Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IA 43 KI-generiert

Tenant Standing to Challenge Seasonal Road Use Fee Affecting Leasehold Rights

Geschäftsnummer BGE 105 IA 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Tenant Standing to Challenge Seasonal Road Use Fee Affecting Leasehold Rights A permanent tenant of a holiday home contested a CHF 40 seasonal fee imposed by a communal corporation for an exception permit to use a road in connection with a general driving ban, which also mandated returning vehicles to a main parking lot within an hour unless they could be stored in a closed garage at the property. Although the tenant was not the property owner, the court ruled that the tenant had standing to invoke both the constitutional guarantee of equality (Art. 4 BV) and the property guarantee, because the fee's lawfulness depended on the validity of property restrictions—an infringement on a registered right of way and a parking restriction on the property itself—which directly affected the tenant's legally protected interests and right of possession of the leased property. The court held that a tenant can challenge property interferences if it restricts their rights as a tenant, as they often bear the immediate consequences of such restrictions and possessory rights are also protected under the property guarantee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88 OG; Legitimation. 1. Die Zulässigkeit und Höhe einer Gebühr überprüft das Bundesgericht grundsätzlich nach Massgabe von Art. 4 BV. Ist die Rechtmässigkeit der Gebühr indessen abhängig von der Zulässigkeit einer Eigentumsbeschränkung, so kann auch die Eigentumsgarantie angerufen werden (E. 1b). 2. Der Mieter ist befugt, sich gegen Eingriffe in das Eigentum zu wehren, wenn er dadurch in seinen Rechten als Mieter betroffen wird (E. 1c).

Schlagwörter

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Rechte des Mieters Parkplatzbenutzungsgebühr Verwendungsrecht rechtlich geschütztes Interesse Anschlussgebühr Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 91 I 413
Dem Einzelnen steht dieses Rechtsmittel demnach lediglich zur Geltendmachung seiner eigenen rechtlich geschützten Interessen offen (BGE 91 I 413 mit Hinweisen).
BGE 91 I 419
Bei den speziellen Grundrechten müssen zudem die rechtlich erheblichen Interessen, die der angefochtene Entscheid berührt und die der Beschwerdeführer als verkürzt betrachtet, auf dem Gebiete liegen, welches die von ihm angerufene Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 91 I 419 mit Hinweisen).
BGE 102 Ia 9
4 BV massgebend (BGE 102 Ia 9; MEIER-HAYOZ, Komm.
BGE 57 I 387
BGE 90 I 185
BGE 89 I 517
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The constitutional provision regarding equality and prohibition of arbitrariness, invoked in the reasoning regarding the legitimacy to challenge the fee based on property rights infringement.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

1C_456/2024 (2025-05-28)
«…griffe in das Eigentum zu wehren, wenn sie in ihren Rechten als Mieter, namentlich ihrem Besitz, betroffen waren ( [BGE 105 Ia 43](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_547/2020 (2021-09-15)
«…recours contre la décision de rejet de celle-ci (cf. ATF 94 I 138 consid. 1; 97 I 262 consid. 6; cf. également ATF 105 Ia 43 consid. 1c; arrêts 1P.776/2001 du 18 avril 2002 consid. 1.2, in RDAT 2002 II p. 3ss; 1A.122/2005 du 31 août 2006 consi…»
1A.122/2005 (2006-08-31)
«…construire. Cette nouvelle jurisprudence a été confirmée peu après ( ATF 97 I 262 consid. 6 p. 266; cf. également ATF 105 Ia 43 consid. 1c p. 46). Dans la présente affaire, la situation juridique de la recourante est comparable à celle du "promet…»
1P.436/2005 (2005-09-12)
«…pecificatamente conferitigli dal contratto di locazione o di affitto ( DTF 117 Ia 302 consid. 3, 106 Ia 409 consid. 3, 105 Ia 43 consid. 1c; sentenza 1P.584/1990 del 19 dicembre 1991, consid. 2); che già dinanzi al Municipio e al Consiglio di Stato…»
1P.210/2003 (2003-06-19)
«…vertu du contrat de bail conclu avec l'intimée (cf. ATF 120 Ia 120 consid. 1b p. 121; 106 Ia 409 consid. 3 p. 411; 105 Ia 43 consid. 1c p. 46). Pour être autorisée, une telle mesure doit reposer sur une base légale suffisante, répondre à un in…»
1P.771/2001 (2003-05-05)
«…er Wirtschaftsfreiheit ( Art. 27 BV ) steht, kann sie sich auch auf diese Grundrechte berufen ( BGE 120 Ia 120 E. 1b; 105 Ia 43 E. 1c S. 46, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.191/1997 vom 26. November 1997, E. 1b). Die übrigen Sachur…»
1P.615/2002 (2003-01-23)
«…prietario, ma anche sé medesimo nei suoi diritti ( DTF 116 Ia 177 consid. 3a, 109 Ia 91 consid. c pag. 94, 106 Ia 409, 105 Ia 43; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2a ed., Berna 1994, pag. 256). Il conduttore non può tut…»
1P.500/2002 (2003-01-09)
«…ue au locataire s'en prenant à une atteinte au droit de propriété, s'il était touché dans ses droits de locataire ( ATF 105 Ia 43 consid. 1c p. 45/46). Dans l'arrêt Guiglielmazzi et consorts, le Tribunal fédéral a précisé que le locataire était rec…»
1P.233/2000 (2000-06-29)
«…come affittuaria dei fondi litigiosi dalla decisione impugnata (cfr. DTF 117 Ia 302 consid. 3, 106 Ia 409 consid. 3, 105 Ia 43 consid. 1c), che subordina la riapertura della cava al rilascio di una licenza edilizia. Essa è pertanto legittimata a…»
BGE 106 IA 409
«…t au maintien de sa jurisprudence antérieure, en se référant aux considérants de deux arrêts, l'un du 9 mars 1979 ([ATF 105 Ia 43](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

105 Ia 43

10. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. März 1979 i.S. Seiler gegen Korporation Kerns und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; Legitimation.

1. Die Zulässigkeit und Höhe einer Gebühr überprüft das Bundesgericht grundsätzlich nach Massgabe von Art. 4 BV. Ist die Rechtmässigkeit der Gebühr indessen abhängig von der Zulässigkeit einer Eigentumsbeschränkung, so kann auch die Eigentumsgarantie angerufen werden (E. 1b).

2. Der Mieter ist befugt, sich gegen Eingriffe in das Eigentum zu wehren, wenn er dadurch in seinen Rechten als Mieter betroffen wird (E. 1c).

Sachverhalt ab Seite 44

BGE 105 Ia 43 S. 44

Die Alpgenossenschaft Kerns ausserhalb der steinernen Brücke erliess im Jahre 1973 im Rahmen einer Verkehrssanierung des Gebietes Melchsee-Frutt oberhalb des öffentlichen Parkplatzes Dempfelsmatt ein generelles Fahrverbot. Für bestimmte Personenkreise, insbesondere für die Anwohner, sah sie gegen Gebühr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor. Weiter wurde bestimmt, dass die Fahrzeuge, welche nicht beim betreffenden Objekt in eine geschlossene Garage eingestellt werden können, innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückgeführt werden müssen. U. Seiler ist Dauermieter eines Ferienhauses auf Melchsee-Frutt. Am 27. Juli 1973 erteilte ihm der zuständige Korporationsrat Kerns gegen die vorgesehene Gebühr von Fr. 40.- die Bewilligung, die vom Parkplatz zu den Ferienhäusern führende Strasse zu benützen. In dieser Gebühr ist eine Pauschale für die Benützung des öffentlichen Parkplatzes inbegriffen. Seiler focht diese Verfügung beim Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden ohne Erfolg an. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 88 OG kommt das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen "bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen

BGE 105 Ia 43 S. 45

erlitten haben". Dem Einzelnen steht dieses Rechtsmittel demnach lediglich zur Geltendmachung seiner eigenen rechtlich geschützten Interessen offen (BGE 91 I 413 mit Hinweisen). Bei den speziellen Grundrechten müssen zudem die rechtlich erheblichen Interessen, die der angefochtene Entscheid berührt und die der Beschwerdeführer als verkürzt betrachtet, auf dem Gebiete liegen, welches die von ihm angerufene Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 91 I 419 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 4 BV und auf die Eigentumsgarantie.

b) Angefochten ist im vorliegenden Fall die beim Beschwerdeführer erhobene Gebühr von Fr. 40.- pro Saison. Durch die Gebührenerhebung wird der Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung berührt, und er behauptet mit hinlänglicher Begründung, dass er in dieser Rechtsstellung benachteiligt werde. Der Gleichheitssatz und das Willkürverbot des Art. 4 BV schützen als allgemeine verfassungsmässige Rechte alle rechtlich erheblichen Interessen der Bürger. Der Beschwerdeführer ist daher ohne weitere Voraussetzung befugt, sich auf Art. 4 BV zu berufen (BGE 91 I 419). Soweit die Zulässigkeit und die Höhe einer Gebühr in Frage steht, ist grundsätzlich einzig Art. 4 BV massgebend (BGE 102 Ia 9; MEIER-HAYOZ, Komm. zum Sachenrecht, Systematischer Teil N. 216c). Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Gebühr indessen abhängig von der Zulässigkeit von zwei Eigentumsbeschränkungen: Einerseits beeinträchtigt die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Durchfahrt zum Ferienhaus das dinglich gesicherte Durchfahrtsrecht zugunsten des Hauseigentümers und zulasten der Alpgenossenschaft; dieses ist wie das Eigentum selber dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstellt (BGE 91 I 419; BGE 57 I 387; AUBERT, Traité de Droit Constitutionnel Suisse, vol. II, No 2173). Andererseits beschränkt das Parkverbot auf der eigenen Liegenschaft ausserhalb einer Garage das Eigentum selber. Sind diese Beschränkungen unzulässig, darf für die Durchfahrt und für die in diesem Fall nicht erforderliche Benutzung des öffentlichen Parkplatzes auch keine Gebühr erhoben werden. Daraus geht hervor, dass die Gebührenerhebung vorliegend auch den Schutzbereich der Eigentumsgarantie beschlägt.

c) Der Beschwerdeführer ist freilich nicht Eigentümer, sondern bloss Dauermieter der im Eigentum der Korporation Freiteil,

BGE 105 Ia 43 S. 46

Sarnen, stehenden Liegenschaft, und es stellt sich die Frage, ob er in dieser Eigenschaft befugt ist, die Eigentumsgarantie anzurufen. Das Bundesgericht hat in einer älteren Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer Träger des in Frage stehenden subjektiven Rechts sein müsse (BGE 90 I 185; BGE 89 I 517 /18; BGE 88 I 179 /80; BGE 87 I 211; BGE 86 I 102).In der Folge hat es aufgrund der in der Doktrin geäusserten Kritik (HUBER, ZBJV 98/1962, S. 380 f.) die Legitimationsvoraussetzungen gelockert und nicht mehr verlangt, dass das geltend gemachte rechtlich geschützte Interesse geradezu in einem dem Beschwerdeführer zustehenden subjektiven Zivilrecht bestehen muss, sondern es hat vielmehr angenommen, dass jemand in seiner Rechtsstellung auch durch eine Verfügung beeinträchtigt werden kann, die nicht unmittelbar, sondern bloss mittelbar gegen ihn gerichtet ist (BGE 97 I 265; BGE 94 I 138; BGE 93 I 517 E. 2b; 92 I 208; BGE 91 I 409). Im Lichte dieser Rechtsprechung muss auch der Mieter befugt sein, sich gegen Eingriffe in das Eigentum zu wehren, wenn er dadurch in seinen Rechten als Mieter beschränkt wird. Es ist nicht zu verkennen, dass der Mieter oftmals unter Beschränkungen der Mietsache weit unmittelbarer zu leiden hat als der Eigentümer des Objektes, der vielfach weitab wohnt und nicht immer dieselben Interessen vertritt wie der Mieter (LEUTENEGGER, Das formelle Baurecht, 2. Aufl. 1978, S. 445). Da die beiden Eigentumsbeschränkungen die rechtlich geschützten Interessen des Mieters betreffen, ist dieser befugt, eine Verletzung der Eigentumsgarantie zu rügen. Hinzu kommt, dass die Eigentumsgarantie neben dem Eigentum im sachenrechtlichen Sinn einen weiteren Kreis vermögenswerter Rechte schützt. Zu diesen Rechten gehört auch der Besitz (BGE 40 I 259; 3 314; MEIER-HAYOZ, a.a.O., Systematischer Teil N. 215b). Da dem Beschwerdeführer als Mieter der Besitz der von der Eigentumsbeschränkung betroffenen Liegenschaft zusteht, kann er die Eigentumsgarantie anrufen und auch geltend machen, sein Besitz werde in verfassungswidriger Weise eingeschränkt.