Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 V 146 KI-generiert

Disability Pension Revision Rules Applied to Relapsing Illnesses

Geschäftsnummer BGE 104 V 146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Disability Pension Revision Rules Applied to Relapsing Illnesses The case concerns the revision of an ongoing disability pension based on a change in the invalidity degree, specifically addressing the application of the updated revision rules (Art. 88a IVV, valid from January 1, 1977) to illnesses characterized by relapsing episodes (Schubkrankheiten), where periods of working capacity and incapacity alternate. The previous legal practice for relapsing illnesses assessed the impact on earning capacity over a longer period (two years) to prevent frequent pension adjustments due to short-term improvements. The court held that the new provision, Art. 88a IVV, which mandates revision (reduction or termination) if the improvement in earning capacity lasts without substantial interruption for three months, is applicable even to relapsing illnesses. This is justified because Art. 88a (2) and Art. 29bis IVV ensure that if the incapacity reaches the pension-qualifying degree again within three years, the pension can be reinstated immediately, thus preventing the insured from being perpetually excluded from benefits due to recurring short episodes of temporary improvement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 41 IVG. Die Bestimmungen über die Rentenrevision gemäss Art. 88a IVV finden auch im Falle von Schubkrankheiten Anwendung.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente Invaliditätsgrad Einstellung von Invalidenleistungen befristete Rente Revisionsgesuch Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 110 V 284
Invalidity Insurance: Pretrial Detention as Revision Ground and Retroactive Pension Suspension for Failure to Report Change of Circumstances
«…(p.ex. en cas d'affections évoluant par poussées), à tout le moins lorsque l'amélioration a duré trois mois déjà ([ATF 104 V 146](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
IV.2023.00063 (2023-10-03) · zh
Claimant Appeals Disability Pension Discontinuation Based on Actual Earnings
«…he Unterbrechung drei Monate angedauert hat, was gemäss Rechtsprechung insbesondere auch für Schubkrankheiten gilt (BGE 104 V 146), und zum Zeitpunkt der Verfügung keine Hinweise darauf vorlagen, dass die Veränderung in der erwerblichen Situation de…»
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«…rdnungsbestimmung erweist sich damit als verfassungskonform. Ausserdem hat das Bundesgericht in BGE 105 V 262 sowie BGE 104 V 146 erkannt, dass Art. 88a IVV sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung hält und geeignet ist, eine rechtsgleiche und den je…»
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Disability Pension Entitlement Following Medication Cessation and Subsequent Remission
«…sunfähigkeit von 80-100 % (vorstehend E. 4.3-5). Bei der Schizophrenie handelt es sich um eine Schubkrankheit (BGE 104 V 146 E. 2). Auch bei schubförmig verlaufenden Krankheiten ist eine Veränderung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss in…»
IV.2017.221 (2018-02-28) · bs
Pension Reduction Effective Date Dispute
«…tsgleiche und den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Renten gewährleistet werden (BGE 104 V 146 E. 2). Würde man den angebrochenen Monat bereits miteinberechnen, ergäben sich unterschiedliche und zufällige Resultate…»
9C_768/2013 (2014-05-12)
«…der Erwerbsfähigkeit in der Regel zu berücksichtigen, wenn sie mehr als drei Monate anhält ( Art. 88a Abs. 1 IVV ; BGE 104 V 146 E. 2 S. 147; Urteil 8C_308/2013 vom 8. November 2013 E. 3.2.2). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf den h…»
8C_308/2013 (2013-11-08)
«…die Bestimmungen gemäss Art. 88a IVV selbst dann anzuwenden sind, wenn eine Schubkrankheit zur Diskussion steht ( BGE 104 V 146 E. 2 S. 147). Abschliessend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich gestützt auf Art. 87 Abs…»
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Cross-Border Worker Disability Benefits Appeal
«…e vor einer allfälligen Rentenanpassung die soge- nannte Beobachtungsfrist von drei Monaten abgewartet werden muss (BGE 104 V 146 S. 146, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2012 C-3221/2009 mit weiteren Hinweisen). Der vorangehend…»
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Volltext

Urteilskopf

104 V 146

33. Auszug aus dem Urteil vom 4. Oktober 1978 i.S. Grand gegen Kantonale Ausgleichskasse des Wallis und Versicherungsgericht des Kantons Wallis

Regeste

Art. 41 IVG.

Die Bestimmungen über die Rentenrevision gemäss Art. 88a IVV finden auch im Falle von Schubkrankheiten Anwendung.

Erwägungen ab Seite 146

BGE 104 V 146 S. 146

Aus den Erwägungen:

1. ... Laufende Renten sind für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert (Art. 41 IVG). Gemäss dem ab 1. Januar 1977 gültigen Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung 3 Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung 3 Monate angedauert hat; Art. 29bis IVV ist jedoch sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Nach dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innert 3 Jahren nach Aufhebung der Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut rentenbegründendes Ausmass erreicht.

BGE 104 V 146 S. 147

2. Die Regelung gemäss Art. 88a der Verordnungsnovelle vom 29. November 1976 hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und ist geeignet, eine rechtsgleiche und den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Renten zu gewährleisten. Es stellt sich indessen die Frage, ob sie auch im Falle von Schubkrankheiten Anwendung finden kann. Nach der rechtlichen Praxis (BGE 99 V 98) ist bei diesen Leiden, bei welchen sich Perioden der Arbeitsfähigkeit und solche der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit oft kurzfristig ablösen, für die revisionsweise Invaliditätsbemessung nach Variante II des Art. 29 Abs. 1 IVG auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitabschnittes (2 Jahre) abzustellen. Es soll damit vermieden werden, dass die Rente einzig deshalb herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, weil die auf längere Sicht erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von kurzen Perioden gesteigerter Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unterbrochen wird; der Versicherte könnte alsdann dauernd vom Genuss einer Rente ausgeschlossen sein, wenn die einzelnen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitsschübe regelmässig weniger als 360 Tage andauern.

Im Rahmen der neuen Regelung besteht zwar weiterhin (sogar in zunehmendem Masse) die Möglichkeit, dass die Rente wegen kurzfristiger Verbesserungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit herabgesetzt oder aufgehoben werden muss. Nach Art. 88a Abs. 2 und Art. 29bis IVV kann die Rente jedoch ohne Verzug wieder zugesprochen werden, sobald die Arbeitsunfähigkeit erneut rentenbegründendes Ausmass annimmt. Der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung, wonach die Rente auf Grund der neuen Verordnungsbestimmung auch bei Schubkrankheiten herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, falls die Verbesserung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch 3 Monate angedauert hat, kann daher beigepflichtet werden. Mit Bezug auf die schubweise verlaufende Schizophrenie lässt sich dies umso eher rechtfertigen, als praxisgemäss Variante I von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangt, wenn angenommen werden kann, die durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit werde sich über längere Zeit voraussichtlich nicht mehr wesentlich ändern.