den Entscheiden in seiner Sache mitgewirkt haben, Ausstandsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a und Art. 23 lit. b OG geltend. Kraft vertritt sinngemäss die Auffassung, dass die Bundesrichter bzw. Ersatzrichter, die an den Urteilen vom 9. Dezember 1977 und 26. Oktober 1978 mitwirkten, sich - durch den in seinen Augen falschen Entscheid - verbrecherischer Handlungen gegen ihn schuldig machten. Es sei deshalb auszuschliessen, dass die übrigen Bundesrichter und ordentlichen Ersatzrichter noch über die vom Gesetz geforderte Unbefangenheit verfügten, da sie zu den von ihm schwer angegriffenen Bundesrichtern in einem kollegialen Verhältnis stünden.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller lehnt sämtliche ordentlichen Mitglieder und Ersatzmänner des Bundesgerichts ab und verlangt die Bildung einer beschlussfähigen Gerichtsabteilung durch Bezeichnung ausserordentlicher Ersatzmänner im Verfahren nach Art. 26 Abs. 3 OG. Es stellt sich die Frage, ob dieses Gesuch zulässig ist.

a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes können die Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe der Art. 22 und 23 OG lediglich

BGE 105 Ib 301 S. 303

gegen einzelne Mitglieder oder Ersatzmänner des Bundesgerichts und gegen bestimmte Justizbeamte geltend gemacht werden, nicht aber gegen das Bundesgericht und dessen Abteilungen und Kammern als solche (vgl. Urteil Kissling vom 1. Februar 1966 E. 2; so auch schon REICHEL, Kommentar zum OG von 1893, Anmerkungen zu den Art. 32 und 28). Das in Art. 26 Abs. 3 vorgesehene Verfahren zur Bestellung ausserordentlicher Ersatzmänner dient einzig für den Fall, dass aufgrund als geeignet erkannter Ausstandsgründe soviele Mitglieder und Ersatzmänner in den Ausstand zu treten haben, dass keine gültige Verhandlung über die hängigen Ausstandsbegehren stattfinden kann. Diesem Verfahren kam vor allem in der Gründerzeit des Bundesgerichts aufgrund des zahlenmässig kleinen Richterkollegiums erhöhte Bedeutung zu.

b) Bei der Beurteilung von Ausstandsbegehren sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Einerseits ist nicht zu verkennen, dass ein abgelehnter Richter, der über die ihn betreffenden Ausstandsgründe selber urteilt, eher geneigt sein könnte, ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsbegehren abzulehnen (Urteil Schindler vom 25. September 1978 E. 5 c); aus diesem Grund sollen Ausstandsbegehren grundsätzlich durch Richter beurteilt werden, gegen die kein streitiger Ausstandsgrund vorliegt. Anderseits darf das Verfahren nicht missbraucht werden, und namentlich nicht zur - wenn auch vorläufigen - Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (Urteil Schindler, E. 5 b und c; Urteil Stettler vom 7. März 1979, E. 4 b).

Die Eignung der geltend gemachten Ausstandsgründe ist vorab nach dem Zweck des Ablehnungsverfahrens zu beurteilen. Dieser besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten (BGE 92 I 276). Sodann ist die verfassungsrechtliche Stellung und Aufgabe des Bundesgerichts zu berücksichtigen. Diesem ist vom Verfassungsgeber aufgetragen, letztinstanzlich Streitsachen zu entscheiden. In dieser Funktion kann das Bundesgericht nicht leichthin in seiner ordentlichen Besetzung von einer Partei in den Ausstand versetzt werden. Aus dem Sinn und Zweck dieser beiden Gesichtspunkte ergeben sich Grenzen, die das Recht, den Ausstand eines Mitglieds des höchsten Gerichts zu verlangen, einschränken. Schliesslich ist beim Gesuchsteller - wie bei jedem Rechtsuchenden überhaupt - ein loyales Verständnis für das

BGE 105 Ib 301 S. 304

von ihm ausgeübte Rechtvorauszusetzen; der Rechtsschutz wird ihm nur gewährt, wenn er von seinen Rechten in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Gebrauch macht.

c) Nach diesen Beurteilungskriterien betrachtet, kann ein einzelner Richter lediglich wegen seiner früheren Mitwirkung an einem andern Bundesgerichtsurteil in der Sache des Gesuchstellers nicht als befangen abgelehnt werden, und dies selbst dann nicht, wenn er sich anlässlich der Verhandlung gegen das Rechtsbegehren des Gesuchstellers eingesetzt haben sollte (Urteil Gutweniger vom 23. März 1979 E. 3; auch Urteil Kissling, E. 2 b). Aus den gleichen Gründen kann dem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, weil er der gleichen Gerichtsabteilung angehört, die früher schon in der Sache des Gesuchstellers geurteilt hat. Es müssten vielmehr in beiden Fällen zusätzliche Ausschliessungsgründe vorgebracht und im einzelnen begründet werden. Das Gesamtgericht und seine Abteilungen ihrerseits können nicht aus dem einzigen Grund abgelehnt werden, weil es - bzw. eine seiner Abteilungen oder Kammern - schon zuvor in der Sache des Gesuchstellers geurteilt hat. In all diesen Fällen sind die derart gestellten Ablehnungsgesuche unzulässig, und es fehlt damit die Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens. Da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen, genügt es in solchen Fällen, wenn eine Gerichtsabteilung - in der Regel die in der Sache selbst zuständige - feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt. Dieser Abteilung können auch jene Richter angehören, die von einem solchen Ausstandsbegehren betroffen sind.

d) Der Gesuchsteller beschränkt sich im vorliegenden Fall darauf, einen Teil der Bundesrichter wegen früherer Mitwirkung in seiner Sache als befangen zu erklären und den übrigen Richtern sowie ordentlichen Ersatzmännern die Unabhängigkeit wegen ihrer Zugehörigkeit zum Gericht und den sich daraus ergebenden kollegialen Gefühlen abzusprechen. Diese Gründe sind - wie dargelegt - untauglich. Das Ausstandsbegehren ist deshalb unzulässig und ausser Betracht zu lassen.