Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IA 47 KI-generiert

Beschwerde privater wegen Verletzung des Art

Geschäftsnummer BGE 105 IA 47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Private Parties v. Cantonal Administrative Court (Inadmissible Constitutional Complaint) Private parties filed a constitutional complaint against an inverted decision of the Cantonal Administrative Court, which had annulled a communal board's refusal to grant a building permit and remitted the matter to the municipality for a new decision. The Federal Supreme Court ruled the complaint inadmissible because the Administrative Court's decision was an interlocutory decision, not causing irreparable harm, thus not meeting the prerequisite for a constitutional complaint based on the violation of Article 4 of the Constitution (arbitrariness). The Court clarified that while a private complainant can, as a preliminary issue, claim a violation of communal autonomy within a constitutional complaint regarding the violation of their own constitutional rights, this is only possible if the main complaint concerning their rights is admissible in the first place, which was not the case here.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Beschwerde privater wegen Verletzung des Art. 4 BV und der Gemeindeautonomie. Ein Privater kann im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte nur dann vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, wenn an sich auf die Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte eingetreten werden kann.

Schlagwörter

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Verletzung von Parteirechten Verwaltungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde im Ausland Verfassung Verwaltungsautonomie Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
Beschwerde privater wegen Verletzung des Art. 4 BV und der Gemeindeautonomie.
Art. 87 OG
Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 Ia 44
Entscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an eine untere Instanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die in der Regel - und so auch hier - für den Betroffenen keinen irreparablen Nachteil zur Folge haben (BGE 99 Ia 44 und 249; BGE 93 I 453; BGE 86 I 39; LUDWIG, ZBJV 110/1974, S.
BGE 93 I 453
Entscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an eine untere Instanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die in der Regel - und so auch hier - für den Betroffenen keinen irreparablen Nachteil zur Folge haben (BGE 99 Ia 44 und 249; BGE 93 I 453; BGE 86 I 39; LUDWIG, ZBJV 110/1974, S.
BGE 86 I 39
Entscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an eine untere Instanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die in der Regel - und so auch hier - für den Betroffenen keinen irreparablen Nachteil zur Folge haben (BGE 99 Ia 44 und 249; BGE 93 I 453; BGE 86 I 39; LUDWIG, ZBJV 110/1974, S.
BGE 99 Ia 252
Dagegen kann er im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte vorfrage- oder hilfsweise geltend machen, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Gemeindeautonomie (BGE 99 Ia 252 mit Hinweisen;, ZIMMERLI, ZBl 73/1972, S.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

1P.708/2006 (2007-04-13)
«…eautonomie rügen, wenn sie auch zur Erhebung anderer Verfassungsrügen legitimiert sind ( BGE 119 Ia 214 E. 2c S. 218; 105 Ia 47 E. 2 S. 48). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 ist demnach grundsätzlich einzutreten. 1.5 Der Beschwerdeführer…»
1A.194/2006 (2007-03-14)
«…eautonomie rügen, wenn sie auch zur Erhebung anderer Verfassungsrügen legitimiert sind ( BGE 119 Ia 214 E. 2c S. 218; 105 Ia 47 E. 2 S. 48). Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn dasjenige Organ, das für die Vertretung der Gemeinde zuständig ist…»
1P.242/2005 (2006-04-18)
«…. 3; sentenza 1P.570/2000 del 5 dicembre 2000 consid. 4; cfr. anche DTF 119 Ia 214 consid. 2c, 114 Ia 291 consid. 3a, 105 Ia 47). Sempre nella causa del Comune di Sala Capriasca, il Tribunale aveva tuttavia rilevato che essendo litigiosa l'esisten…»
1P.586/2002 (2003-02-27)
«…e Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte eingetreten werden kann ( BGE 113 Ia 241 E. 3 S. 246; 105 Ia 47 E. 2 S. 48). Das ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 B…»
5P.290/2002 (2002-09-17)
«…gel haben Rückweisungsentscheide keine solchen Nachteile zur Folge ( BGE 122 I 39 E. 1; 106 Ia 226 E. 2, 229 E. 3c; 105 Ia 47 E. 1). Einen solchen Nachteil erblickt der Beschwerdeführer in der "vereitelte(n) Obhutszuteilung der Kinder an (ihn)…»
1A.85/1999 (2000-12-11)
«…r atti concludenti rinunciato a farla valere ( DTF 119 Ia 214 consid. 2c, 116 Ia 221 consid. 1e, 107 Ia 96 consid. 1c, 105 Ia 47 consid. 2; RDAT 1995 I pag. 71 n. 34). Questa restrizione non entra in linea di conto nella fattispecie, visto che il C…»
1P.570/2000 (2000-12-05)
«…e violation d'un droit constitutionnel qu'il est habilité à soulever ( ATF 119 Ia 214 consid. 2c p. 218; 107 Ia 96 ; 105 Ia 47 consid. 2 p. 48; 102 Ia 430 consid. 8 p. 436). A l'appui d'un recours de droit public pour la violation du droit de…»

Volltext

Urteilskopf

105 Ia 47

11. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. April 1979 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Z., Gemeinde Laax und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Beschwerde privater wegen Verletzung des Art. 4 BV und der Gemeindeautonomie.

Ein Privater kann im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte nur dann vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, wenn an sich auf die Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte eingetreten werden kann.

Sachverhalt ab Seite 47

BGE 105 Ia 47 S. 47

Z. ist Eigentümer einer Parzelle in der Gemeinde Laax. Er reichte der Baubehörde ein Baugesuch ein. Gegen das Projekt erhoben X. und Mitbeteiligte Einsprache. Der Gemeindevorstand von Laax hiess sie gut und verweigerte die Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid reichte Z. beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs ein. Das Gericht hiess den Rekurs am 29. November 1978 im Sinne der Erwägungen gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück.

Gegen diesen Entscheid haben X. und Mitbeteiligte beim Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht tritt nicht darauf ein, aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden

BGE 105 Ia 47 S. 48

Nachteil zur Folge haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts schliesst das kantonale Verfahren nicht ab; die Sache wurde an die Gemeindebehörde zurückgewiesen, damit sie über das Baugesuch neu entscheide. Entscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an eine untere Instanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die in der Regel - und so auch hier - für den Betroffenen keinen irreparablen Nachteil zur Folge haben (BGE 99 Ia 44 und 249; BGE 93 I 453; BGE 86 I 39; LUDWIG, ZBJV 110/1974, S. 170). Da sich die Beschwerdeführer über eine Verletzung des Art. 4 BV beklagen, kann unter diesem Gesichtspunkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Während die Gemeinde Laax das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht wegen Verletzung ihrer Autonomie angefochten hat, machen die Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend.

Ein Privater kann nicht selbständig wegen Verletzung dieser Autonomie staatsrechtliche Beschwerde führen. Dagegen kann er im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte vorfrage- oder hilfsweise geltend machen, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Gemeindeautonomie (BGE 99 Ia 252 mit Hinweisen;, ZIMMERLI, ZBl 73/1972, S. 272 ff.). So kann sich z.B. ein Bürger - wie es hier getan wird - im Rahmen einer Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV über einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Gemeinde beklagen. Macht ein privater Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ändert sich indessen nichts an der Rechtsnatur seiner Beschwerde. Sie bleibt eine Beschwerde wegen Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts des Bürgers. Dieser kann deshalb nur dann vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, wenn an sich auf die Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte eingetreten werden kann. Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall; die Beschwerdeführer beklagen sich über eine Verletzung des Art. 4 BV, und auf diese Beschwerde kann aus den angeführten Gründen nicht eingetreten werden. Die im Rahmen der Willkürbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ändert daran nichts.