Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IV 68 KI-generiert

1. Art. 269 BStP. Die Vereinigung von Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist nur zulässig, wenn beide Rechtsmittel hinsichtlich Antrag und Begründung klar auseinandergehalten werden (Erw. 2). 2. Art. 271 Abs. 1 BStP, Art. 58 und Art. 60 StGB. a) Eine auf den Zivilweg verwiesene adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung ist nicht mit der Strafklage "beurteilt" (Erw. 3b). b) Die Einziehung von Verbrechensgut zuhanden des Staates gemäss Art. 58 StGB wird nicht zur Befriedigung eines Zivilanspruchs verhängt (Erw. 3c). c) Ein auf Art. 60 StGB gestütztes Begehren des Geschädigten betrifft keinen Zivilanspruch (Erw. 3d).

Geschäftsnummer BGE 104 IV 68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Insurance Company and Bank Appeal Regarding Seized Funds and Civil Claims Following Criminal Conviction A criminal defendant was convicted of qualified robbery, forgery, assault, and violence against officials, prompting an insurance company and a bank to file a joint appeal challenging the court's subsidiary decision regarding seized funds and redirected civil claims. The court ruled that combining a motion for nullity and a constitutional complaint in one submission is only permissible if the claims and reasons for each are clearly separated, which was not the case here, leading the court to treat the submission primarily as a motion for nullity and disallow the constitutional complaints. Furthermore, the court found the appellants lacked standing under the procedure for nullity regarding the civil claims because (1) a damages claim redirected to civil courts is not "adjudicated" with the criminal charge, (2) the confiscation of criminal proceeds under Art. 58 SCC serves public order, not the satisfaction of civil claims, and (3) a claim based on Art. 60 SCC is a public law claim, thus excluding the appeal right available for civil claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 269 BStP. Die Vereinigung von Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist nur zulässig, wenn beide Rechtsmittel hinsichtlich Antrag und Begründung klar auseinandergehalten werden (Erw. 2). 2. Art. 271 Abs. 1 BStP, Art. 58 und Art. 60 StGB. a) Eine auf den Zivilweg verwiesene adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung ist nicht mit der Strafklage "beurteilt" (Erw. 3b). b) Die Einziehung von Verbrechensgut zuhanden des Staates gemäss Art. 58 StGB wird nicht zur Befriedigung eines Zivilanspruchs verhängt (Erw. 3c). c) Ein auf Art. 60 StGB gestütztes Begehren des Geschädigten betrifft keinen Zivilanspruch (Erw. 3d).

Schlagwörter

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Bankenrecht strafrechtliche Anklage Raub Versicherungsgesellschaften strafrechtliche Einziehung Befriedigung der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 269 BStP
Art. 271 Abs. 1 BStP
Art. 271 Abs. 1 BStP, Art.
Art. 60 StGB
Art. 271 Abs. 1 BStP, Art. 58 und Art. 60 StGB.
Art. 58 StGB
b) Die Einziehung von Verbrechensgut zuhanden des Staates gemäss Art. 58 StGB wird nicht zur Befriedigung eines Zivilanspruchs verhängt (Erw.
Art. 84 BGE
Da die staatsrechtliche Beschwerde im Verhältnis zur Nichtigkeitsbeschwerde subsidiären Charakter hat (Art. 84
Art. 4 BV
2 OG), sind deshalb die Rügen der Verletzung von Art. 4 BV und der Eigentumsgarantie nicht zu hören.
Art. 270 Abs. 3 BStP
a) Als Privatstrafklägerinnen gemäss Art. 270 Abs. 3 BStP steht ihnen die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu, weil sie vor Geschworenengericht nicht allein, ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft die Anklage vertreten haben.
Art. 271 BStP
b) Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 271 BStP in Frage steht, ist sie schon deswegen nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerinnen den Entscheid des Geschworenengerichtes im fraglichen Punkte nur insoweit anfechten, als damit ein Teil ihres "Schadenersatzbegehrens" auf den Zivilweg verwiesen wurde.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 IV 248
Vom Erfordernis getrennter Eingaben kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die verschiedenen Rechtsmittel in der Rechtsschrift nach Antrag und Begründung äusserlich klar in getrennten Abschnitten auseinandergehalten werden (BGE 101 IV 248).
BGE 96 I 633
BGE 91 IV 168
BGE 89 IV 173
271 BStP ausschliesst (BGE 89 IV 173 und das vorgenannte nicht veröffentlichte Urteil).
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17.2014.178 (2015-09-28) · ti
Appeal Regarding Fraudulent Bankruptcy and Seized Assets Disposition Rejected
«…i diritto pubblico (STF 6B\_938/2013 del 4 febbraio 2014, consid. 1.3.1; DTF 119 IV 17 consid. 2b; 118 Ib 263 consid 3; 104 IV 68 consid. 3c). AP 1 ha agito durante tutto il procedimento nel contesto di un'a…»
6B_938/2013 (2014-02-10)
«…_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IB-263%3Ade&number_of_ranks=0#page263) consid. 3 p. 265 s.; [104 IV 68](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_176/2011 (2011-12-23)
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BB.2010.89 (2011-08-29)
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BB.2010.91 (2011-08-29)
Appellant Lacks Victim Status, Loses Appeal Bid
«…cher Natur sind, sondern dem öffentlichen Recht entspringen (BGE 122 IV 365 E. III.1.b.bb; 118 Ib 263 E. 3 S. 266; 104 IV 68 E. 3d; alle jeweils zu Art. 60 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fas- sung; vgl. auch SCHMID, K…»
6B_89/2009 (2009-10-29)
«…en mit der Strafsache behandelt. Diese können daher nicht auf Beschwerde in Strafsachen hin beurteilt werden (vgl. BGE 104 IV 68 E. 3B; 118 II 410 E. 1). Daran ändert nichts, wenn die Schadenersatzforderungen dem Grundsatz nach gutgeheissen werd…»
6S.66/2007 (2007-07-04)
«…ale e quelle tratte dalla violazione di diritti costituzionali (v. DTF 118 IV 293 consid. 2a; 113 IV 45 consid. 2; 104 IV 68 consid. consid. 2). 4. Manifestamente il gravame in esame non adempie le esigenze legali appena esposte. Esso si riass…»
6P.28/2007 (2007-07-03)
«…ale e quelle tratte dalla violazione di diritti costituzionali (v. DTF 118 IV 293 consid. 2a; 113 IV 45 consid. 2; 104 IV 68 consid. 2). 2.2 Nel caso concreto, l'insorgente ha presentato un solo memoriale di ricorso intitolato "ricorso per cas…»
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BGE 122 IV 365
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«…&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-IV-45%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page45) consid. 2, 104 IV 68 consid. 2); cet aspect de l'argumentation du recourant est donc irrecevable. De toute manière, même si l'on traitait c…»
17.2014.178 · ti
Private Prosecutor's Appeal Dismissed in Fraud and Bankruptcy Case over Asset Confiscation
«…i diritto pubblico (STF 6B\_938/2013 del 4 febbraio 2014, consid. 1.3.1; DTF 119 IV 17 consid. 2b; 118 Ib 263 consid 3; 104 IV 68 consid. 3c). AP 1 ha agito durante tutto il procedimento nel contesto di un'azione meramente civile (art. 119 cpv. 2 l…»

Volltext

Urteilskopf

104 IV 68

22. Urteil des Kassationshofes vom 31. Mai 1978 i.S. S.-Versicherungsgesellschaft und M.-Bank gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und F.

Regeste

1. Art. 269 BStP.

Die Vereinigung von Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist nur zulässig, wenn beide Rechtsmittel hinsichtlich Antrag und Begründung klar auseinandergehalten werden (Erw. 2).

2. Art. 271 Abs. 1 BStP, Art. 58 und Art. 60 StGB.

a) Eine auf den Zivilweg verwiesene adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung ist nicht mit der Strafklage "beurteilt" (Erw. 3b).

b) Die Einziehung von Verbrechensgut zuhanden des Staates gemäss Art. 58 StGB wird nicht zur Befriedigung eines Zivilanspruchs verhängt (Erw. 3c).

c) Ein auf Art. 60 StGB gestütztes Begehren des Geschädigten betrifft keinen Zivilanspruch (Erw. 3d).

Sachverhalt ab Seite 69

BGE 104 IV 68 S. 69

A.- Am 17. Juni 1977 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich F. wegen qualifizierten Raubes, wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu zwölf Jahren Zuchthaus, Fr. 3000.- Busse und 15 Jahren Landesverweisung. Das Gericht verpflichtete F. zudem, die S.-Versicherungsgesellschaft mit Fr. 112 196.15 zu entschädigen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren der Versicherung auf den Zivilweg verwiesen. Dagegen wurde ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4698.80 zuerkannt.

Das Geschworenengericht beschloss des weiteren, die bei F. und R. beschlagnahmten Geldbeträge von Fr. 589 529.10, Wert 6. Januar 1977, und Fr. 33 138.-, Wert 31. Dezember 1976, samt den seither aufgelaufenen Zinsen beider Konti, sowie die weiter am 18. März bzw. 1. April 1976 beschlagnahmten Fr. 21 200.- und Fr. 295.30, abzüglich die den Geschädigten zugesprochenen Fr. 112 196.15, Fr. 4698.80 und Fr. 133.10, definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Busse sowie der Untersuchungs- und Gerichtskosten zu verwenden, während der verbleibende Betrag im Sinne von Art. 58 StGB zuhanden des Kantons Zürich eingezogen werde.

B.- Gegen dieses Urteil und den damit verbundenen Beschluss führen die S.-Versicherungsgesellschaft und die M.- Bank Nichtigkeitsbeschwerde und erklären, für den Fall, dass

BGE 104 IV 68 S. 70

der Kassationshof wider Erwarten auf diese mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen nicht eintreten sollte, sei die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung von Art. 58 und 60 StGB sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, denjenigen der Verhältnismässigkeit und gegen die verfassungsmässige Eigentumsgarantie geltend; schliesslich rügen sie auch Willkür in der Tatsachenfeststellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerinnen möchten die Natur des Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde oder staatsrechtliche Beschwerde von der Frage ihrer Legitimation zur einen oder zur andern Beschwerde abhängig machen. Damit übersehen sie jedoch, dass notwendig zunächst die Frage entschieden werden muss, welcher Art das Rechtsmittel seinem Inhalt nach ist, und dass erst dann diejenige nach der Befugnis der Beschwerdeführerinnen zur Ergreifung des betreffenden Rechtsmittels entschieden werden kann.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen ist nacheinander als Nichtigkeitsbeschwerde und als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnet. In der Begründung wird jedoch unter anderem eine Verletzung von Art. 58 und 60 StGB gerügt. Da die Anwendung dieser Bestimmungen vom Bundesgericht im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden kann, enthält die Eingabe insoweit eine Rüge, die ihre Bezeichnung als Nichtigkeitsbeschwerde rechtfertigt. Daneben enthält sie freilich auch Vorbringen, die Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde bilden könnten. Da jedoch Nichtigkeits- und staatsrechtliche Beschwerde zwei selbständige Rechtsmittel sind, die - sowohl was die Form der Einreichung als die gerichtliche Beurteilung betrifft - unterschiedlichen Verfahrensregeln unterliegen, können sie nicht in ein und derselben Eingabe vereinigt werden. Vom Erfordernis getrennter Eingaben kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die verschiedenen Rechtsmittel in der Rechtsschrift nach Antrag und Begründung äusserlich klar in getrennten Abschnitten auseinandergehalten werden (BGE 101 IV 248). Das ist hier nicht der Fall. Da die staatsrechtliche Beschwerde im Verhältnis zur Nichtigkeitsbeschwerde subsidiären Charakter hat (Art. 84

BGE 104 IV 68 S. 71

Abs. 2 OG), sind deshalb die Rügen der Verletzung von Art. 4 BV und der Eigentumsgarantie nicht zu hören.

3. Ist somit die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen, stellt sich nunmehr die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen als Geschädigte in diesem Verfahren die Verletzung von Art. 58 und 60 StGB rügen können. Das ist aus verschiedenen Gründen zu verneinen.

a) Als Privatstrafklägerinnen gemäss Art. 270 Abs. 3 BStP steht ihnen die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu, weil sie vor Geschworenengericht nicht allein, ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft die Anklage vertreten haben.

b) Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 271 BStP in Frage steht, ist sie schon deswegen nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerinnen den Entscheid des Geschworenengerichtes im fraglichen Punkte nur insoweit anfechten, als damit ein Teil ihres "Schadenersatzbegehrens" auf den Zivilweg verwiesen wurde. Nach Art. 271 Abs. 1 BStP kann nämlich der Geschädigte die Nichtigkeitsbeschwerde wegen des Zivilanspruchs nur ergreifen, sofern dieser zusammen mit der Strafklage "beurteilt" worden ist. Wo jedoch der Strafrichter ein adhäsionsweise geltend gemachtes Begehren auf den Zivilweg verweist, beurteilt er es gerade nicht, sondern stellt es dem Geschädigten anheim, sein Begehren beim zuständigen Zivilrichter anhängig zu machen (vgl. auch BGE 96 I 633).

c) Sodann betrifft, was die Beschwerdeführerinnen mit dem Hinweis auf Art. 58 StGB geltend machen, gar keine Zivilforderung, sondern eine Massnahme, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen und nicht im Hinblick auf die Befriedigung eines vom Geschädigten geltend gemachten Zivilanspruchs verhängt wird (BGE 91 IV 168 und das nicht veröffentlichte Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1977 i.S. M. und Kons.).

d) Schliesslich wird auch mit der Berufung auf Art. 60 StGB keine Zivilforderung geltend gemacht. Bei dem Begehren eines Geschädigten gemäss Art. 60 StGB handelt es sich um ein solches aus öffentlichem Recht, was die Beschwerde nach Art. 271 BStP ausschliesst (BGE 89 IV 173 und das vorgenannte nicht veröffentlichte Urteil).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.