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BGE 104 IV 40 KI-generiert

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG. Wann sind Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln gegeben?

Geschäftsnummer BGE 104 IV 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Decision on Preparations for Unauthorized Sale of Narcotics The case concerns an individual who purchased 1000 LSD tablets in London for a substantial sum and then traveled by train to Zurich, where they were arrested before any sale occurred, but after making "preparations" to distribute at least some of the drugs. The Federal Supreme Court considered whether the accused met the threshold for "preparations for the unauthorized sale of narcotics" under Article 19 section 1 paras. 4 and 6 of the Narcotics Act (BetmG), holding that while mere intentions or plans are insufficient, any specific action connected to an intended sale—such as querying supply sources, checking border controls, or actively planning pricing and smuggling—satisfies the offense. The Court affirmed the conviction, finding that the accused’s actions—purchasing the drugs with the intent to smuggle and sell them in Switzerland, determining a sales price based on costs and debts, and smuggling the inventory—constituted concrete preparations for sale, not just acquisition for personal use or mere contemplation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG. Wann sind Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln gegeben?

Schlagwörter

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Betäubungsmittelgesetz Eigenbedarf Grenzkontrollen internationaler Betäubungsmittelhandel Beschränkungen unterliegende Stoffe Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SB100507 · zh
Swiss Court Upholds Conviction for Attempted Cocaine Importation and Embezzlement Despite Withdrawal
«…anschliessend in die Schweiz schmuggelte, wo sie sie plangemäss portionenweise verkaufen wollte (BGE 104 IV 40 ff.);  bei einem Täter, der eine ganze Reihe von Vorkehren traf, um das von ihm geplante Heroinges…»
SK 2021 605 (2023-09-08) · be
People v. [Defendant Name] - Narcotics Act Violations and Importation Conspiracy
«…liessend in die Schweiz schmuggelte, wo sie sie plangemäss portionenweise verkaufen wollte (BGE 104 IV 40 ff.); - bei einem Täter, der eine ganze Reihe von Vorkehren traf, um das von ihm geplante Heroing…»
17.2013.35 (2013-07-12) · ti
Mother's Simple Assault Conviction Quashed Due to Procedural Error in Prosecution.
«…di 7x5 cm e un rossore sottocutaneo con presenza di dolore alle braccia e un dolore alla palpazione della mascella (DTF 104 IV 40). Ritenuto poi che le nozioni di vie di fatto e lesione dell'integrità fisica - decisive per l'applicazione degli art.…»
SB100507 (2010-12-09) · zh
Qualified Violation of Narcotics Act Upheld for Preparatory Trafficking
«…anschliessend in die Schweiz schmuggelte, wo sie sie plangemäss portionenweise verkaufen wollte (BGE 104 IV 40 ff.);  bei einem Täter, der eine ganze Reihe von Vorkehren traf, um das von ihm geplante Heroinges…»
17.2009.43 (2010-02-02) · ti
State v. [Appellant Name] (Sentencing Appeal: Drug Offenses, Money Laundering, Culpability Reduction)
«…\_\_\_\_\_\_\_\_ con lo scopo di *“prendere accordi e trattare l’acquisto di cocaina”* (cfr. DTF 106 IV 74 consid. 3 e 104 IV 40 consid.1), ha intenzionalmente commesso dei preparativi per l’acquisto di 250 g di cocaina. Costituisce, infatti, un at…»
BGE 117 IV 309
«…warb und die Ware anschliessend in die Schweiz schmuggelte, wo sie sie plangemäss portionenweise verkaufen wollte ([BGE 104 IV 40](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 106 IV 431
«…ieb nicht bei blossen Plänen künftigen Rauschgifthandels, theoretischen Überlegungen über möglichen Drogenverkauf ([BGE 104 IV 40](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 106 IV 74
«…ein (tauglicher oder untauglicher) Versuch des Erwerbs, der Vermittlung usw. vorliegt. In dem mit Recht zitierten [BGE 104 IV 40](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
17.2009.43 · ti
Appeal Against Sentence for Drug Offenses and Money Laundering: Sentence Reduction Granted on Grounds of Inadequate Diminished Responsibility Reduction
«…\_\_\_\_\_\_\_\_ con lo scopo di *“prendere accordi e trattare l’acquisto di cocaina”* (cfr. DTF 106 IV 74 consid. 3 e 104 IV 40 consid.1), ha intenzionalmente commesso dei preparativi per l’acquisto di 250 g di cocaina. Costituisce, infatti, un at…»
17.2013.35 · ti
Mother's Conviction for Simple Bodily Harm Overturned; Assault Charge Dismissed Due to Defective Complaint
«…di 7x5 cm e un rossore sottocutaneo con presenza di dolore alle braccia e un dolore alla palpazione della mascella (DTF 104 IV 40). Ritenuto poi che le nozioni di vie di fatto e lesione dell'integrità fisica - decisive per l'applicazione degli art.…»

Volltext

Urteilskopf

104 IV 40

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1978 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG.

Wann sind Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln gegeben?

Sachverhalt ab Seite 40

BGE 104 IV 40 S. 40

A.- K. kaufte am 22. März 1977 in London tausend LSD-Tabletten zum Preise von etwa Fr. 1547.- und reiste anschliessend mit der Eisenbahn in die Schweiz zurück. Sie kam am Nachmittag des 23. März 1977 in Zürich an und traf dort Anstalten, zumindest einen Teil der Tabletten in den Verkehr zu bringen. Um 19.00 Uhr des gleichen Tages wurde sie verhaftet, bevor ein Verkauf zustande kam.

B.- Das Bezirksgericht Zürich sprach K. mit Urteil vom 3. Juni 1977 der wiederholten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren, abzüglich erstandener Untersuchungshaft.

Auf Berufung der Verurteilten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Angeklagte der fortgesetzten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Betruges schuldig und

BGE 104 IV 40 S. 41

verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von 22 Monaten, abzüglich erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

C.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 29. Dezember 1977 die kantonale Kassationsbeschwerde der Verurteilten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

D.- K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Freisprechung von der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 BetmG wird u.a. bestraft, wer Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln trifft.

Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass blosse Absichten und Pläne den gesetzlichen Tatbestand nicht erfüllen, sondern dass es hiefür bestimmter Handlungen bedarf, die im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Verkauf stehen. Es genügt daher nicht, dass der Täter zunächst für den Eigenkonsum Betäubungsmittel erwirbt und sich später überlegt, ob und wie er einen Teil davon verkaufen kann. Ebensowenig reicht aus, dass jemand, der in den Rauschgifthandel einsteigen will, nur in Gedanken die Möglichkeiten prüft, die Drogen zu erwerben und Abnehmer zu finden. Verbinden sich aber diese Absichten mit Handlungen - erkundigt sich der Täter etwa nach Bezugsquellen, prüft er die Art der Grenzkontrollen, nimmt er Kontakt zum Drogenmilieu auf etc. -, so erfüllt jede dieser mit der Absicht eines späteren Drogenverkaufs begangenen Handlungen den erwähnten gesetzlichen Tatbestand.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz verbindlich festgestellt worden ist, offensichtlich gegeben: Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mit blossen Überlegungen und Absichten begnügt; auch hat sie nicht etwa lediglich zum Eigenkonsum erworbenes LSD nachträglich abzusetzen beabsichtigt. Vielmehr begab sie sich mit dem Plan nach London, dort eine grosse Menge LSD zu kaufen, diese anschliessend in die Schweiz zu schmuggeln und

BGE 104 IV 40 S. 42

hier zu verkaufen. Dann überlegte sie sich im Hinblick auf den Einstandspreis und ihre eigenen Schulden, wie hoch der Verkaufspreis festzusetzen sei. Daraufhin schmuggelte sie die Ware in die Schweiz, wo sie sie plangemäss portionenweise verkaufen wollte. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung angenommen, dass die Beschwerdeführerin Anstalten zum Verkauf von LSD getroffen hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.