Waldqualität; Art. 1 Abs. 3 FPolV. Eine Garten- und Parkanlage liegt vor, wenn typische Parkbäume gepflanzt und andere für Gärten und Pärke typische Anlagen (Wege, Mäuerchen, Bänke) geschaffen wurden. Müssen die beiden Voraussetzungen kumulativ oder bloss alternativ gegeben sein? (Frage offen gelassen.)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertLandowner v. Cantonal Government (Forestry Classification Dispute) The case concerns an application to clear land for the construction of a residence on two contiguous parcels, predominantly stocked with Swiss stone pines, which was denied by the cantonal government. The landowner argued that the timber stand was not "forest" subject to forestry police legislation (FPolV), but rather a "park facility" under Art. 1 para. 3 FPolV, having been planted about 50 years prior as part of the "Château Bruxelles" park. The Federal Supreme Court (FSC) affirmed the denial, concluding that the land constituted a planned forest area subject to forestry protection under Art. 1 para. 1 FPolV because neither of the cumulative requirements for a "garden or park facility" under the FSC's prior case law were met: the site lacked typical park features (paths, walls, benches) and was stocked primarily with regional Swiss stone pines and older larches, rather than distinctive park trees differing from the native regional forest growth. While noting the potential open question of whether the two criteria must be cumulative, the FSC deemed it unnecessary to resolve since neither requirement was fulfilled, thereby rejecting the classification as a "park facility."
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Waldqualität; Art. 1 Abs. 3 FPolV. Eine Garten- und Parkanlage liegt vor, wenn typische Parkbäume gepflanzt und andere für Gärten und Pärke typische Anlagen (Wege, Mäuerchen, Bänke) geschaffen wurden. Müssen die beiden Voraussetzungen kumulativ oder bloss alternativ gegeben sein? (Frage offen gelassen.)
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Volltext
Urteilskopf
105 Ib 209
33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Oktober 1979 i.S. Arnecke gegen Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Waldqualität; Art. 1 Abs. 3 FPolV.
Eine Garten- und Parkanlage liegt vor, wenn typische Parkbäume gepflanzt und andere für Gärten und Pärke typische Anlagen (Wege, Mäuerchen, Bänke) geschaffen wurden. Müssen die beiden Voraussetzungen kumulativ oder bloss alternativ gegeben sein? (Frage offen gelassen.)
Sachverhalt ab Seite 209
BGE 105 Ib 209 S. 209
In der Gemeinde Davos liegen die zusammenhängenden Parzellen Nr. 2030 und 2031 mit einer Fläche von insgesamt 975 m2 am Seelein des "Château Bruxelles" im Gebiet "Tschuggen". Die Parzellen sind überwiegend mit Arven bestockt. Ihre Eigentümerin stellte am 1. Mai 1978 ein Gesuch um Bewilligung der Rodung der genannten Grundstückfläche zum Zwecke der Erstellung eines Wohnhauses. Die Regierung des Kantons Graubünden lehnte das Gesuch mit Entscheid vom 27. November 1978 ab. Hiegegen führt die Grundeigentümerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
BGE 105 Ib 209 S. 210
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei dem Baumbestand auf den Parzellen Nr. 2030/2031 handle es sich nicht um Waldwuchs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 FPolV, welcher der Forstpolizeigesetzgebung unterstellt ist, sondern um "Parkwald", also um eine "Parkanlage" im Sinne von Art. 1 Abs. 3 FPolV. Die Bäume seien vor etwa 50 Jahren anlässlich der Schaffung des Parkes des "Château Bruxelles" gepflanzt worden. Die kantonale Behörde betrachtet den Baumbestand jedoch als Waldwuchs. Nach Art. 1 Abs. 3 FPolV gelten Garten- und Parkanlagen, die auf früher offenem Land angelegt sind, nicht als Wald. Von einer Garten- und Parkanlage im Sinne dieser Bestimmung kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur die Rede sein, wo typische Parkbäume gepflanzt wurden, die sich vom einheimischen regionalen Waldwuchs unterscheiden, und wo andere für Gärten und Pärke typische Anlagen wie Wege, Mäuerchen, Bänke, etc., geschaffen wurden (vgl. nicht veröffentlichte Urteile Damantina S.A. vom 2. Februar 1973 E. 2 und Dros S.A. vom 17. Juni 1977 E. 2b). Die bisherige Praxis ging davon aus, dass beide Voraussetzungen - besondere Baumart und eigentliche Anlagen des Gartenbaus - kumulativ erfüllt sein müssten. Es fragt sich, ob im Einzelfall nicht auch das Vorliegen bloss einer der beiden Voraussetzungen zur Annahme einer Garten- oder Parkanlage genügen kann, denn wesentlich ist jedenfalls der Gesamtcharakter der Anlage. Die Frage kann hier indessen offen bleiben, da keine der beiden Voraussetzungen gegeben ist: Wie der Augenschein gezeigt hat (vgl. Fotos), fehlen besondere Anlagen und enthält die geschlossene Arvenbestockung (mit älteren Lärchengruppen) keine Parkbäume, sondern sie entspricht dem regionalen Waldwuchs. Von einer "Parkanlage" im Sinne von Art. 1 Abs. 3 FPolV kann somit nicht gesprochen werden; es handelt sich vielmehr um planmässig angelegtes Waldareal. Der Baumbestand untersteht daher im Sinne von Art. 1 Abs. 1 FPolV dem Schutze der Forstpolizeigesetzgebung.