Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IB 145 KI-generiert

Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art

Geschäftsnummer BGE 105 IB 145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Children's Recognition of Swiss Citizenship Through Mother's Simplified Naturalization The case concerns the application for recognition of Swiss citizenship by two children born in 1974 and 1977 to a German father and a mother who was born German but was naturalized in Switzerland in 1962 under the simplified procedure of Art. 27 of the Swiss Citizenship Act (BüG), arguing that the mother qualifies as a "Swiss citizen by descent" under Art. 5 para. 1 lit. a and Art. 57 para. 6 BüG. The cantonal authorities rejected the application, holding that the mother, having been naturalized through the simplified procedure, was not a Swiss citizen "by descent," but the Federal Supreme Court overturned this decision, reasoning that a mother who acquired Swiss citizenship through simplified naturalization under Art. 27 BüG, which required her to be the child of a native Swiss citizen (her mother, the children's grandmother), is indeed considered a "Swiss citizen by descent" because a fundamental prerequisite for her naturalization was anchored in her filial relationship with a native Swiss, satisfying the legal definition for the purposes of the children's recognition claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). Eine gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgerte Mutter gilt als "Schweizer Bürgerin von Abstammung" im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG.

Schlagwörter

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Bürgerrecht erleichterte Einbürgerung vereinfachtes Verfahren Familienregister Zuwandererkind Nichtigerklärung der Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 Ib 50
Das Bundesgericht hat die Bedeutung dieser Vorschrift in BGE 105 Ib 50 ff.
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Volltext

Urteilskopf

105 Ib 145

22. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Juni 1979 i.S. Hardt gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG).

Eine gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgerte Mutter gilt als "Schweizer Bürgerin von Abstammung" im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG.

Sachverhalt ab Seite 145

BGE 105 Ib 145 S. 145

Eveline Hardt-Taubert wurde am 21. Juli 1951 als deutsche Staatsangehörige in Zürich geboren. Am 24. Mai 1962 wurde sie gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG) erleichtert eingebürgert. Am 16. Juni 1972 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen Karl Heinz Ulrich Helmut Hardt; sie erklärte, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. In der Ehe wurden bisher zwei Kinder geboren, nämlich Marc-Oliver Wolfgang am 2. August 1974 in Zürich und Silvan Claude-Noël am 19. Juli 1977 in Zürich. Die Mutter von Eveline Hardt-Taubert, Edith Lydia Taubert-Hasler, geboren am 1. September 1926, von Zürich und Männedorf, hatte am 7. März 1951 den deutschen Staatsangehörigen Walter Hermann Leopold Taubert

BGE 105 Ib 145 S. 146

geheiratet und dabei nach dem damals geltenden Recht das Schweizerbürgerrecht verloren. Am 6. Mai 1953 wurde die Mutter aufgrund des 1952 geänderten BüG wieder in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen.

Am 10. April 1978 beantragten die beiden Kinder Marc-Oliver Wolfgang und Silvan Claude-Noël Hardt, vertreten durch ihre Eltern, gemäss Art. 57 Abs. 6 BüG die Anerkennung als Schweizer Bürger. Sie führten aus, dass die Mutter von Abstammung Schweizer Bürgerin sei und dass die Eltern zur Zeit der Geburt des ersten Kindes ihren Wohnsitz in Zollikofen und des zweiten Kindes in Dürnten hatten. Die Direktion des Innern des Kantons Zürich wies das Begehren ab. Der Rekurs an den Regierungsrat blieb ohne Erfolg. Beide kantonalen Instanzen vertraten die Ansicht, dass die Mutter nicht von Abstammung Schweizer Bürgerin sei.

Gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 31. Januar 1979 erheben Marc-Oliver Wolfgang und Silvan Claude-Noël Hardt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangen die Anerkennung als Schweizer Bürger. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 57 Abs. 6 BüG kann das Kind eines ausländischen Vaters und einer Mutter, die "von Abstammung Schweizerbürgerin" ("d'origine suisse", "svizzera d'origine") ist, bis Ende 1978 (AS 1977 237 264) die Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen, sofern seine Eltern zur Zeit der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Diese Übergangsbestimmung entspricht inhaltlich dem am 25. Juni 1976 neu eingeführten Art. 5 Abs. 1 lit. a BüG, der bestimmt, dass das Kind einer schweizerischen Mutter und ihres ausländischen Ehemannes von Geburt an das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und damit das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, wenn die Mutter "von Abstammung Schweizer Bürgerin" ("d'origine suisse", "svizzera d'origine") ist, und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

BGE 105 Ib 145 S. 147

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Mutter der Beschwerdeführer von Abstammung Schweizer Bürgerin sei. Das Bundesgericht hat die Bedeutung dieser Vorschrift in BGE 105 Ib 50 ff. geprüft und erkannt, dass diejenige Mutter von Abstammung Schweizer Bürgerin ist, die das Bürgerrecht von Gesetzes wegen von ihrem Vater oder ihrer Mutter erworben hat oder die durch behördlichen Beschluss aufgrund des Kindesverhältnisses zu ihrem Vater oder ihrer Mutter Schweizerin geworden ist. Gestützt auf diesen Grundsatz nahm das Gericht an, dass in jenem Fall die Mutter im Sinne von Art. 57 Abs. 6 BüG "von Abstammung Schweizer Bürgerin" war, weil sie in die Einbürgerung ihrer Eltern einbezogen worden war und daher das Bürgerrecht von Gesetzes wegen von ihren Eltern erworben hatte.

Die Mutter der Beschwerdeführer im heutigen Verfahren wurde seinerzeit gemäss Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und es stellt sich die Frage, ob auch sie als "Schweizer Bürgerin von Abstammung" zu gelten hat. Sie konnte damals erleichtert eingebürgert werden, weil ihre Mutter (die Grossmutter der Beschwerdeführer) gebürtige Schweizerin war und sie selber mehr als 10 Jahre in der Schweiz gelebt hatte, in der Schweiz wohnte und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vor Vollendung des 22. Lebensjahres stellte (Art. 27 BüG). Voraussetzung der erleichterten Einbürgerung war demnach zunächst, dass die Mutter der Beschwerdeführer Kind einer gebürtigen Schweizerin war. Damit wurde die erleichterte Einbürgerung der Mutter an das Schweizer Bürgerrecht der Grossmutter der Beschwerdeführer geknüpft. Die Mutter erwarb daher ihr Bürgerrecht seinerzeit durch behördlichen Beschluss aufgrund ihres Kindesverhältnisses zu einer gebürtigen Schweizerin. Für die seinerzeitige erleichterte Einbürgerung mussten freilich noch weitere Voraussetzungen, insbesondere eine gewisse Wohnsitzdauer, erfüllt sein. Es genügt indessen, dass eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung an das Kindesverhältnis geknüpft war, um anzunehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführer "von Abstammung Schweizerin" ist.

Die Beschwerdeführer müssen daher als Schweizer Bürger anerkannt werden, sofern sich der Wohnsitz der Eltern zur Zeit ihrer Geburt in der Schweiz befand. Die kantonalen Behörden hatten aufgrund ihrer rechtlichen Erwägungen keine Veranlassung, diese Frage zu prüfen, und aus den Akten kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob diese zweite Voraussetzung

BGE 105 Ib 145 S. 148

erfüllt ist. Die Sache muss daher an den Regierungsrat zu neuer Überprüfung und neuem Entscheid zurückgewiesen werden.