Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IA 396 KI-generiert

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Aufgrund dieser Vorschrift ist dem Angeklagten - von gewissen Ausnahmefällen abgesehen - wenigstens einmal während des Strafverfahrens Gelegenheit zu geben, der Einvernahme von Belastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder aber nach Einsicht in das Einvernahmeprotokoll schriftlich Ergänzungsfragen an diese Zeugen zu stellen.

Geschäftsnummer BGE 105 IA 396
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Right to Examine Prosecution Witnesses Under ECHR Article 6(3)(d) The court addressed the scope of the right of an accused person to question or have questions put to prosecution witnesses under Article 6 para. 3 lit. d of the European Convention on Human Rights (ECHR). The situation involves a criminal proceeding where the reliance on previous witness statements was challenged. The court ruled that, subject to exceptional circumstances, the accused must be given the opportunity, at least once during the criminal proceedings, to attend the examination of a prosecution witness and ask supplementary questions, or, if not present, to submit written supplementary questions after reviewing the witness statement protocol. This right, which may exceed local procedural laws, requires that conviction cannot be solely based on a witness statement unless the accused had the chance for confrontation or submission of additional questions, though this requirement may be waived or overcome by exceptions like the death or long-term incapacity of a witness, or compelling reasons such as witness fear or location, in which case written questions may suffice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Aufgrund dieser Vorschrift ist dem Angeklagten - von gewissen Ausnahmefällen abgesehen - wenigstens einmal während des Strafverfahrens Gelegenheit zu geben, der Einvernahme von Belastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder aber nach Einsicht in das Einvernahmeprotokoll schriftlich Ergänzungsfragen an diese Zeugen zu stellen.

Schlagwörter

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Belastungszeuge Europäische Menschenrechtskonvention Verfahrensrechte Fragepflicht Gegenüberstellung triftige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
Art. 4 BV
aufgrund von Art. 4 BV in der Praxis gewährleisteten Rechte hinaus.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 Ia 319
Diese Bestimmung geht, wie in BGE 104 Ia 319 festgestellt wurde, zum Teil über die dem Angeklagten
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

6B_456/2011 (2011-12-27)
«…udition contradictoire en raison du décès ou d'un empêchement durable du témoin ( ATF 125 I 127 consid. 6c/dd p. 136; 105 Ia 396 consid. 3b p. 397; TOMAS POLEDNA, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aus Schweizerischer Sicht, 1…»
6B_429/2008 (2008-11-07)
«…udition contradictoire en raison du décès ou d'un empêchement durable du témoin ( ATF 125 I 127 consid. 6c/dd p. 136; 105 Ia 396 consid. 3b p. 397). Dans ces cas toutefois, il faut que l'accusé puisse se déterminer sur la déposition, que celle-ci…»
6B_45/2008 (2008-06-02)
«…6d) erfordert, oder falls sich der Zeuge vor dem Beschuldigten fürchtet ( BGE 125 I 127 E. 6c/dd mit Hinweis auf BGE 105 Ia 396 E. 3b; vgl. auch Thomas Hug, Zeugenschutz im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen der Verfahrensbeteiligten, ZSt…»
6P.85/2006 (2006-06-02)
«…boutir à une condamnation même sans être confirmée par une autre preuve ( ATF 125 I 127 consid. 6c/dd in fine p. 136; 105 Ia 396 consid. 3b p. 397). 2.2 En l'espèce, la cour cantonale n'a pas fondé son verdict de culpabilité sur les seules déclara…»
6P.22/2005 (2005-10-12)
«…der in der Zwischenzeit stirbt oder einvernahmeunfähig wird und daher nicht mehr befragt werden kann, abzustellen ( BGE 105 Ia 396 S. 397 ; 124 I 274 E. 5b S. 285 f.). In einem nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheid hat das Bun…»
1P.260/2005 (2005-08-25)
«…udition contradictoire en raison du décès ou d'un empêchement durable du témoin ( ATF 125 I 127 consid. 6c/dd p. 136; 105 Ia 396 consid. 3b p. 397; Tomas Poledna, Praxis zur EMRK, Zurich 1993, n° 696, p. 166). S'il n'est pas possible d'organiser u…»
BGE 131 I 476
«…der in der Zwischenzeit stirbt oder einvernahmeunfähig wird und daher nicht mehr befragt werden kann, abzustellen ( BGE 105 Ia 396 S. 397; BGE 124 I 274 E. 5b S. 285 f.). In einem nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheid hat das…»
1P.186/2004 (2004-09-23)
«…boutir à une condamnation même sans être confirmée par une autre preuve ( ATF 125 I 127 consid. 6c/dd in fine p. 136; 105 Ia 396 consid. 3b p. 397). Dans un cas où les témoins à charge avaient quitté la Suisse et ne pouvaient pas être retrouvés, l…»
BGE 129 I 151
«…glicher Beweisanträge verletzt die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten nicht ( BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; BGE 105 Ia 396 E. 3b S. 398). Um ein faires Verfahren sicherzustellen, sind Schwierigkeiten, die der Verteidigung durch eine Einschrä…»
1P.279/2002 (2002-11-06)
«…ntauglicher Beweisanträge verletzt die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten nicht ( BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; 105 Ia 396 E. 3b S. 398). Um ein faires Verfahren sicherzustellen, sind Schwierigkeiten, die der Verteidigung durch eine Einschrä…»
1P.15/2002 (2002-04-03)
«…udition contradictoire en raison du décès ou d'un empêchement durable du témoin ( ATF 125 I 127 consid. 6c/dd p. 136; 105 Ia 396 consid. 3b p. 397). Cette exception ne vaut pas toutefois lorsqu'une confrontation était possible durant l'enquête et…»
1P.32/2002 (2002-04-03)
«…udition contradictoire en raison du décès ou d'un empêchement durable du témoin ( ATF 125 I 127 consid. 6c/dd p. 136; 105 Ia 396 consid. 3b p. 397). Cette exception ne vaut pas toutefois lorsqu'une confrontation était possible durant l'enquête et…»
1P.712/2000 (2001-01-26)
«…en Einvernahme zu. Auf diese Rechte kann der Angeschuldigte indessen ausdrücklich oder stillschweigend verzichten ( BGE 105 Ia 396 E. 3b). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich sein damaliger Verteidiger mit der Durchführung der Konfronta…»
1P.536/2000 (2001-01-03)
«…udition contradictoire en raison du décès ou d'un empêchement durable du témoin ( ATF 125 I 127 consid. 6c/dd p. 136; 105 Ia 396 consid. 3b p. 397; Tomas Poledna, Praxis zur EMRK, Zurich 1993, no 696, p. 166). S'il n'est pas possible d'organiser u…»
1P.706/1999 (2000-03-29)
«…udition contradictoire en raison du décès ou d'un empêchement durable du témoin ( ATF 125 I 127 consid. 6c/dd p. 136; 105 Ia 396 consid. 3b p. 397; Tomas Poledna, Praxis zur EMRK, Zurich 1993, no 696, p. 166). S'il n'est pas possible d'organiser u…»

Volltext

Urteilskopf

105 Ia 396

70. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Dezember 1979 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.

Aufgrund dieser Vorschrift ist dem Angeklagten - von gewissen Ausnahmefällen abgesehen - wenigstens einmal während des Strafverfahrens Gelegenheit zu geben, der Einvernahme von Belastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder aber nach Einsicht in das Einvernahmeprotokoll schriftlich Ergänzungsfragen an diese Zeugen zu stellen.

Erwägungen ab Seite 396

BGE 105 Ia 396 S. 396

Aus den Erwägungen:

3. b) Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeklagte das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Diese Bestimmung geht, wie in BGE 104 Ia 319 festgestellt wurde, zum Teil über die dem Angeklagten

BGE 105 Ia 396 S. 397

aufgrund von Art. 4 BV in der Praxis gewährleisteten Rechte hinaus. Es ist dem Angeklagten unabhängig von der Ausgestaltung des kantonalen Prozessrechts mindestens einmal während des Verfahrens Gelegenheit zu geben, der Einvernahme von Zeugen, die ihn belasten, beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder aber, sofern er dem Verhör nicht beiwohnen kann, nach Einsicht in das Einvernahmeprotokoll schriftlich ergänzende Fragen zu stellen. Das hindert nicht, dass auch dieses Recht den kantonalen Verfahrensvorschriften untersteht. Es kann den Kantonen nicht verwehrt sein, die Einhaltung gewisser Vorschriften bei der Ausübung des erwähnten Rechtes zu verlangen, so etwa, dass entsprechende Anträge frist- und formgerecht gestellt werden. Auf das aus der EMRK abgeleitete Recht kann ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein solcher Verzicht macht die Zeugenaussagen weder nichtig noch lässt er einen Anspruch auf Wiederholung entstehen (BGE 104 Ia 319).

Aufgrund von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK darf demnach in einem Strafverfahren im allgemeinen nur dann auf die Aussagen eines Belastungszeugen abgestellt werden, wenn der Angeklagte bei dessen Einvernahme wenigstens einmal anwesend sein konnte oder zumindest Gelegenheit hatte, nach Einsicht in das Einvernahmeprotokoll schriftlich Ergänzungsfragen an den Zeugen zu stellen, die diesem in einer weitern Einvernahme vorgelegt wurden. Es kann freilich Fälle geben, in welchen dieser Grundsatz nicht eingehalten werden kann, z.B. beim Tod eines Zeugen oder dann, wenn ein Zeuge dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird. In diesen Fällen darf die Aussage des Zeugen verwertet werden, auch wenn der Angeklagte keine Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen. Es kann nicht dem Sinn der EMRK entsprechen, dass z.B. in einem Mordprozess der Angeklagte freizusprechen wäre, wenn der einzige Zeuge der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat stirbt, bevor ihm Ergänzungsfragen des Angeklagten gestellt werden konnten. In der Regel wird es geboten sein, eine Konfrontation zwischen dem Angeklagten und dem Belastungszeugen durchzuführen. Im Einzelfall können aber Gründe vorliegen, die dem entgegenstehen, so etwa, wenn sich der Zeuge vor dem Angeklagten fürchtet, ferner unter Umständen bei Sexualdelikten oder wenn der Zeuge in erheblicher Entfernung vom Gerichtsort abgehört wird. In solchen Fällen

BGE 105 Ia 396 S. 398

kann es durchaus bei schriftlichen Ergänzungsfragen sein Bewenden haben, wobei nach allgemeinen Grundsätzen solche Fragen nur zuzulassen sind, wenn sie irgendwie erheblich sind.