Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 V 191 KI-generiert

Invalidity Pension Waiting Period During Receipt of Unemployment Benefits

Geschäftsnummer BGE 104 V 191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Invalidity Pension Waiting Period During Receipt of Unemployment Benefits The case concerns the commencement of an invalidity pension claim (Art. 29 para. 1 IVG) under Option II, which requires 360 days of at least half-average work incapacity, because the claimant's condition lacked the stability required for Option I. The lower court erred by ruling that the 360-day waiting period could not begin while the insured was receiving unemployment benefits, based on the assumption that those receiving such benefits are considered capable of being placed in employment and thus capable of work. The Federal Insurance Court reasoned that the waiting period for invalidity benefit under Option II is distinct from employment status under unemployment insurance and can commence even while the insured is receiving unemployment benefits, as the invalidity scheme only requires an average of half-time work incapacity during this period, allowing the insured to occasionally be considered employable in the context of unemployment insurance law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Wartezeit nach Variante II kann schon zu laufen beginnen, während der Versicherte noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitslosenentschädigung Wartezeit Versicherungsleistungsbegehren Beschäftigungsbedingungen Altersversorgungssystem

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 V 34
Invalidity Pension Commencement Date for Fluctuating Bone Condition
BGE 97 V 231
keine Erwerbseinbusse erleidet oder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (BGE 97 V 231, 102 V 167 ff.), kann sie auch in einem Zeitpunkt eröffnet werden, in dem der Versicherte noch Arbeitslosenentschädigung erhält.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

AI.238.12.193.2015 (2015-07-24) · vd
Disability Benefits Appeal: Insurer's Investigation Insufficient for Comprehensive Capacity Assessment
«…’OFAS sur l’invalidité et l’impotence dans l’assurance-invalidité [CIIAI], ch. 2010 à 2018 et annexe II ; cf. aussi ATF 104 V 191 consid. A ; 96 V 34, en particulier p. 40). Ne serait cas échéant pas davantage critiquable que l’intimé n’ait octroyé…»
IV.2013.00955 (2014-09-25) · zh
Claimant Denied Disability Benefits Due to Insufficient Earning Capacity Threshold
«…V 156 E. 2a). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst daher die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus (BGE 104 V 191; ZAK 1984 230). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 a…»
C-2223/2009 (2010-05-27)
Swiss Disability Pension Appeal Dismissed
«…Februar 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden und demnach die einjährige gesetzliche Wartezeit (vgl. BGE 104 V 191 E. a) zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hatte. Selbst wenn im Anschluss an diese Operation eine erhebliche Arbeits…»
C-4925/2007 (2009-10-30)
Cross-border Commuter Denied Swiss Disability Benefits Due to Residual Work Capacity
«…6. September 2003 vollständig arbeitsunfähig gewesen war. Demnach begann die einjährige gesetzliche Wartezeit (vgl. BGE 104 V 191 Erw. a) an diesem Tag zu laufen. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wäre somit am 1. September 2004 ent- stande…»
8C_434/2007 (2008-03-27)
«…röffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls ein Behinderungsgrad von 25 % bereits genügt ( BGE 104 V 191 E. a, 96 V 34 ff., insbesondere 40). Indessen ist anzunehmen, dass psychiatrischerseits darüber näher Auskunft gegeben…»
I 411/04 (2005-02-08)
«…mäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls ein Behinderungsgrad von 25 % bereits als erheblich zu betrachten ist ( BGE 104 V 191 Erw. a, 96 V 34 ff., insbesondere 40), sowie die Grundsätze über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbeme…»
I 444/04 (2005-01-11)
«…t Abs. 2 IVG. Bestand ab 10. September 2000 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit, begann die einjährige Wartezeit (vgl. BGE 104 V 191 Erw. a) entgegen der Beschwerdeführerin nicht erst am 27. Oktober, sondern bereits am 10. September 2000 zu laufen. Wa…»
I 548/03 (2004-09-21)
Disability Pension Eligibility for Chronic Elbow Impairment Under Waiting-Period and Income-Comparison Rules
«…b IVV ) für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind ( BGE 105 V 159 Erw. 2a; vgl. BGE 104 V 191 ; ZAK 1965 S. 164). 3.3 Zur analog-revisionsweisen ( Art. 41 IVG [vgl. fortan Art. 17 ATSG ]; BGE 125 V 417 Erw. 2d…»
I 857/02 (2004-03-24)
«…b IVV ) für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind ( BGE 105 V 159 Erw. 2a; vgl. BGE 104 V 191 ; ZAK 1965 S. 164; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 234). Bei der Berechnung…»
I 138/03 (2003-12-15)
«…Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind ( BGE 105 V 159 Erw. 2a; vgl. BGE 104 V 191 ). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auc…»
I 392/02 (2003-10-23)
«…b IVV ) für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind ( BGE 105 V 159 Erw. 2a; vgl. BGE 104 V 191 ; ZAK 1965 S. 164; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 234). 4.2.2 Im Rahmen des…»
32.2001.78 (2002-10-10) · ti
Cook's Disability Pension Appeal Based on Earning Capacity Assessment
«…di indennità giornaliere dell'assicurazione disoccupazione non esclude il riconoscimento di inabilità lavorativa (DTF 104 V 191). Lo stesso vale anche nel caso in cui l'interessato è ancora vincolato da contratto di lavoro, malgrado l'inabilità l…»
32.2002.53 (2002-09-26) · ti
Disability Insurance Retroactive Benefits Date Determination
«…di indennità giornaliere dell'assicurazione disoccupazione non esclude il riconoscimento di inabilità lavorativa (DTF 104 V 191). Lo stesso vale anche nel caso in cui l'interessato è ancora vincolato da contratto di lavoro, malgrado l'inabilità l…»
32.2001.7 (2001-08-30) · ti
Disability Benefits Waiting Period Dispute and Retroactive Award
«…di indennità giornaliere dell'assicurazione disoccupazione non esclude il riconoscimento di inabilità lavorativa (DTF 104 V 191). Lo stesso vale anche nel caso in cui l'interessato è ancora vincolato da contratto di lavoro, malgrado l'inabilità l…»
I 552/99 (2000-12-13)
«…gemäss ist dies jedenfalls bei einer um 25 % reduzierten Arbeitsfähigkeit zu bejahen ( BGE 105 V 156 Erw. 2a in fine; 104 V 191 Erw. 2a; 96 V 34 ). b) Die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. September 1992 erfolgte auf Grund des Leidens am recht…»

Volltext

Urteilskopf

104 V 191

47. Auszug aus dem Urteil vom 28. Dezember 1978 i.S. Mertens gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Die Wartezeit nach Variante II kann schon zu laufen beginnen, während der Versicherte noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht.

Erwägungen ab Seite 191

BGE 104 V 191 S. 191

Aus den Erwägungen:

a) Streitig ist die Frage des Rentenbeginns. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gingen die Verwaltung und die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass vorliegend die Variante II zur Anwendung kommt: Das Leiden des Beschwerdeführers hatte in keinem Zeitpunkt die für die Anwendung der Variante I erforderliche Stabilität erreicht. So beschrieb Dr. K., der den Beschwerdeführer vom 21. Oktober 1975 bis 7. April 1976 beobachtete, den Krankheitszustand als unverändert bis leicht progredient. Dr. M., bei dem der Beschwerdeführer vorher während mehrerer Jahre in Behandlung war, bescheinigte ein starkes Fortschreiten des Leidens, das er auf Grund einer am 16. September 1976 erfolgten Untersuchung als sich weiterhin verschlechternd betrachtete. Der Beschwerdeführer kann somit eine Rente erst beanspruchen, wenn er während 360 Tagen durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war.

Zur Frage, welcher minimale Grad für die Eröffnung der Wartezeit erforderlich ist, hat das Eidg. Versicherungsgericht erkannt, dass jedenfalls ein Behinderungsgrad von 25% bereits als erheblich zu betrachten ist (BGE 96 V 34 ff., insbesondere 40).

b) Die Vorinstanz hat den Rentenbeginn nicht auf Grund der erwähnten Durchschnittsberechnung ermittelt, weil sie der Auffassung war, dass die 360tägige Frist nicht zu laufen beginne, solange ein Versicherter Taggelder der Arbeitslosenversicherung

BGE 104 V 191 S. 192

beziehe; Personen, die ein Taggeld beziehen, hätten als vermittlungsfähig und somit auch als arbeitsfähig zu gelten. Diese Überlegung stützt sich auf die verwaltungsinterne Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung, wonach die Gewährung einer Rente während und auch nach dem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein soll (Kreisschreiben vom 30. Mai 1975 betr. Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch bei Invaliden, die zufolge Änderung in der Wirtschaftslage ihren Arbeitsplatz verloren haben). Diese Weisung wurde inzwischen vom Bundesamt relativiert. So könne ein Versicherter, der ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehe, kumulativ Anspruch auf eine halbe Rente haben. Auch könne es vorkommen, dass sich der Gesundheitszustand eines Taggeldberechtigten in einer Weise verschlechtere, dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr als vermittlungsfähig betrachtet werden könne, so dass auch nach der Ausrichtung von Arbeitslosengeld ein Rentenanspruch möglich sei. Grundsätzlich werde aber an der im erwähnten Kreisschreiben genannten Regelung festgehalten (ZAK 1976 S. 487).

c) In Art. 16 AlVV werden die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung von Invaliden in der Arbeitslosenversicherung genannt. So wird festgehalten, dass Bezüger einer ganzen Invalidenrente und Behinderte, die eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben können, nicht als vermittlungsfähig gelten (Abs. 5). Ist einem Versicherten noch eine Halbtagsarbeit zuzumuten, so darf ihm nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen werden. Für den restlichen, wirtschaftlich und nicht gesundheitlich bedingten Erwerbsausfall muss er an die Arbeitslosenversicherung gelangen, gilt er doch in der Regel für eine Halbtagsarbeit als vermittlungsfähig (vgl. Abs. 3). Insoweit können korrespondierende Schlüsse aus der Anspruchsberechtigung der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung gezogen werden. Weitergehende Folgerungen aus den Bestimmungen über das Verhältnis der einen Versicherung zur andern zu ziehen, erscheint indessen problematisch. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass die Wartezeit der Variante II in der Invalidenversicherung erst ab Einstellung der Taggelder eröffnet wird. Da die Wartezeit auch in Fällen laufen kann, in denen der betreffende Versicherte

BGE 104 V 191 S. 193

keine Erwerbseinbusse erleidet oder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (BGE 97 V 231, 102 V 167 ff.), kann sie auch in einem Zeitpunkt eröffnet werden, in dem der Versicherte noch Arbeitslosenentschädigung erhält. Da in der Invalidenversicherung während der Wartezeit nach der Variante II von Art. 29 Abs. 1 IVG lediglich eine durchschnittlich hälftige Arbeitsunfähigkeit verlangt wird, kann ein Versicherter im Zeitraum von 360 Tagen durchaus noch zeitweise vermittlungsfähig im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts sein.