Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 1 OG; Beschwerdebegründungsfrist. Wird die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Entscheids am Samstag bei der Post abgeholt, so gilt als erster Tag der Frist der Sonntag.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTimeliness of Appeal Filing Upon Saturday Collection of Judgment The case concerned the timely filing of an appeal where the written judgment was picked up from the post office on a Saturday, October 29th, in relation to the 20-day deadline for filing the grounds of appeal (Art. 272 para. 2 BStP). The court ruled that when a decision is collected on a Saturday, the day of collection is not counted, and the time limit starts running from the following day, Sunday, October 30th, making the deadline November 18th; consequently, the appeal filed on November 21st was dismissed as untimely. The court reasoned that while Art. 32 para. 2 OG extends the deadline to the next working day if the last day falls on a non-working day, this provision determines only the end, not the beginning of the period, so Sundays and Saturdays falling within the time limit are counted, justifying the different treatment of non-working days at the beginning and end of the period.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 1 OG; Beschwerdebegründungsfrist. Wird die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Entscheids am Samstag bei der Post abgeholt, so gilt als erster Tag der Frist der Sonntag.
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Volltext
Urteilskopf
104 IV 47
15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1978 i.S. S. gegen R. und Justizdirektion des Kantons Appenzell ARh.
Regeste
Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 1 OG; Beschwerdebegründungsfrist.
Wird die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Entscheids am Samstag bei der Post abgeholt, so gilt als erster Tag der Frist der Sonntag.
Erwägungen ab Seite 47
BGE 104 IV 47 S. 47
Aus den Erwägungen:
4. a) Die Beschwerde wurde rechtzeitig angemeldet. Das schriftlich begründete Urteil traf nach Postbescheinigung am 28. Oktober 1977 auf dem Postamt Zürich-Enge ein und wurde dem Verteidiger avisiert. Er holte es am Samstag, den 29. Oktober 1977 auf der Post ab. Ab diesem Tage begann die Frist zu laufen, wobei aber dieser Tag selber bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird (Art. 32 Abs. 1 OG). Als erster Tag der Frist gilt daher der 30. Oktober, sodass die 20tägige Begründungsfrist (Art. 272 Abs. 2 BStP) am Freitag, den 18. November 1977 abgelaufen ist. Die Beschwerde vom 21. November 1977 ist daher verspätet. Es lag im Ermessen des Verteidigers, ob er die Sendung schon am Samstag abholen oder diesen Tag als Ruhetag benutzen wollte. Da er die Post am Samstag
BGE 104 IV 47 S. 48
abholte, muss er sich auch den Beginn des Fristenlaufs ab Sonntag anrechnen lassen.
Daran vermag Art. 32 Abs. 2 OG nichts zu ändern. Diese Vorschrift erstreckt die Frist auf den nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, anerkannten Feiertag oder (gestützt auf das BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen) auf einen Samstag fallen würde. Diese Vorschrift bestimmt somit nur das Ende, nicht den Beginn und den Verlauf der Frist. Bei deren Berechnung werden Sonn-, Feier- und Samstage mitgezählt. Sie bringen den Lauf der Fristen nicht zum Stehen, wie dies nach Art. 34 OG für Gerichtsferien zutrifft (ebenso sinngemäss Leuch, Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl. Art. 120 N. 2). Solche normalerweise arbeitsfreie Wochentage fallen regelmässig in eine Frist und werden bei deren Festsetzung durch Gesetz oder Richter mitberücksichtigt. Die Parteien können sich darnach einrichten. Müssten auch sie stets bei der Fristberechnung abgezogen werden, wären sie ihrerseits eine neue mögliche Fehlerquelle und wären dadurch der Rechtssicherheit abträglich. Anders verhält es sich mit dem Ende der Frist, vor deren Ablauf Prozesshandlungen vorgenommen werden. Dies wäre aus arbeitstechnischen und postdienstlichen Gründen nicht oder nur beschränkt möglich, wenn die Frist nicht auf den nächsten Werktag erstreckt würde. Die verschiedene Behandlung von Sonn-, Feier- und Samstagen zu Beginn und am Ende der Frist ist daher sachlich begründet.
Ist die Beschwerde somit verspätet, kann auf sie nicht eingetreten werden.