Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 V 173 KI-generiert

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigungen (Art

Geschäftsnummer BGE 104 V 173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Insurance Court Ruling on Repayment Waiver for Unlawfully Received Unemployment Benefits The case addresses the conditions for waiving the repayment of unemployment benefits unlawfully received under Article 35(1) of the Unemployment Insurance Act (AlVG), which requires good faith receipt and the repayment constituting a "great hardship." The Federal Insurance Court rules that the term "great hardship" in the AlVG must be interpreted identically to the corresponding provision in Article 47(1) of the Old Age and Survivors' Insurance Act (AHVG) to ensure consistent practice across social security branches. According to established AHV jurisprudence, "great hardship" is recognized if, after deducting the repayment claim and including a reasonable portion of the claimant's assets, two-thirds of the annual income falls below the statutory income thresholds set by Article 42(1) AHVG, implying that the repayment (by deduction or set-off) can only be enforced to the extent that it does not cause the income to drop below these defined thresholds.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigungen (Art. 35 Abs. 1 AlVG). Der Begriff der grossen Härte ist gleich auszulegen wie der gleichlautende Begriff in Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 Abs. 1 AHVV.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Verzicht auf Versicherungsleistungen schwerer Härtefall Sozialversicherungsleistungen statutarische Leistung Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 V 102
47 AHVG auf den Erlass der Rückerstattung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung als anwendbar erklärt (BGE 102 V 102).
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Volltext

Urteilskopf

104 V 173

41. Auszug aus dem Urteil vom 17. April 1978 i.S. Zaccaria gegen Kantonales Arbeitsamt Solothurn und Kantonale Rekurskommission für Arbeitslosenversicherung Solothurn

Regeste

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigungen (Art. 35 Abs. 1 AlVG).

Der Begriff der grossen Härte ist gleich auszulegen wie der gleichlautende Begriff in Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 Abs. 1 AHVV.

Erwägungen ab Seite 173

BGE 104 V 173 S. 173

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 35 Abs. 1 AlVG ist die Rückforderung von unrechtmässig ausbezahlten Taggeldern auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen, wenn der Versicherte die Entschädigungen gutgläubig bezogen hat und die Rückforderung sich als grosse Härte auswirken würde.

Der Begriff der grossen Härte wird im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht definiert. Mit Recht verweist darum HOLZER in seinem Kommentar zu Art. 35 Abs. 1 AlVG (S. 182) auf Art. 47 AHVG, wonach auch in der AHV von der Rückforderung unrechtmässig ausbezahlter Renten und Hilflosenentschädigungen bei gutem Glauben und bei gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte abgesehen werden kann. Ferner erklärt Art. 49 IVG den Art. 47 AHVG als auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Invalidenversicherungsleistungen anwendbar.

BGE 104 V 173 S. 174

Die gleiche Regelung findet sich in Art. 27 Abs. 1 ELV für den Erlass der Rückzahlung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen, in Art. 11 Abs. 2 FLG für die Rückerstattung von Familienzulagen für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie in Art. 23 EOV für die Rückforderung und den Erlass unrechtmässig bezogener Erwerbsausfallentschädigungen. Ferner hat das Eidg. Versicherungsgericht Art. 47 AHVG auf den Erlass der Rückerstattung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung als anwendbar erklärt (BGE 102 V 102). Im Interesse einer möglichst einheitlichen Ordnung des Rückerstattungserlasses im Bereich der Sozialversicherungen rechtfertigt es sich deshalb, die Rückerstattungs- und Erlasspraxis, die in der AHV entwickelt wurde, im Gebiet der Arbeitslosenversicherung sinngemäss anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung ist eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG gegeben, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens zuzurechnen ist, nach Abzug der Rückerstattungsforderung die auf den Rückerstattungspflichtigen zutreffende Einkommensgrenze des Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht erreichen. Das bedeutet mit andern Worten, dass die Rückforderung unrechtmässig bezogener Renten durch einmaligen oder wiederholten Abzug (bzw. Verrechnung) nur in dem Ausmass realisiert werden darf, dass die erwähnten gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht unterschritten werden (ZAK 1973, S. 199 und 175). Für die Bestimmung des im Einzelfall massgebenden anrechenbaren Einkommens und des hinzuzurechnenden Vermögensteils sind die Regeln der Art. 56-63 AHVV anzuwenden.