Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IB 282 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Extradition Request by West Germany for Frau Kröcher

Geschäftsnummer BGE 105 IB 282
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Decision on Extradition Request by West Germany for Frau Kröcher The case concerns a request from West Germany for the extradition of an individual ("Frau Kröcher") to serve the remaining sentence of 6 years and 4 months following her conviction for multiple offenses, including attempted murder, armed theft, and resistance against officials, as she opposed the extradition based on the European Convention on Extradition (ECE) and Swiss law. The Swiss Federal Supreme Court ruled that the conditions for principal extradition were met for the attempted murder charge, as it constituted an extraditable offense with dual criminality and the minimum sentence requirement under Article 2(1) ECE was fulfilled; furthermore, it permitted accessory extradition for armed theft and resistance against officials, even though those charges did not meet the definition of principal extraditable offenses, based on the Swiss declaration under Article 2(2) ECE allowing accessory extradition for any act punishable under general Swiss law (common law offenses). However, the Court denied extradition specifically for the charge of unauthorized possession of a weapon, as dual criminality was not met because this offense was only punishable under cantonal, not federal, Swiss law, and therefore granted the extradition subject to the reservation regarding the unauthorized weapons offense, leaving the adjustment of the overall sentence to the German court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Auslieferung. Voraussetzungen für die prinzipale und akzessorische Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des BB vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates. Die akzessorische Auslieferung kann für jede Handlung bewilligt werden, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist (E. 2).

Schlagwörter

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Auslieferung unbefugter Waffenbesitz versuchter Mord doppelte Strafbarkeit Diebstahls Mindeststrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Ziff. 1 EA
a) Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAÜ wird wegen Handlungen ausgeliefert, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.
Art. 2 Ziff. 2 EA
September 1966, zu Art. 2 Ziff. 2 EAÜ).
Art. 2 Ziff. 3 EA
Art. 2 Ziff. 3 EAÜ ermächtigt jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, unter Ziff.
Art. 2 Ziff. 4 EA
Gemäss Art. 2 Ziff. 4 EAÜ notifizieren sie in diesem Falle entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist.
Art. 3 AuslG
beim Generalsekretär des Europarates zum Zweck der Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, die Liste der in Art. 3 AuslG aufgezählten Auslieferungsdelikte hinterlegt.
Art. 285 StGB
November 1958 (SVG) sowie die zweite aufgrund von Art. 285 StGB.
Art. 137 StGB
Unter den Tatbestand des Diebstahls (Art. 137 StGB) lässt sich die Aneignung von Kontrollschildern mangels Bereicherungsabsicht nicht subsumieren; zwischen Sachentziehung (Art.
Art. 143 StGB
137 StGB) lässt sich die Aneignung von Kontrollschildern mangels Bereicherungsabsicht nicht subsumieren; zwischen Sachentziehung (Art. 143 StGB) und dem Tatbestand von Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 Ia 423
Unerheblich ist ferner, ob sie mit einer Freiheitsstrafe oder lediglich mit Geldstrafe bedroht wird (BGE 101 Ia 423 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is used to rule on the costs of the federal procedure (imposition of court costs).

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Volltext

Urteilskopf

105 Ib 282

44. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. August 1979 i.S. Kröcher-Tiedemann gegen Bundesanwaltschaft und Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Einsprache gemäss Auslieferungsgesetz)

Regeste

Auslieferung.

Voraussetzungen für die prinzipale und akzessorische Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des BB vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates.

Die akzessorische Auslieferung kann für jede Handlung bewilligt werden, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 282

BGE 105 Ib 282 S. 282

Durch Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 17. Dezember 1973 wurde Gabriele Kröcher-Tiedemann wegen fortgesetzten Diebstahls mit Waffen, versuchten Mordes, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, unbefugter Waffenführung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer

BGE 105 Ib 282 S. 283

Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung entfiel durch Beschluss des Bundesgerichtshofes in Strafsachen vom 3. Oktober 1974. Das Strafmass erfuhr dadurch keine Änderung.

Anlässlich eines illegalen Grenzübertritts wurde Frau Kröcher zusammen mit Christian Möller am 20. Dezember 1977 in Delsberg verhaftet, nachdem zwei Grenzwächter angeschossen worden waren. Mit Schreiben vom 21. April 1978 ersuchte der deutsche Bundesminister der Justiz um Auslieferung von Frau Kröcher zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten aus dem Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum. Frau Kröcher erhob gegen die Auslieferung Einwendungen, die sich auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ) beziehen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAÜ wird wegen Handlungen ausgeliefert, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. Für den Fall, dass das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen betrifft, von denen jede mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat gemäss Art. 2 Ziff. 2 EAÜ berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Art. 2 Ziff. 3 EAÜ ermächtigt jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, unter Ziff. 1 fallender Handlungen nicht zulassen, die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen auszuschliessen. Gemäss Art. 2 Ziff. 4 EAÜ notifizieren sie in diesem Falle entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist. Die Schweiz, die im Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 vom Enumerationsprinzip ausgeht, hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und

BGE 105 Ib 282 S. 284

beim Generalsekretär des Europarates zum Zweck der Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, die Liste der in Art. 3 AuslG aufgezählten Auslieferungsdelikte hinterlegt. Die Auslieferung wird von der Schweiz demnach verweigert, wenn die dem Verfolgten zur Last gelegte Handlung nicht die Merkmale einer der strafbaren Handlungen umfasst, die in der erwähnten Liste umschrieben sind (Art. 2 des BB vom 27. September 1966, zu Art. 2 Ziff. 2 EAÜ). Die Schweiz hat aber gleichzeitig zu Art. 2 Ziff. 2 EAÜ die Erklärung abgegeben, dass sie ungeachtet der Beschränkung der Auslieferung auf die in der Liste genannten Delikte die akzessorische Auslieferung für jede andere Handlung zulasse, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist (Art. 2 des BB vom 27. September 1966, zu Art. 2 Ziff. 2 EAÜ). Sofern hinsichtlich einer strafbaren Handlung sämtliche Voraussetzungen für die Auslieferung erfüllt sind, so kann demnach die Auslieferung auf weitere strafbare Handlungen ausgedehnt werden, selbst wenn diese nicht sämtliche ordentlichen Voraussetzungen erfüllen. Für die akzessorische Auslieferung genügt, dass die Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach schweizerischem Recht strafbar ist und dass sie kein politisches, fiskalisches oder militärisches Delikt darstellt. Dass sie ein Auslieferungsdelikt sei, ist nicht erforderlich. Unerheblich ist ferner, ob sie mit einer Freiheitsstrafe oder lediglich mit Geldstrafe bedroht wird (BGE 101 Ia 423 E. 1b, 3d).

b) Die Auszuliefernde wurde durch das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 17. Dezember 1973 unter anderem wegen versuchten Mords verurteilt. Das Schwurgericht setzte für diese Tat eine Strafe von 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe fest. Der Auszuliefernden wird vorgeworfen, zusammen mit einem Komplizen auf drei Polizeibeamte geschossen und deren Tötung in Kauf genommen zu haben. Diese Handlung ist sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar. Sie fällt zugleich unter die strafbaren Handlungen, für welche die Auslieferung zulässig ist, und zwar unabhängig davon, ob sie nach schweizerischem Recht als versuchter Mord oder als versuchte vorsätzliche Tötung zu erachten ist. In bezug auf diesen Sachverhalt ist daher die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit und des

BGE 105 Ib 282 S. 285

Auslieferungsdelikts offensichtlich erfüllt. Auch übersteigt die ausgesprochene Strafe das in Art. 2 Ziff. 1 EAÜ verlangte Mass.

c) Die Auszuliefernde wurde ferner wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Sie hatte sich zusammen mit ihrem Komplizen, der wie sie bewaffnet war, Motorfahrzeug-Kontrollschilder widerrechtlich angeeignet und sich der Festnahme durch Polizeibeamte mit Gewalt widersetzt. Diese Handlungen sind auch nach schweizerischem Recht strafbar, und zwar die erste aufgrund von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. November 1958 (SVG) sowie die zweite aufgrund von Art. 285 StGB. Unter den Tatbestand des Diebstahls (Art. 137 StGB) lässt sich die Aneignung von Kontrollschildern mangels Bereicherungsabsicht nicht subsumieren; zwischen Sachentziehung (Art. 143 StGB) und dem Tatbestand von Art. 99 Ziff. 1 Abs. 7 SVG besteht unechte Gesetzeskonkurrenz. Die in Frage kommenden Straftatbestände stellen keine Auslieferungsdelikte dar. Eine prinzipale Auslieferung wäre daher nicht zulässig. Da die Auslieferung der Einsprecherin aber schon aufgrund des unter lit. b behandelten Sachverhalts zu bewilligen ist, steht einer akzessorischen Auslieferung für die hier in Frage stehenden strafbaren Handlungen nichts entgegen.

d) Die Auszuliefernde wurde sodann wegen unbefugter Waffenführung gemäss § 53 Abs. 3 des deutschen Waffengesetzes vom 19. September 1972 verurteilt. Für diesen Sachverhalt ist in der Schweiz keine Strafbestimmung des Bundesrechts gegeben. Unerlaubtes Waffentragen wird nur vom kantonalen Recht mit Strafe bedroht. Entsprechende Strafbestimmungen finden sich überdies nicht in allen Kantonen. Da unter "schweizerischem Recht", welches beim Entscheid über die beidseitige Strafbarkeit zu berücksichtigen ist, in der Regel nur das Bundesrecht zu verstehen ist, hat die Auslieferung hinsichtlich des Sachverhalts der unbefugten Waffenführung zu unterbleiben (BGE 101 Ia 423 E. 3d). Da insoweit das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist, kommt auch eine akzessorische Auslieferung nicht in Frage. Die Auslieferung der Verfolgten kann deshalb nur unter Vorbehalt des Delikts der unerlaubten Waffenführung erfolgen.

BGE 105 Ib 282 S. 286

Aus dem Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum, zu dessen Vollzug die Auslieferung verlangt wird, geht nicht hervor, wie sich die Verurteilung wegen unbefugter Waffenführung auf das Strafmass auswirkte. Ob sich ohne diese Verurteilung eine geringere Gesamtstrafe ergeben hätte, kann bei dieser Sachlage nicht vom Auslieferungsrichter beurteilt werden. Es obliegt dem deutschen Richter, diese Frage vor oder nach der Auslieferung zu prüfen und die Strafe gegebenenfalls neu festzusetzen. In diesem Sinne ist die Auslieferung zum Vollzug der Reststrafe aus dem erwähnten Urteil unter Vorbehalt des Delikts der unerlaubten Waffenführung zu bewilligen. - Die Anbringung eines weiteren Vorbehalts in bezug auf die Tatbestände der Bildung krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen (§§ 129 und 129a d-StGB) ist nicht erforderlich. Das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum stützt sich auf keinen solchen Tatbestand. Im übrigen steht der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung einer Verfolgung der Einsprecherin wegen einer solchen, vor der Übergabe begangenen Tat entgegen (Art. 14 EAÜ).