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BGE 105 IA 8 KI-generiert

Prisoner Discipline Appeal: Suspension Withdrawal Justified for Group Expulsion, Not Solitary Confinement

Geschäftsnummer BGE 105 IA 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Prisoner Discipline Appeal: Suspension Withdrawal Justified for Group Expulsion, Not Solitary Confinement A prisoner in a correctional facility was issued a disciplinary sanction by the prison director, which included five days of solitary confinement (Arrest) and exclusion from the theater group, with the immediate enforcement of the penalties due to the withdrawal of the suspension effect on security grounds. The court affirmed that withdrawing the automatic suspensive effect of an appeal is an exception, requiring "special reasons" and must not occur lightly, especially in disciplinary matters where premature execution largely voids the appeal's purpose; however, the court found the immediate exclusion from the theater group justified on grounds of security and preventing unsupervised contact among inmates, particularly for a prisoner considered a flight risk. The immediate enforcement of the solitary confinement penalty was deemed not justified by security concerns, but since that part of the punishment was not executed during the appeal process, the prisoner was not considered harmed regarding the withdrawal of the suspensive effect for the Arrest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; Disziplinarstrafverfahren: Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

Schlagwörter

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Isolationshaft Ausweisungsgrund bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Entzug der aufschiebenden Wirkung Rückzugsfiktion Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

This provision is cited in the 'Regeste' and is the likely constitutional basis for the underlying administrative review, although the final order only dismisses the complaint.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This procedural article is implicitly cited as the Federal Tribunal dismisses the complaint in line with its reasoning (which justifies applying a rule like Art. 108 LTF for admissibility or outcome in simplified review, though the specific rule is often cited in dispositive if the petition fails on admissibility under a simplified procedure).

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Volltext

Urteilskopf

105 Ia 8

3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. April 1979 i.S. X. gegen Direktion der Strafanstalt Regensdorf und Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Disziplinarstrafverfahren: Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

Sachverhalt ab Seite 8

BGE 105 Ia 8 S. 8

X. ist Strafgefangener in der Strafanstalt Regensdorf. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1978 bestrafte ihn der Direktor mit fünf Tagen Arrest und mit dem Ausschluss aus der Theatergruppe. In der Strafverfügung wurde die gesetzliche Rekursfrist genannt und beigefügt: "Einem Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen aus Gründen der Sicherheit." X. rekurrierte hiegegen erfolgslos an die Justizdirektion des Kantons Zürich. Das Bundesgericht weist die gegen den Rekursentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. ... Gemäss § 25 Abs. 1 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit

BGE 105 Ia 8 S. 9

der angefochtenen Verfügung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Dieser Text zeigt klar, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels die Regel, der Entzug dieser Wirkung dagegen die Ausnahme darstellt. Im Disziplinarstrafverfahren kommt dieser Betrachtungsweise besonderes Gewicht zu, da dem Rekurs durch einen vorweggenommenen Vollzug die praktische Bedeutung weitgehend genommen wird, was sich mit dem Zweck eines ordentlichen, zu freier Prüfung der Tat- und Rechtsfragen durch die obere Instanz führenden Rechtsmittels schlecht vereinbaren lässt. "Besondere Gründe", welche zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bereits durch die untere Instanz Anlass bieten können, dürfen demgemäss nicht leichthin angenommen werden.

Im vorliegenden Falle hat die Direktion der Strafanstalt Regensdorf in ihrer Verfügung den Entzug der aufschiebenden Wirkung auf Gründe der Sicherheit gestützt. Die Justizdirektion hat in ihrem Rekursentscheid dazu ausgeführt, zwei frühere Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Vollzugsvorschriften (Besitz von Nachschlüsseln) hätten den Direktor der Strafanstalt zur Auffassung berechtigt, ein Aufschub der Disziplinarstrafe, insbesondere des Ausschlusses aus der Theatergruppe, lasse sich aus Sicherheitsgründen rechtfertigen. Zu der Frage, wie es sich diesbezüglich mit der Arreststrafe verhalte, hat die Justizdirektion nicht ausdrücklich Stellung genommen. Indessen ergibt sich aus ihrer Vernehmlassung, dass diese Strafe während der Hängigkeit des Rekursverfahrens und bis heute nicht vollzogen wurde, so dass diesbezüglich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung praktisch entsprochen worden ist.

Soweit die Mitwirkung bei der Theatergruppe in Frage steht, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung jedenfalls unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden. Es leuchtet ein, dass die Mitglieder dieser Gruppe erweiterte Möglichkeiten zum unbeaufsichtigten Kontakt mit andern Gefangenen haben, und dass ein solcher Kontakt bei Strafgefangenen, die in besonderem Masse fluchtverdächtig sind, mit sofortiger Wirkung eingeschränkt werden kann. Anders verhält es sich mit der Arreststrafe, deren sofortiger Vollzug trotz Einreichung eines Rekurses sich mit Sicherheitsrücksichten nicht rechtfertigen lässt. In diesem Punkt hätte somit der kantonalrechtliche Rekurs gutgeheissen werden sollen, soweit er sich auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung bezog. Indessen hat die

BGE 105 Ia 8 S. 10

Justizdirektion, wie dargelegt, die Anordnung der Strafanstaltsdirektion betreffend den Entzug dieser Wirkung wenn auch nicht ausdrücklich, so doch durch ihr konkretes Vorgehen widerrufen, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht als beschwert erscheint. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.