Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IB 234 KI-generiert

Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bei Kantonswechsel

Geschäftsnummer BGE 105 IB 234
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Canton Permit Refusal Based on Criminal History and Expulsion Grounds An individual residing in Switzerland since 1966, holding a settlement permit in one canton, sought a new settlement permit in another canton after relocating, but the request was denied due to multiple criminal convictions since 1973 for traffic offenses, persistent failure to meet child support obligations for his two children now living in another canton, repeated embezzlement, and forgery, leading to several prison sentences, with one canton having previously threatened expulsion for future relevant criminal activity or debt issues. The court held that a settlement permit in a new canton may be refused during a change of canton if grounds for expulsion from Switzerland exist, as per the implementing ordinance of the federal law; thus, the refusal by the new canton was justified since the individual's repeated criminal conduct, even if the previous canton had not revoked the original permit, provided sufficient legal and discretionary grounds for expulsion from Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bei Kantonswechsel. Dem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einem Kanton darf bei Kantonswechsel die neue Bewilligung verweigert werden, wenn ein Ausweisungsgrund aus der Schweiz besteht.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Widerruf der Niederlassungsbewilligung stichhaltige Gründe Verletzung von Bewilligungsauflagen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Rechtsgeschichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 Abs. 4 ANAV
Nach Art. 14 Abs. 4 ANAV kann dem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung bei Wechsel des Kantons die neue Bewilligung verweigert werden, wenn ein Widerruf- oder Erlöschungsgrund vorliegt.
Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG
Die Niederlassungsbewilligung erlischt unter anderem mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG).
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Art. 16 Abs. 3 ANAV
Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile.
Art. 104 lit. a OG
Das Bundesgericht prüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin ausschliesslich, ob die entscheidende Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 98 Ib 3 f.; Art. 104 lit. a OG).
Art. 10 Abs. 1 lit. a OG
Wenn eine Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a OG zwar rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen erscheint, soll sie bloss angedroht werden (Art.
Art. 10 ANAG
Die Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton darf deshalb verweigert werden, wenn ein Ausweisungsgrund sowohl in rechtlicher Hinsicht (Art. 10 ANAG) als auch gemäss Ermessensabwägung (Art.
Art. 11 Abs. 3 ANAG
10 ANAG) als auch gemäss Ermessensabwägung (Art. 11 Abs. 3 ANAG) gegeben ist.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 Ib 225
Nach der Rechtsprechung muss die Ausweisung nicht verfügt oder vollzogen worden sein, um die Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton zu verweigern, sondern es genügt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (BGE 101 Ib 225 f.).
BGE 98 Ib 3
Das Bundesgericht prüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin ausschliesslich, ob die entscheidende Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 98 Ib 3 f.; Art.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2D_17/2011 (2011-08-26)
«…l'actuel canton de domicile. Il doit exister un motif de révocation justifiant un renvoi de Suisse (ancien droit: ATF 105 Ib 234 ; ...). Pour cette raison, le nouveau canton est tenu d'examiner s'il existe un motif de révocation et si une expulsion…»
2C_315/2008 (2008-06-27)
«…être refusée: il suffit que les conditions cumulatives prévues aux art. 10 al. 1 et 11 al. 3 LSEE soient remplies ( ATF 105 Ib 234 consid. 3 p. 236). L'art. 10 al. 1 lettre d LSEE dispose que l'étranger peut être expulsé de Suisse ou d'un canton si…»
2A.274/2005 (2005-10-17)
«…lt dabei, ob der Ausländer im bisherigen Kanton noch über die Niederlassung verfügt und dorthin zurückkehren kann ( BGE 105 Ib 234 ff.). Die Behörden des Zweitkantons haben bei ihrem Entscheid alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und hinsic…»
2A.465/2000 (2001-05-01)
«…und, der den Widerruf oder das Erlöschen der ursprünglich erteilten Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würde ( BGE 105 Ib 234 ; unveröffentlichtes Urteil vom 30. März 1995 i.S. P.). b) Das Bundesgericht hatte bisher nicht darüber zu entscheiden,…»
BGE 127 II 177
«…und, der den Widerruf oder das Erlöschen der ursprünglich erteilten Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würde ( BGE 105 Ib 234 ; unveröffentlichtes Urteil vom 30. März 1995 i.S. P.). b) Das Bundesgericht hatte bisher nicht darüber zu entscheiden,…»
BGE 123 II 145
«…. 3 und 4 ANAG besteht. Dabei fällt vor allem in Betracht, dass gegen den Ausländer ein Ausweisungsgrund vorliegt ([BGE 105 Ib 234](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

105 Ib 234

37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Oktober 1979 i.S. B. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bei Kantonswechsel.

Dem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einem Kanton darf bei Kantonswechsel die neue Bewilligung verweigert werden, wenn ein Ausweisungsgrund aus der Schweiz besteht.

Sachverhalt ab Seite 234

BGE 105 Ib 234 S. 234

B. wohnt seit 1966 in der Schweiz. Er hielt sich vorwiegend in den Kantonen Solothurn und Bern auf und besass zuletzt die Niederlassungsbewilligung des Kantons Bern.

1973 wurde er wegen SVG-Vergehen und 1976 wegen fortgesetzter Vernachlässigung von Unterstützungspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinen zwei Kindern, die heute im Kanton Basel-Landschaft leben, zu Gefängnisstrafen von 40 Tagen und zwei Monaten verurteilt. Am 6. September 1976 drohte ihm das Polizeidepartement des Kantons Solothurn die Ausweisung für den Fall an, dass er erneut in relevanter Weise straffällig werde oder seine (damaligen) Schulden nicht regelmässig tilgen oder neue, nicht zwingend gegebene Schulden eingehen sollte. Er beging jedoch bereits in den Monaten Mai und Juni 1977 erneut strafrechtliche Verfehlungen, weshalb er wegen wiederholter Veruntreuung und

BGE 105 Ib 234 S. 235

Urkundenfälschung am 30. März 1978 in Interlaken zu 50 Tagen Gefängnis verurteilt wurde.

Am Tag nach der Verurteilung meldete sich B. in Ringgenberg nach dem Kanton Zürich ab, wo er am 26. Mai 1978 in Rümlang das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichte. Nachdem er in der Zwischenzeit dem Strafvollzug zugeführt worden war, verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich aufgrund seiner Vorstrafen mit Verfügung vom 7. Juli 1978 die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und setzte zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes eine Frist an.

Am 6. Dezember 1978 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen Rekurs gegen die Verfügung der Fremdenpolizei vom 7. Juli 1978 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Mit Schreiben vom 9. Februar 1979 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Bern der Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit, dass sie grundsätzlich bereit sei, B. bei einer allfälligen Rückkehr in den Kanton Bern die Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen. Sie behalte sich jedoch vor, ihm allfällig die Ausweisung anzudrohen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

3. Gemäss Art. 1 des Niederlassungsvertrags zwischen der Schweiz und Deutschland sind die Angehörigen jedes vertragsschliessenden Teiles berechtigt, sich in dem Gebiete des andern Teiles ständig niederzulassen oder dauernd oder zeitweilig aufzuhalten, wenn und solange sie die dortigen Gesetze und Polizeiverordnungen befolgen. Nach Art. 2 wird durch diesen Anspruch das Recht der Staaten nicht berührt, Angehörigen des andern Staates die Niederlassung oder den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge eines strafgerichtlichen Urteils, sei es aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit des Staates, sei es aus sonstigen polizeilichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Gesundheits-, Sitten- oder Armenpolizei. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, der angefochtene Entscheid verletze diese staatsvertragliche Regelung, sondern er stützt sich ausschliesslich auf das schweizerische Landesrecht.

BGE 105 Ib 234 S. 236

Nach Art. 14 Abs. 4 ANAV kann dem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung bei Wechsel des Kantons die neue Bewilligung verweigert werden, wenn ein Widerruf- oder Erlöschungsgrund vorliegt. Die Niederlassungsbewilligung erlischt unter anderem mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Nach der Rechtsprechung muss die Ausweisung nicht verfügt oder vollzogen worden sein, um die Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton zu verweigern, sondern es genügt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (BGE 101 Ib 225 f.). Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll indessen nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Die Frage der Angemessenheit einer Ausweisungsverfügung haben in erster Linie die kantonalen Behörden zu entscheiden. Das Bundesgericht prüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin ausschliesslich, ob die entscheidende Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 98 Ib 3 f.; Art. 104 lit. a OG). Wenn eine Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a OG zwar rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen erscheint, soll sie bloss angedroht werden (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Die Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton darf deshalb verweigert werden, wenn ein Ausweisungsgrund sowohl in rechtlicher Hinsicht (Art. 10 ANAG) als auch gemäss Ermessensabwägung (Art. 11 Abs. 3 ANAG) gegeben ist.

Es wird häufig vorkommen, dass der frühere Niederlassungskanton seine Bewilligung nicht widerruft, so dass der Ausländer jederzeit in den früheren Kanton zurückkehren könnte. Es geht indessen nicht an, die Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton mit der Begründung zu verweigern, dass zwar die Ausweisung aus der Schweiz nach den Umständen eine unzumutbare Härte für den Betroffenen darstellen würde, dass die Ausweisung aus dem neuen Kanton aber nicht unangemessen sei, weil der Gesuchsteller im bisherigen Niederlassungskanton bleiben könne; denn stets muss ein Ausweisungsgrund aus der Schweiz gegeben sein. Vorausgesetzt werden also

BGE 105 Ib 234 S. 237

Gründe, welche den Widerruf oder das Erlöschen der ursprünglichen Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden. In diesem Sinn ist BGE 101 Ib 225 zu präzisieren. Das bedeutet nicht, dass die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung in einem neuen Kanton die Ausweisung aus dem bisherigen Niederlassungskanton voraussetzt. Wenn ein Kanton eine Ausweisung schon Niedergelassener nicht ausspricht, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben wären, kann deswegen ein andere Kanton nicht verpflichtet werden, seinerseits eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.