Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 V 87 KI-generiert

Art. 7 Abs. 2 und 3 HV. Der Ersatz von Reifen an Elektrofahrstühlen ist gleich zu behandeln wie derjenige an Autos.

Geschäftsnummer BGE 104 V 87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Invalidity Insurance Tire Replacement Costs as Operational Expense The case concerns the coverage of costs for replacing tires on a motorized wheelchair under the Invalidity Insurance (IV). The court applied the established legal framework under Art. 7 para. 2 and 3 of the IV Ordinance, which distinguishes between the costs of repair, adaptation, or partial renewal of aids (covered by IV) and the costs of operation (not covered). The court reiterated its precedent that normal tire wear and tear, similar to the consumption of operating materials, is classified as operational expense, not renewal or repair, a rule that applies equally to tires on cars and motorized wheelchairs. Since the appellant explicitly stated that the tire replacement was necessitated by normal wear, the court held that these costs constitute operational expenses and must therefore be borne by the insured person.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 7 Abs. 2 und 3 HV. Der Ersatz von Reifen an Elektrofahrstühlen ist gleich zu behandeln wie derjenige an Autos.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Wiederherstellungskosten Betriebsbereitschaftskosten Versicherungsschutz Kostenauflage Neuwertversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 2 HV
a) Gemäss Art. 7 Abs. 2 HV werden die Kosten, die bei Hilfsmitteln trotz sorgfältigen Gebrauchs infolge Reparatur, Anpassung oder teilweiser Erneuerung entstehen, von der Invalidenversicherung übernommen, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
Art. 7 Abs. 3 HV
Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln gehen, von Beiträgen in Härtefällen abgesehen, nicht zu Lasten der Versicherung (Art. 7 Abs. 3 HV).
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Volltext

Urteilskopf

104 V 87

19. Auszug aus dem Urteil vom 22. Mai 1978 i.S. Kolly gegen Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 7 Abs. 2 und 3 HV.

Der Ersatz von Reifen an Elektrofahrstühlen ist gleich zu behandeln wie derjenige an Autos.

Erwägungen ab Seite 87

BGE 104 V 87 S. 87

Aus den Erwägungen:

1. ...

a) Gemäss Art. 7 Abs. 2 HV werden die Kosten, die bei Hilfsmitteln trotz sorgfältigen Gebrauchs infolge Reparatur, Anpassung oder teilweiser Erneuerung entstehen, von der Invalidenversicherung übernommen, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Geringfügige Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln gehen, von Beiträgen in Härtefällen abgesehen, nicht zu Lasten der Versicherung (Art. 7 Abs. 3 HV).

b) Nach der Rechtsprechung (vgl. EVGE 1963 S. 272 Erw. 2) ist die normale Reifenabnützung gleich zu behandeln wie der Verbrauch eigentlicher Betriebsstoffe und der Reifenersatz demnach dem Betriebsaufwand zuzurechnen. Hingegen liegt Erneuerungs- bzw. Reparaturaufwand vor, wenn unfallmässig oder sonstwie gewaltsam beschädigte Reifen ersetzt oder instandgestellt werden müssen. Diese Regelung gilt nicht nur für Reifen an Autos, sondern auch für solche an Elektrofahrstühlen.

Der Beschwerdeführer weist in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, dass die Reifen infolge normaler Abnützung ersetzt werden mussten. Die dabei entstandenen Kosten gehören deshalb zum Betriebsaufwand und sind vom Beschwerdeführer zu tragen.