Multiple Income Sources Qualification in Social Insurance Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMultiple Income Sources Qualification in Social Insurance Law This Swiss Federal Supreme Court decision clarifies that when an insured individual performs multiple activities, each source of earned income must be independently assessed under social insurance law to determine whether it derives from dependent or self-employment, even if the work is performed for the same company. The court reasoned that the determination of dependent or self-employment for contribution purposes relies on economic factors—primarily dependence on the employer and assumption of entrepreneurial risk—rather than civil law contracts, making it possible for a person to be both an employee and a self-employed person concurrently for different activities, potentially for the same entity, and thus rejecting the notion that the overall character of the total activity should be decisive. Consequently, each activity must be individually qualified, and contributions levied accordingly.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 5 und 9 AHVG. Bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, defining salary as remuneration for subordinate work, is cited in the reasoning concerning the basis for contribution liability.
This provision, defining earned income not constituting remuneration for subordinate work, is cited in the reasoning concerning the basis for contribution liability.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (75)
Volltext
Urteilskopf
104 V 126
28. Auszug aus dem Urteil vom 22. November 1978 i.S. Alfa-Laval AG gegen Ausgleichskasse des Grosshandels und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Art. 5 und 9 AHVG.
Bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden.
Erwägungen ab Seite 126
BGE 104 V 126 S. 126
Aus den Erwägungen:
3. a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder
BGE 104 V 126 S. 127
unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind nicht die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend. Als unselbständig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 101 V 253 mit Hinweisen).
b) Bei einem Versicherten, der mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass ein Versicherter gleichzeitig für die eine Firma als Arbeitnehmer und für die andere als Selbständigerwerbender tätig ist. Folglich besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Versicherter für die gleiche Firma in der einen Sparte als Unselbständigerwerbender und in einer andern Sparte als Selbständigerwerbender arbeitet. Es kann demnach nicht auf den überwiegenden Charakter der Gesamttätigkeit ankommen. Eine solche Gesamtbeurteilung ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus Gründen der Praktikabilität notwendig.
Die verschiedenen Tätigkeiten sind vielmehr einzeln zu prüfen und die betreffenden Beiträge sind entsprechend der Qualifikation dieser Arbeitsbereiche zu erheben.