Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IV 88 KI-generiert

Indecent Act Against a Child: Surprise Grab of a 15-Year-Old’s Breast Over Clothing as an Indecent Assault

Geschäftsnummer BGE 104 IV 88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal and upheld his conviction for indecent acts with a child under Article 191 number 2 paragraph 1 of the Swiss Criminal Code, confirming the two-month prison sentence. The defendant had been convicted after he approached an unknown 15½-year-old schoolgirl in a forest, made a lewd remark, and suddenly grabbed her breast over her jacket, causing her to flee screaming. The Court held that the act was indecent because it was a surprise attack on the girl's intimate sphere, based solely on sexual gratification, with no personal or affectionate relationship between the parties, and it violated the average moral sensibility in a non-trivial manner. The Court rejected arguments that changing social mores, the girl's age, or the fact that the touch occurred over clothing made the act harmless, emphasizing that a more objective view of sexuality does not license indecent assaults.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, unzüchtige Handlungen mit einem Kinde. Bejaht im Fall eines überraschenden Griffs gegen die Brüste einer halbwüchsigen Unbekannten.

Schlagwörter

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sexuelle Handlung mit einem Kind Strafurteil sexuelle Belästigung Exhibitionismus Rechte des Kindes Entziehung der elterlichen Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, unzüchtige Handlungen mit einem Kinde.
Art. 191 Ziff. 2 StGB
Wann das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, beim Tatbestand des Art. 191 Ziff. 2 StGB insbesondere auch von den persönlichen Beziehungen der beteiligten Personen.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) trieb sich der Beschwerdeführer mit seinem Auto im Wald umher, weil er beabsichtigte, sich an einsamer Stelle unzüchtig an ein Schulmädchen heranzumachen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 IV 70
Es ist richtig, dass in der Beurteilung geschlechtlicher Verhaltensweisen ein gewisser Wandel im Sinne einer versachlichten und natürlichen Betrachtungsweise eingetreten ist (BGE 96 IV 70).
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Volltext

Urteilskopf

104 IV 88

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Februar 1978 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Regeste

Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, unzüchtige Handlungen mit einem Kinde.

Bejaht im Fall eines überraschenden Griffs gegen die Brüste einer halbwüchsigen Unbekannten.

Sachverhalt ab Seite 88

BGE 104 IV 88 S. 88

A.- Am 15. Dezember 1976 vor 14 Uhr sprach S., der mit seinem Kastenwagen in jener Gegend umhergefahren war, im Buchbergwald auf der Strasse Diessenhofen-Unterschlatt die Sekundarschülerin B., geb. 1961, die ihr Fahrrad neben sich herstiess, an und griff ihr unvermittelt mit einer anzüglichen Bemerkung über der Windjacke an die Brust, worauf sie sich schreiend wehrte, das Fahrrad fallen liess und zum Langfurrihof floh.

B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte S. am 3. November 1977 wegen unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten.

C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt S. Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Unter Berufung auf verschiedene Urteile des Kassationshofes und die Tatsache, dass heute das Geschlechtsleben allgemein mit weniger Prüderie beurteilt wird als früher, macht der Beschwerdeführer geltend, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand von Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

3. Es ist richtig, dass in der Beurteilung geschlechtlicher Verhaltensweisen ein gewisser Wandel im Sinne einer versachlichten und natürlichen Betrachtungsweise eingetreten ist (BGE 96 IV 70). Unzüchtig ist demgemäss, was das durchschnittliche sittliche Empfinden der heutigen Wohnbevölkerung der Schweiz in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt.

BGE 104 IV 88 S. 89

Wann das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, beim Tatbestand des Art. 191 Ziff. 2 StGB insbesondere auch von den persönlichen Beziehungen der beteiligten Personen.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) trieb sich der Beschwerdeführer mit seinem Auto im Wald umher, weil er beabsichtigte, sich an einsamer Stelle unzüchtig an ein Schulmädchen heranzumachen. Er hielt denn auch die ihm unbekannte B. unter einem Vorwand an und griff dem Mädchen überraschend mit einem anzüglichen Ausspruch an die Brust. Das Mädchen empfand dies als unzüchtigen Angriff und rannte schreiend davon.

Die Handlung des Beschwerdeführers beruhte also ausschliesslich auf dem Wunsch nach sexueller Triebbefriedigung. Zwischen den beiden Personen bestand überhaupt keine, geschweige denn eine auf gegenseitiger Zuneigung beruhende Beziehung; der Griff nach der Brust des Mädchens war weder eine gesteigerte Zärtlichkeit zwischen Liebenden noch eine aus anderem Zusammenhang sich ergebende Berührung, sondern ein Überraschungsangriff auf die Intimsphäre der Halbwüchsigen. Die Reaktion des Mädchens zeigt, dass es selbst diesen Angriff als keineswegs harmlos empfand.

Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den unzüchtigen Charakter der Handlung ohne Rechtsverletzung bejaht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Täter das Mädchen nur über der Windjacke anpackte und dieses sich weiteren Zudringlichkeiten durch sofortige Flucht entzog.

4. Ob das durchschnittliche sittliche Empfinden in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt und eine Handlung daher als unzüchtig zu betrachten ist, hängt, wie oben ausgeführt, von den gesamten Umständen ab. Meist ist es von geringer Bedeutung, ob das Alter des Opfers nahe oder deutlich unter der Schutzgrenze von 16 Jahren liegt. Im vorliegenden Fall entlastet den Beschwerdeführer nicht, dass das Mädchen bereits 15 1/2 Jahre alt war, denn sein unsittlicher Angriff auf die unbekannte Schülerin war weder nach allgemeinem Empfinden noch nach der Wirkung auf das Opfer harmloser, als wenn er sich gegen ein wesentlich jüngeres Kind gerichtet hätte.

Auch der Hinweis auf die heute viel freizügigeren Darstellungen in Presse, Film usw. hilft dem Beschwerdeführer nichts. Es geht nicht darum, ob die Abbildung eines Mannes, der die

BGE 104 IV 88 S. 90

Brust einer Frau mit der Hand umfasst, unzüchtig ist, sondern ob der überraschende Griff gegen die Brüste einer halbwüchsigen Unbekannten, die sofort erschreckt die Flucht ergreift, als unzüchtig zu betrachten sei. Das ist zu bejahen. Die versachlichte Würdigung geschlechtlicher Vorgänge ist kein Freibrief für unsittliche Angriffe.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.