Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IV 32 KI-generiert

Art. 35 Abs. 2 SVG. Gleichzeitiges Überholen und Kreuzen. Der Überholende behindert den Entgegenkommenden, wenn er diesen zum Ausweichen auf den Pannenstreifen nötigt.

Geschäftsnummer BGE 104 IV 32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Impeding Traffic During Overtaking A driver was fined for violating traffic rules by simultaneously overtaking and crossing paths with an oncoming vehicle on a clear road. The situation involved the driver executing an overtaking maneuver that forced the opposing vehicle to swerve onto the breakdown lane to prevent a collision. The court reasoned that while simultaneous overtaking and crossing is not generally prohibited on clear roads if the road width allows unhindered passage, the driver clearly impeded and endangered the oncoming traffic by necessitating evasive action onto the breakdown lane, which is only permitted in emergencies, thus violating the requirement under Article 35(2) of the Road Traffic Act to not impede other road users.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 35 Abs. 2 SVG. Gleichzeitiges Überholen und Kreuzen. Der Überholende behindert den Entgegenkommenden, wenn er diesen zum Ausweichen auf den Pannenstreifen nötigt.

Schlagwörter

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fehlerhaftes Überholmanöver Strassenverkehrsrecht Fahren trotz Führerausweisentzugs Kollision im Kreisverkehr übersetzte Geschwindigkeit Fahrerflucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 IV 78
Gleichzeitiges Überholen und Kreuzen ist auf einer übersichtlichen Strecke nicht verboten, wenn die Breite der Strasse soviel Platz bietet, dass andere Strassenbenützer, namentlich der Überholte und der Entgegenkommende, nicht behindert werden (BGE 101 IV 78 f.).
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Volltext

Urteilskopf

104 IV 32

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. April 1978 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 35 Abs. 2 SVG. Gleichzeitiges Überholen und Kreuzen.

Der Überholende behindert den Entgegenkommenden, wenn er diesen zum Ausweichen auf den Pannenstreifen nötigt.

Erwägungen ab Seite 32

BGE 104 IV 32 S. 32

Aus den Erwägungen:

Gleichzeitiges Überholen und Kreuzen ist auf einer übersichtlichen Strecke nicht verboten, wenn die Breite der Strasse soviel Platz bietet, dass andere Strassenbenützer, namentlich der Überholte und der Entgegenkommende, nicht behindert werden (BGE 101 IV 78 f.). Nach den Feststellungen der Vorinstanz

BGE 104 IV 32 S. 33

wäre es zu einer Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und dem Fahrer aus der Gegenrichtung gekommen, wenn dieser seinen Wagen nicht auf den Pannenstreifen gelenkt hätte. Daraus folgt, dass der Entgegenkommende behindert und gefährdet wurde, musste er doch zur Vermeidung eines Unfalls über den rechten Fahrbahnrand hinaus auf den Pannenstreifen ausweichen, der nur in Notfällen, nicht aber im normalen Fahrverkehr benutzt werden darf (Art. 36 Abs. 3 VRV). Der Beschwerdeführer hätte auf das Überholen verzichten müssen und ist deshalb zu Recht wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG gebüsst worden.