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BGE 104 V 88 KI-generiert

Invalidity insurance contribution for building modifications in a new construction: exhaustive statutory enumeration of qualifying measures under Rz 14.04 of the auxiliary aids ordinance.

Geschäftsnummer BGE 104 V 88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Insurance Court upheld the appeal of the Federal Social Insurance Office, reversing the lower tribunal's decision and denying the insured person any contribution for building modifications under Rz 14.04 of the annex to the Ordinance on the Provision of Auxiliary Aids by the Invalidity Insurance (HV). The dispute concerned whether the insured, who had built a new house, was entitled to contributions for certain structural accommodations. The court held that, in principle, contributions can also be granted for such changes in new buildings—the term "change" refers to measures differing from the norm due to disability—but in this case no listed measures (e.g., grab bars, removal of door thresholds) had been necessary. Decisively, the court ruled that the enumeration of qualifying modifications in Rz 14.04 is exhaustive, based on the German and Italian texts and the drafting intent of the Federal Office (the French wording being a redactional error), meaning no claims exist for other, unlisted building measures; any gaps fall to welfare services like Pro Infirmis.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rz 14.04 des Anhangs zur HV vom 29. November 1976. - Die Invalidenversicherung hat an die baulichen Vorkehren auch dann Beiträge zu leisten, wenn sie einen Neubau betreffen. - Die Aufzählung ist abschliessend.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Baubeitrag Beitragsforderung Änderung der Baubewilligung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Dienstleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 Abs. 1 IVG
Es rechtfertige sich, bei Rz 13.04 weiter zu gehen und gegebenenfalls auch andere bauliche Vorkehren zu berücksichtigen, weil es sich dabei um Hilfsmittel handle, auf die ein Anspruch nur nach Massgabe der Art. 21 Abs. 1 IVG und Art.
Art. 2 Abs. 2 HV
1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HV bestehe.
Rz 14.04 des Anhangs zur HV
Main ground for denying the contribution claim, as the enumeration of qualifying building modifications is exhaustive and no listed measure was required.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Rz 14.04 des Anhangs zur HV

Main ground for denying the contribution claim, as the enumeration of qualifying building modifications is exhaustive and no listed measure was required.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 105 V 23
Disability Insurance aid-list restrictiveness upheld: exclusion of mass-produced lumbar supports as orthopedic aids within delegated ordinance-making authority
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9C_712/2019 (2020-06-16)
«…ue de manière imparfaite la jurisprudence du Tribunal fédéral concernant le ch. 14.04 de l'annexe à l'OMAI. Dans l' ATF 104 V 88 , le Tribunal fédéral a retenu que les contributions aux aménagements prévus au ch. 14.04 de l'annexe à l'OMAI - qui y…»
BGE 146 V 233
«…ue de manière imparfaite la jurisprudence du Tribunal fédéral concernant le ch. 14.04 de l'annexe à l'OMAI. Dans l' ATF 104 V 88 , le Tribunal fédéral a retenu que les contributions aux aménagements prévus au ch. 14.04 de l'annexe à l'OMAI - qui y…»
8C_803/2013 (2014-07-30)
«…igt, sondern nur bestimmte, abschliessend aufgezählte Massnahmen ( BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14, 121 V 258 E. 2b S. 260, 104 V 88 E. 3d), was grundsätzlich gesetz- und verfassungsmässig ist ( BGE 134 I 105 ). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vo…»
9C_439/2012 (2012-10-01)
«…ati provvedimenti elencati in maniera esaustiva ( DTF 131 V 9 consid. 3.4.2 pag. 14; 121 V 258 consid. 2b pag. 260; 104 V 88 consid. 3d). Ciò che è di massima conforme alla legge e alla Costituzione ( DTF 134 I 105 ). 3. Oggetto del contendere…»
9C_114/2012 (2012-03-12)
«…eherein eingeplant und im Rahmen des ordentlichen Bauaufwandes ohne zusätzliche Kosten verwirklicht werden können ( BGE 104 V 88 f.; Urteil I 54/06 vom 19. Juli 2006 E. 2.4). 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender P…»
9C_916/2010 (2011-06-20)
«…igt, sondern nur bestimmte, abschliessend aufgezählte Massnahmen ( BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14, 121 V 258 E. 2b S. 260, 104 V 88 E. 3d), was grundsätzlich gesetz- und verfassungsmässig ist ( BGE 134 I 105 E. 3). 2.2 Im Gebiet der Invalidenversich…»
8C_48/2010 (2010-09-20)
«…igt, sondern nur bestimmte, abschliessend aufgezählte Massnahmen ( BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14, 121 V 258 E. 2b S. 260, 104 V 88 E. 3d), was grundsätzlich gesetz- und verfassungsmässig ist ( BGE 134 I 105 ). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Be…»
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BGE 134 I 105
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I 54/06 (2006-07-19)
«…nherein eingeplant und im Rahmen des ordentlichen Bauaufwandes ohne zusätzliche Kosten verwirklicht werden können ( BGE 104 V 88 f.). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Eidgenössische Invalidenversicher…»
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Volltext

Urteilskopf

104 V 88

20. Auszug aus dem Urteil vom 14. April 1978 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Schwab und Rekurskommission für Sozialversicherungen des Kantons Freiburg

Regeste

Rz 14.04 des Anhangs zur HV vom 29. November 1976.

- Die Invalidenversicherung hat an die baulichen Vorkehren auch dann Beiträge zu leisten, wenn sie einen Neubau betreffen.

- Die Aufzählung ist abschliessend.

Erwägungen ab Seite 88

BGE 104 V 88 S. 88

Aus den Erwägungen:

Nach Rz 14.04 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HV) vom 29. November 1976 hat der Versicherte Anspruch auf Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung für das Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen, Versetzen von Türstöcken und die Installation von Ruflichtsignalanlagen für Schwerhörige und Taube.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass solche Beiträge grundsätzlich auch bei Neubauten gewährt werden können. Massgebend ist nicht, ob die baulichen Vorkehren an einem schon bestehenden Bau vorgenommen werden. Mit dem Begriff "Änderung" kommt vielmehr - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt - zum Ausdruck, dass im Hinblick auf die Invalidität andere Massnahmen als im Normalfall (ohne Invalidität) getroffen werden. Daher hat die Invalidenversicherung beispielsweise auch dann Beiträge zu erbringen, wenn Haltestangen oder Ruflichtsignalanlagen in einem Neubau angebracht werden. Bei den beiden anderen in Rz 14.04 HV-Anhang genannten Änderungen (Entfernen von Türschwellen, Versetzen von Türstöcken) ist die Situation bei einem Neubau

BGE 104 V 88 S. 89

insofern eine andere, als entsprechende Vorkehren von vornherein eingeplant und im Rahmen des ordentlichen Bauaufwandes ohne zusätzliche Kosten verwirklicht werden können. Den Akten, insbesondere der Aufstellung des Architekten vom 19. Februar 1975 ist zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall keine baulichen Massnahmen getroffen werden mussten, die unter die in Rz 14.04 genannten Vorkehren subsumiert werden könnten.

Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob ein Beitrag nur bei den in Rz 14.04 ausdrücklich erwähnten Vorkehren oder allenfalls auch bei anderen, im Einzelfall zu bestimmenden baulichen Massnahmen gewährt werden kann. Nach dem deutschen und dem italienischen Verordnungstext muss angenommen werden, dass die Aufzählung abschliessend ist. Demgegenüber lässt der französische Text auf eine bloss exemplifikatorische Aufzählung schliessen ("Contributions aux aménagements de la demeure de l'assuré,... comme la pose de..."). Um Stellungnahme zu dieser Textdifferenz gebeten, teilte das Bundesamt für Sozialversicherung am 2. November 1977 mit, dass man sich bei der Ausarbeitung der HV und ihres Anhangs bewusst für eine abschliessende Aufzählung entschieden habe. Dabei habe unter anderem die Überlegung mitgespielt, es solle vermieden werden, zu sehr in den Fürsorgebereich, insbesondere in den sehr individuellen Bereich der Selbstsorge in der Wohnung einzudringen. Man sei sich bewusst gewesen, dass die Invalidenversicherung nicht alle Bedürfnisse in bezug auf Hilfsmittel befriedigen könne. Allfällige Lücken seien auf dem Wege der Fürsorge durch die Pro Infirmis zu schliessen, wenn der Versicherte verbleibende Kosten nicht selbst zu decken vermöge. Überdies wies das Bundesamt für Sozialversicherung darauf hin, dass ein deutlicher Unterschied zu Rz 13.04 des HV-Anhangs gemacht werden müsse. Hier seien zwar die gleichen baulichen Änderungen wie in Rz 14.04 erwähnt, jedoch sei die Aufzählung bewusst nur exemplifikatorisch gehalten. Es rechtfertige sich, bei Rz 13.04 weiter zu gehen und gegebenenfalls auch andere bauliche Vorkehren zu berücksichtigen, weil es sich dabei um Hilfsmittel handle, auf die ein Anspruch nur nach Massgabe der Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HV bestehe. Das Bundesamt für Sozialversicherung hält demnach dafür, dass der deutsche und italienische Text richtig sei, während bei der französischen Fassung

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offenbar ein redaktionelles Versehen vorliege. Dieser Auffassung pflichtet das Eidg. Versicherungsgericht bei.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Rz 14.04 des HV-Anhangs keine Beiträge beanspruchen kann.