Invalidity insurance contribution for building modifications in a new construction: exhaustive statutory enumeration of qualifying measures under Rz 14.04 of the auxiliary aids ordinance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Insurance Court upheld the appeal of the Federal Social Insurance Office, reversing the lower tribunal's decision and denying the insured person any contribution for building modifications under Rz 14.04 of the annex to the Ordinance on the Provision of Auxiliary Aids by the Invalidity Insurance (HV). The dispute concerned whether the insured, who had built a new house, was entitled to contributions for certain structural accommodations. The court held that, in principle, contributions can also be granted for such changes in new buildings—the term "change" refers to measures differing from the norm due to disability—but in this case no listed measures (e.g., grab bars, removal of door thresholds) had been necessary. Decisively, the court ruled that the enumeration of qualifying modifications in Rz 14.04 is exhaustive, based on the German and Italian texts and the drafting intent of the Federal Office (the French wording being a redactional error), meaning no claims exist for other, unlisted building measures; any gaps fall to welfare services like Pro Infirmis.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Rz 14.04 des Anhangs zur HV vom 29. November 1976. - Die Invalidenversicherung hat an die baulichen Vorkehren auch dann Beiträge zu leisten, wenn sie einen Neubau betreffen. - Die Aufzählung ist abschliessend.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain ground for denying the contribution claim, as the enumeration of qualifying building modifications is exhaustive and no listed measure was required.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)
Volltext
Urteilskopf
104 V 88
20. Auszug aus dem Urteil vom 14. April 1978 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Schwab und Rekurskommission für Sozialversicherungen des Kantons Freiburg
Regeste
Rz 14.04 des Anhangs zur HV vom 29. November 1976.
- Die Invalidenversicherung hat an die baulichen Vorkehren auch dann Beiträge zu leisten, wenn sie einen Neubau betreffen.
- Die Aufzählung ist abschliessend.
Erwägungen ab Seite 88
BGE 104 V 88 S. 88
Aus den Erwägungen:
Nach Rz 14.04 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HV) vom 29. November 1976 hat der Versicherte Anspruch auf Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung für das Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen, Versetzen von Türstöcken und die Installation von Ruflichtsignalanlagen für Schwerhörige und Taube.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass solche Beiträge grundsätzlich auch bei Neubauten gewährt werden können. Massgebend ist nicht, ob die baulichen Vorkehren an einem schon bestehenden Bau vorgenommen werden. Mit dem Begriff "Änderung" kommt vielmehr - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt - zum Ausdruck, dass im Hinblick auf die Invalidität andere Massnahmen als im Normalfall (ohne Invalidität) getroffen werden. Daher hat die Invalidenversicherung beispielsweise auch dann Beiträge zu erbringen, wenn Haltestangen oder Ruflichtsignalanlagen in einem Neubau angebracht werden. Bei den beiden anderen in Rz 14.04 HV-Anhang genannten Änderungen (Entfernen von Türschwellen, Versetzen von Türstöcken) ist die Situation bei einem Neubau
BGE 104 V 88 S. 89
insofern eine andere, als entsprechende Vorkehren von vornherein eingeplant und im Rahmen des ordentlichen Bauaufwandes ohne zusätzliche Kosten verwirklicht werden können. Den Akten, insbesondere der Aufstellung des Architekten vom 19. Februar 1975 ist zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall keine baulichen Massnahmen getroffen werden mussten, die unter die in Rz 14.04 genannten Vorkehren subsumiert werden könnten.
Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob ein Beitrag nur bei den in Rz 14.04 ausdrücklich erwähnten Vorkehren oder allenfalls auch bei anderen, im Einzelfall zu bestimmenden baulichen Massnahmen gewährt werden kann. Nach dem deutschen und dem italienischen Verordnungstext muss angenommen werden, dass die Aufzählung abschliessend ist. Demgegenüber lässt der französische Text auf eine bloss exemplifikatorische Aufzählung schliessen ("Contributions aux aménagements de la demeure de l'assuré,... comme la pose de..."). Um Stellungnahme zu dieser Textdifferenz gebeten, teilte das Bundesamt für Sozialversicherung am 2. November 1977 mit, dass man sich bei der Ausarbeitung der HV und ihres Anhangs bewusst für eine abschliessende Aufzählung entschieden habe. Dabei habe unter anderem die Überlegung mitgespielt, es solle vermieden werden, zu sehr in den Fürsorgebereich, insbesondere in den sehr individuellen Bereich der Selbstsorge in der Wohnung einzudringen. Man sei sich bewusst gewesen, dass die Invalidenversicherung nicht alle Bedürfnisse in bezug auf Hilfsmittel befriedigen könne. Allfällige Lücken seien auf dem Wege der Fürsorge durch die Pro Infirmis zu schliessen, wenn der Versicherte verbleibende Kosten nicht selbst zu decken vermöge. Überdies wies das Bundesamt für Sozialversicherung darauf hin, dass ein deutlicher Unterschied zu Rz 13.04 des HV-Anhangs gemacht werden müsse. Hier seien zwar die gleichen baulichen Änderungen wie in Rz 14.04 erwähnt, jedoch sei die Aufzählung bewusst nur exemplifikatorisch gehalten. Es rechtfertige sich, bei Rz 13.04 weiter zu gehen und gegebenenfalls auch andere bauliche Vorkehren zu berücksichtigen, weil es sich dabei um Hilfsmittel handle, auf die ein Anspruch nur nach Massgabe der Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HV bestehe. Das Bundesamt für Sozialversicherung hält demnach dafür, dass der deutsche und italienische Text richtig sei, während bei der französischen Fassung
BGE 104 V 88 S. 90
offenbar ein redaktionelles Versehen vorliege. Dieser Auffassung pflichtet das Eidg. Versicherungsgericht bei.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Rz 14.04 des HV-Anhangs keine Beiträge beanspruchen kann.