Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IA 247 KI-generiert

Impartiality Standard for Arbitral Tribunal Chairman and Members

Geschäftsnummer BGE 105 IA 247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Impartiality Standard for Arbitral Tribunal Chairman and Members A party to an arbitration proceeding sought the removal of the chairman of the arbitral tribunal, arguing that a higher standard of impartiality should apply to the chairman compared to state judges (Art. 58 Cst. on judicial guarantees) or party-appointed arbitrators, because the chairman primarily ensures the independence of the court. The Swiss Federal Supreme Court rejected this view, holding that all members of an arbitral tribunal—both party-appointed members and the chairman—must meet the same high standard of impartiality as ordinary state judges, explicitly stating that Swiss law, following the provisions for disqualification of ordinary judges, does not tolerate any degree of bias in any arbitrator, contrary to the superseded view that a differentiated standard should be applied. The court reasoned that while practical deviations from this requirement among party-appointed arbitrators may exist, strict application of the non-tolerance of bias must be maintained for all members, including the chairman, and therefore there is no reason to impose an exceptionally higher requirement on the latter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 58 BV Von allen Mitgliedern eines Schiedsgerichtes, d.h. sowohl von den von den Parteien ernannten als auch vom Obmann, ist in gleichem Masse Unbefangenheit zu verlangen.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit Schiedsrichter Schiedsspruchaufhebung Willkür in der Rechtssetzung Recht der Staaten Kompetenzkonfliktbeilegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4A_234/2010 (2010-10-29)
«…es membres d'un tribunal arbitral s'imposait aussi bien à ceux qui sont désignés par les parties qu'au surarbitre ( ATF 105 Ia 247 ; voir aussi: ATF 113 Ia 407 consid. 2a p. 409). Sous l'empire de la nouvelle loi, il a d'abord laissé la question ou…»
BGE 136 III 605
«…es membres d'un tribunal arbitral s'imposait aussi bien à ceux qui sont désignés par les parties qu'au surarbitre ( ATF 105 Ia 247 ; voir aussi: ATF 113 Ia 407 consid. 2a p. 409). Sous l'empire de la nouvelle loi, il a d'abord laissé la question ou…»
BGE 115 IA 400
«…angenheit eines Schiedsrichters die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an jene eines staatlichen Richters ([BGE 105 Ia 247](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 115 V 257
«…=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-IA-407%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page409), 105 Ia 247). Das Gebot der Unparteilichkeit gilt für den Vorsitzenden und die übrigen Richter in gleichem Masse. Diese haben desha…»
BGE 114 V 292
«…&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-IA-407%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page408) Erw. 2a, 105 Ia 247 und [BGE 92 I 276](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1…»
BGE 113 IA 407
«…st. Das Bundesgericht hat daran seither festgehalten, und die herrschende Lehre steht auf dem gleichen Standpunkt ([BGE 105 Ia 247](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

105 Ia 247

48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. November 1979 i.S. Black Clawson International Ltd gegen Papierfabrik Waldhof Aschaffenburg AG, Obmann X., Obergericht (II. Zivilkammer) und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 58 BV

Von allen Mitgliedern eines Schiedsgerichtes, d.h. sowohl von den von den Parteien ernannten als auch vom Obmann, ist in gleichem Masse Unbefangenheit zu verlangen.

Erwägungen ab Seite 247

BGE 105 Ia 247 S. 247

Aus den Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, an die Unbefangenheit des Obmanns eines Schiedsgerichtes seien gegenüber derjenigen eines staatlichen Richters erhöhte Anforderungen zu stellen, mit der Begründung, dass bei einem Schiedsgericht die Gefahr der Parteilichkeit grösser sei und die Unabhängigkeit in erster Linie durch den Obmann gewährleistet werden müsse. Diese Auffassung setzt voraus, dass ein Richter mehr oder weniger befangen sein kann; beim staatlichen Richter - und noch mehr beim Beisitzer eines Schiedsgerichtes - wäre ein gewisser Grad von Befangenheit zu tolerieren, der beim Obmann des Schiedsgerichtes zu dessen Abberufung führen müsste. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Das schweizerische Recht lässt auch bei den von einer Partei ernannten Mitgliedern eines mehrköpfigen Schiedsgerichtes keinerlei Befangenheit zu. Das

BGE 105 Ia 247 S. 248

ergibt sich unmissverständlich sowohl aus dem zürcherischen Zivilprozessrecht wie aus dem - für den Kanton Zürich nicht geltenden - Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279): § 244 Abs. 2 der Zürcher ZPO bestimmt ausdrücklich, dass sich der Ausschluss und die Ablehnung der Schiedsrichter und des Sekretärs nach den Vorschriften für die ordentlichen Gerichte richten; das Konkordat verweist in Art. 18 Abs. 1 namentlich auf die Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe der Bundesrichter. Auch das von der Beschwerdeführerin wiederholt zitierte deutsche Recht kennt die gleiche Regelung für Schiedsrichter wie für staatliche Richter (§ 1032 Abs. 1 der deutschen ZPO). Das Bundesgericht erklärte in BGE 92 I 276 ausdrücklich, Schiedsgerichte müssten dieselbe Gewähr für Unparteilichkeit bieten wie ordentliche Gerichte, und es legte daher bei der Prüfung der Unbefangenheit eines von der einen Prozesspartei ernannten Mitgliedes eines Dreierschiedsgerichtes den nämlichen Massstab an, der für einen ordentlichen Richter gilt. Dieselbe Auffassung findet sich in der Lehre (WIGET in Komm. STRÄULI/MESSMER, N. 3 zu § 244 ZPO; Komm. BAUMBACH/LAUTERBACH/ALBERS/HARTMANN, 37. Aufl., N. 2/A zu § 1032 der (deutschen) ZPO; Komm. STEIN/JONAS, 19. Aufl., N. 2 zu § 1032 der (deutschen) ZPO. Die im Komm. LEUCH zur Bern. ZPO (3. Aufl., N. 2 zu § 384) und in der 1957 erschienenen Dissertation von GEISER (Über den Ausstand des Richters im schweizerischen Zivilprozessrecht, S. 84 f) vertretene Meinung, für die Annahme von Befangenheit sei beim Obmann und bei den übrigen Schiedsrichtern ein differenzierter Massstab anzuwenden, muss damit als überholt gelten.

Das Bundesgericht verkennt nicht, dass in der Praxis die von den Parteien ernannten Schiedsrichter dem Erfordernis der Unbefangenheit nicht immer in vollem Masse gerecht werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine Erscheinung ausserhalb des Gesetzes. Es besteht kein Grund anzunehmen, das Bundesgericht würde, hätte es über die Ablehnung oder Abberufung solcher Schiedsrichter zu entscheiden, von der in BGE 92 I 271 ff. vertretenen Auffassung abweichen. Unparteilichkeit ist nicht nur vom Schiedsgericht als Ganzem und damit vom Obmann, sondern von jedem einzelnen Schiedsrichter zu verlangen. Werden aber Schiedsrichter, die mit einer Partei besonders verbunden sind, von der Rechtsprechung nicht toleriert, so besteht auch kein Anlass, an die Unbefangenheit des Obmanns ganz besonders hohe Anforderungen zu stellen.