Art. 4 BV. Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Zeugeneinvernahme besteht unabhängig davon, ob der in einem andern Kanton wohnhafte Zeuge von der zuständigen Behörde dieses Kantons oder von den mit der Sache selber befassten Behörden einvernommen wird (E. 3b).
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAccused's Right to Participate in Witness Examination is Absolute The claimant, an accused person, challenged a lack of opportunity to participate in a witness examination, arguing a violation of the right to be heard under Art. 4 of the Federal Constitution (BV). The Federal Supreme Court maintained that the accused's right to participate in the examination of witnesses is absolute and independent of where the witness resides or which authority conducts the examination, meaning whether the witness, including those in other cantons, is questioned by the authorities handling the case or by another cantonal authority via intercantonal legal assistance; this right, derived from the guarantee of the right to be heard, cannot be limited by the procedural rules governing intercantonal legal assistance, drawing a parallel with civil procedure and affirming that the mode of questioning an external witness does not diminish the accused's participation right.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 4 BV. Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Zeugeneinvernahme besteht unabhängig davon, ob der in einem andern Kanton wohnhafte Zeuge von der zuständigen Behörde dieses Kantons oder von den mit der Sache selber befassten Behörden einvernommen wird (E. 3b).
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Urteilskopf
105 Ia 1
1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. April 1979 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV. Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Zeugeneinvernahme besteht unabhängig davon, ob der in einem andern Kanton wohnhafte Zeuge von der zuständigen Behörde dieses Kantons oder von den mit der Sache selber befassten Behörden einvernommen wird (E. 3b).
Erwägungen ab Seite 1
BGE 105 Ia 1 S. 1
Aus den Erwägungen:
3. b) Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme besteht auch dann, wenn der Zeuge nicht im Amtskreis oder im Kanton des mit der Sache befassten Gerichts wohnt. Der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör darf nicht von der Ausgestaltung der Bestimmungen über die interkantonale Rechtshilfe abhängig gemacht werden. Dementsprechend räumt das Konkordat über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen (SR 274) den Parteien und ihren Vertretern ausdrücklich ein Mitwirkungsrecht an Einvernahmen
BGE 105 Ia 1 S. 2
und Augenschein durch die ersuchte Behörde ein (Art. 3 f.). Das muss auch im Strafverfahren gelten. Ob das mit der Sache befasste Gericht den in einem andern Kanton (vgl. Art. 355 Abs. 4 StGB) oder Bezirk wohnhaften Zeugen vorlädt und selber einvernimmt, oder ob es die zuständige Behörde des andern Kantons oder Bezirks um Rechtshilfe ersucht, kann auf das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme keinen Einfluss haben.