Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IB 221 KI-generiert

Prozessvoraussetzung. Beruht ein kantonaler Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, von denen die eine der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt und die andere im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden kann, so müssen beide Begründungen in geeigneter Form angefochten werden. Versäumt der Beschwerdeführer dies, indem er nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergreift, so kann das Bundesgericht auf das eingelegte Rechtsmittel nicht eintreten.

Geschäftsnummer BGE 105 IB 221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Owner Appeal Inadmissible Due to Unchallenged Cantonal Law Ground A property owner sought permission to build a horse stable with an employee apartment outside the building zone, a request that was rejected by the Cantonal Administrative Court by relying on two independent grounds: a violation of federal law (Water Protection Act and the Federal Decree on urgent measures in spatial planning) and a violation of cantonal building law. The property owner appealed this decision only through an administrative law appeal, which is only competent for the federal law grounds, while the cantonal law grounds could only be appealed via a constitutional complaint (staatsrechtliche Beschwerde). The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, concluding that where a cantonal decision rests on two independent legal grounds, one amenable to an administrative law appeal and the other to a constitutional complaint, both grounds must be challenged appropriately; since the appellant failed to challenge the decisive cantonal law basis through a constitutional complaint, even if the federal law grounds were deemed unfounded, the binding cantonal law basis would still preclude the building permit's issue, rendering the administrative appeal ineffectively deficient.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Prozessvoraussetzung. Beruht ein kantonaler Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, von denen die eine der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt und die andere im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden kann, so müssen beide Begründungen in geeigneter Form angefochten werden. Versäumt der Beschwerdeführer dies, indem er nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergreift, so kann das Bundesgericht auf das eingelegte Rechtsmittel nicht eintreten.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Verletzung der Baubewilligung Verwaltungsbeschwerde Zulässige Gründe Eigentumsbeschränkung Raumplanungsgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 OG
Tut sie dies nicht, ist die Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Entscheides darzulegen und erfüllt damit die Voraussetzung einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 90 OG nicht.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 Ia 280
Dieser Rechtsbehelf kann nach der Rechtsprechung mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Rechtsschrift verbunden werden (BGE 100 Ia 280 lit.
BGE 87 I 375
Aus diesem Grunde tritt das Bundesgericht in solchen Fällen auf die Beschwerde nicht ein (BGE 87 I 375; BGE 104 Ia 392 E.
BGE 104 Ia 392
Aus diesem Grunde tritt das Bundesgericht in solchen Fällen auf die Beschwerde nicht ein (BGE 87 I 375; BGE 104 Ia 392 E.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

5A_263/2007 (2007-08-07)
«…chwerde erhobenen Einwände begründet sind. Diese Rechtsprechung, wie sie für die staatsrechtliche Beschwerde (vgl. BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224; 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.) und die Berufung (vgl. BGE 115 II 300 E. 2a…»
5D_65/2007 (2007-08-02)
Definitive Rechtsöffnung for tax debt; subsidiary constitutional complaint barred for failure to raise alleged lack of local tax jurisdiction in assessment proceedings.
«…eids anhand jeder Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung dargelegt werden muss ( BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224), dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 2. Mai 2007 erwog, in Übereinstimmung mit der erste…»
5P.388/2005 (2006-03-23)
«…de son recours sur ce point, selon la jurisprudence constante ( ATF 113 Ia 94 consid. 1a/bb; 107 Ib 264 consid. 3b; 105 Ib 221 consid. 2c). 6. 6.1 La recourante reproche à la cour cantonale d'avoir refusé d'ordonner la vente de gré à gré de l'ap…»
2P.258/2005 (2006-01-30)
«…scheid nach jeder Begründung verfassungswidrig ist, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt ( BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224, mit Hinweisen). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in seiner Hauptbegründung die Rechtzeitigkeit der…»
4P.134/2005 (2005-08-29)
«…zwei selbständigen Begründungen, müssen beide angefochten werden, und zwar mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel ( BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224; 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.; analog für die Berufung: BGE 111 II 397 E. 2…»
5P.214/2005 (2005-08-24)
«…che Anhörung nicht zuzumuten, entgegen seiner Pflicht, sich mit jeder Begründung einzeln auseinanderzusetzen (vgl. BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224; 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.; analog für die Berufung: BGE 111 II 397 E. 2…»
1A.60/2005 (2005-08-11)
«…LAT , et un recours de droit public, pour se plaindre de l'application prétendument arbitraire du droit cantonal ( ATF 105 Ib 221 consid. 2c p. 224). A cet égard, les exigences de motivation découlant de la jurisprudence sont satisfaites. 1.3 Dans…»
1P.715/2004 (2004-12-29)
«…Rüge, es liege kein dringender Tatverdacht vor, überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268, 105 Ib 221 E. 2c S. 224, 104 Ia 381 E. 6 S. 392). Die Frage kann indessen offen bleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet er…»
4P.21/2004 (2004-04-08)
«…müssen, um den Entscheid im Ergebnis umstossen zu können ( BGE 111 II 398 E. 2b S. 399 f.; 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 105 Ib 221 E. 2c S. 224, mit Hinweisen). Diesem Erfordernis wird der Beschwerdeführer gerecht, da er beide Begründungen sowohl mi…»
1P.689/2003 (2004-01-07)
«…setzungen einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht ( BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 105 Ib 221 E. 2c S. 224; 104 Ia 381 E. 6 S. 392). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr das Fehlen ein…»
5P.329/2003 (2003-12-23)
«…nn der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen beruhen würde, müssten beide angefochten werden ( BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224; 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.; analog für die Berufung: BGE 111 II 397 E. 2…»
1P.525/2003 (2003-11-27)
«…90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268, 105 Ib 221 E. 2c S. 224, 104 Ia 381 E. 6 S. 392). Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass auf die Beschwerde insoweit nicht…»
5P.167/2003 (2003-06-25)
«…en selbständigen Begründungen, so müssen alle angefochten werden, und zwar mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel ( BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224; 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.; analog für die Berufung: BGE 111 II 397 E. 2…»
5P.99/2003 (2003-06-24)
«…ht. Praxisgemäss tritt das Bundesgericht in solchen Fällen auf die Beschwerde nicht ein ( BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268, 105 Ib 221 E. 2c S. 224, 104 Ia 381 E. 6 S. 392, vgl. zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95, 115 II…»
5P.41/2003 (2003-04-16)
«…: BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f ; 125 I 71 E. 1c S. 76; zur Anfechtung von Alternativbegründungen im Speziellen: BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224; 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.). 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die staa…»

Volltext

Urteilskopf

105 Ib 221

35. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Juni 1979 i.S. Styger-Iten c. Heinrich, Gemeinde Unterägeri, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Prozessvoraussetzung.

Beruht ein kantonaler Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, von denen die eine der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt und die andere im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden kann, so müssen beide Begründungen in geeigneter Form angefochten werden. Versäumt der Beschwerdeführer dies, indem er nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergreift, so kann das Bundesgericht auf das eingelegte Rechtsmittel nicht eintreten.

Sachverhalt ab Seite 221

BGE 105 Ib 221 S. 221

Franz Styger-Iten beabsichtigte, einen Pferdestall mit Angestelltenwohnung auf einem Grundstück zu errichten, das gemäss Zonenplan der Gemeinde Unterägeri im "übrigen Gemeindegebiet" liegt, gemäss dem Zonenplan für den Ägerisee aus dem Jahre 1946 in einer Zone mit Baubeschränkung sowie im provisorischen Schutzgebiet gemäss dem Bundesbeschluss

BGE 105 Ib 221 S. 222

über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (BMR). Die Baudirektion, des Kantons Zug, der das Baugesuch Stygers zum Entscheid zugewiesen wurde, wies es ab, worauf Styger Beschwerde einlegte, die vom Regierungsrat gutgeheissen wurde. Nachdem überarbeitete Pläne eingereicht worden waren, stellte der Regierungsrat mit Beschluss vom 6. September 1977 fest, dass der Erteilung der Baubewilligung aufgrund der einschlägigen Bau- und Gewässerschutzgesetzgebung grundsätzlich nichts entgegen stehe und die Bewilligung im Hinblick auf die kantonale Verordnung über Natur- und Heimatschutz unter bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt werden könne. Der Einwohnerrat von Unterägeri erteilte hierauf am 14. September 1977 unter Vorbehalt der privatrechtlichen Einsprachen die Baubewilligung.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 1977 focht Robert Heinrich den Beschluss des Regierungsrates vom 6. September 1977 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug an. Gleichzeitig legte er gegen die Baubewilligung der Gemeinde Unterägeri beim Regierungsrat Beschwerde ein; diese wurde mit seiner Zustimmung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Urteil vom 6. Juli 1978 hiess das Verwaltungsgericht beide Beschwerden gut. Es verneinte ein sachlich begründetes Bedürfnis nach der Errichtung des geplanten Gebäudes ausserhalb der Bauzone und führte aus, die Baubewilligung verletze das Gewässerschutzgesetz (GSchG), das kantonale Baugesetz und den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf den Gebiete der Raumplanung. Der Entscheid des Regierungsrates vom 6. September 1977 und derjenige des Einwohnerrates Unterägeri vom 14. September 1977 wurden deshalb aufgehoben.

Styger ergriff gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein aus folgender

Erwägungen

Erwägung:

2. a) Heinrich behauptete im kantonalen Verfahren, die Baubewilligung müsse sowohl aufgrund von Bundesrecht (GSchG und BMR) als auch aufgrund von kantonalem Recht verweigert werden. Das Verwaltungsgericht hielt ihn als Nachbarn befugt, sich über die Erteilung der Bewilligung wegen

BGE 105 Ib 221 S. 223

Verletzung sowohl des eidgenössischen wie auch des kantonalen Rechtes zu beschweren, und kam in der Sache selbst zum Schluss, das Bauprojekt widerspreche einerseits dem Bundesrecht und halte auf der andern Seite auch vor dem kantonalen Recht nicht stand. Das angefochtene Urteil beruht somit auf einer doppelten Begründung.

Soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts in Anwendung von Verwaltungsrecht des Bundes erging, kann dagegen an sich die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen werden, und dieses Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer denn auch eingelegt. Soweit sich das angefochtene Urteil materiell auf das Baugesetz des Kantons Zug stützt, ist es nur auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechtbar. Dieser Rechtsbehelf kann nach der Rechtsprechung mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Rechtsschrift verbunden werden (BGE 100 Ia 280 lit. b). Der Beschwerdeführer hätte demnach keine gesonderte staatsrechtliche Beschwerde einreichen müssen, sondern die hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Rechtes zu erhebenden Verfassungsrügen zusammen mit den Beanstandungen vorbringen können, die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich sind.

b) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das Verwaltungsgericht habe seine verfassungsmässigen Rechte missachtet, indem es Heinrich zur Rüge zuliess, die Baubewilligung verletze kantonales Recht. Er bringt auch nicht vor, es verstosse gegen die Verfassung, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, das Bauprojekt widerspreche dem kantonalen Baugesetz. Das Bundesgericht kann die Begründung des angefochtenen Entscheides in dieser Beziehung daher nicht überprüfen. Das hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer auch mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts erreichen kann. Selbst wenn seine in diesem Rahmen vorgebrachten Rügen begründet wären und die Baubewilligung weder gegen das GSchG noch den BMR verstiesse, könnte das Bundesgericht das Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts nicht aufheben; denn dessen Entscheid ruht nach wie vor auf der Begründung, die Baubewilligung könne nicht erteilt werden, weil das Bauvorhaben dem kantonalen Recht nicht entspreche, und diese Begründung ist nicht, zumindest nicht in einer Art. 90 OG entsprechenden Weise mit der Behauptung angefochten worden, sie verletze

BGE 105 Ib 221 S. 224

verfassungsmässige Rechte. Bei der gegebenen Rechtslage hätte der Beschwerdeführer dies aber tun müssen, damit seine Beschwerde den Erfolg erzielen könnte, den er anstrebt.

c) Beruht ein mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbarer Entscheid auf mehreren, voneinander unabhängigen Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder von ihnen auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder dieser Begründung verfassungswidrig ist. Tut sie dies nicht, ist die Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Entscheides darzulegen und erfüllt damit die Voraussetzung einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 90 OG nicht. Aus diesem Grunde tritt das Bundesgericht in solchen Fällen auf die Beschwerde nicht ein (BGE 87 I 375; BGE 104 Ia 392 E. 6a; MARTI, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. Auflage, S. 139). Diese Überlegung muss auch hier gelten, wo der kantonale Entscheid sich auf eine Begründung stützt, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten ist und auf eine zweite, deren Überprüfung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren verlangt werden kann. Setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit beiden Begründungen in der erforderlichen Form auseinander, so sind seine Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit darzutun, die zur Aufhebung (oder Abänderung) des kantonalen Entscheides durch das Bundesgericht führen kann. Auch in diesem Fall muss somit der Grundsatz gelten, dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten kann, die sich nur gegen eine von mehreren unabhängigen Begründungen des angefochtenen Entscheides richtet, während der Beschwerdeführer eine andere eigenständige Begründung unangefochten lässt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann demnach nicht anhand genommen werden.