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BGE 104 IV 285 KI-generiert

Art. 201 Abs. 1 StGB. Zuhälterei. Der Ehemann beutet den unsittlichen Erwerb der Ehefrau aus, wenn diese an die Kosten des gemeinsamen Haushalts offensichtlich mehr beiträgt, als sie bei Ausübung ihrer beruflichen Erwerbstätigkeit nach den familienrechtlichen Vorschriften und den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten zu leisten verpflichtet wäre.

Geschäftsnummer BGE 104 IV 285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Husband Exploiting Wife's Prostitution Earnings A husband was accused of pimping his wife by accepting contributions from her earnings through prostitution towards the shared household expenses. The court established that the husband exploits the immoral earnings of his wife if her contribution to the costs of the common household significantly exceeds what she would be legally obliged to pay based on family law and the spouses' financial situation, considering the income she could expect from a normal professional occupation. In this case, the wife's contributions, which included covering her own and the child's maintenance, as well as half of the housing costs for an apartment where the husband exclusively used two of the five and a half rooms, were deemed excessive given the husband's annual income of CHF 36,000, and therefore constituted exploitation of her earnings from prostitution under Article 201(1) of the Swiss Penal Code.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 201 Abs. 1 StGB. Zuhälterei. Der Ehemann beutet den unsittlichen Erwerb der Ehefrau aus, wenn diese an die Kosten des gemeinsamen Haushalts offensichtlich mehr beiträgt, als sie bei Ausübung ihrer beruflichen Erwerbstätigkeit nach den familienrechtlichen Vorschriften und den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten zu leisten verpflichtet wäre.

Schlagwörter

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Familienunterhaltsbeiträge Einkommen der Haushalte Erwerbstätigkeit des Ehegatten sexuelle Ausbeutung Bigamie Beruf im Finanzgewerbe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Urteilskopf

104 IV 285

65. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. November 1978 i.S. St. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 201 Abs. 1 StGB. Zuhälterei.

Der Ehemann beutet den unsittlichen Erwerb der Ehefrau aus, wenn diese an die Kosten des gemeinsamen Haushalts offensichtlich mehr beiträgt, als sie bei Ausübung ihrer beruflichen Erwerbstätigkeit nach den familienrechtlichen Vorschriften und den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten zu leisten verpflichtet wäre.

Erwägungen ab Seite 286

BGE 104 IV 285 S. 286

Aus den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, er habe den Unzuchtserwerb nicht ausgebeutet. Die Eigentumswohnung habe auch seiner Frau zum Unterhalt gedient und der von ihr zu leistende Beitrag an die ehelichen Lasten habe sich im Rahmen dessen bewegt, was sie gemäss Familienrecht (Art. 192 Abs. 2 und 246 Abs. 1 ZGB) an den gemeinsamen Haushalt habe leisten müssen.

Dieser Einwand hält nicht stand. Zwar ist davon auszugehen, dass in der Entgegennahme von Zuwendungen aus dem unsittlichen Erwerb einer Dirne in der Regel noch keine Ausbeutung liegt, wenn der Täter eine entsprechende Gegenleistung erbringt oder wenn er sonst auf die Leistung aus dem Unzuchtserwerb einen rechtlichen Anspruch hat. Das gilt auch, wenn der Ehemann aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau Beiträge an den gemeinsamen Haushalt entgegennimmt, sofern deren Höhe, gemessen am Einkommen, das die beruflich ausgebildete Ehefrau nach ihren Fähigkeiten und den wirtschaftlichen Verhältnissen im normalen Erwerbsleben erwarten könnte, als billig erscheint. Im vorliegenden Fall überstiegen aber die Beiträge der Ehefrau offensichtlich die Leistungen, die sie nach den familienrechtlichen Vorschriften und den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten an den gemeinsamen Haushalt zu erbringen hatte. Das ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zwei der fünfeinhalb Zimmer ausschliesslich für sich beanspruchte und nutzte und dass seine Ehefrau nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz überdies sowohl für den eigenen als auch den Unterhalt des gemeinsamen Kindes allein aufgekommen ist. Neben diesen Leistungen wäre sie nicht verpflichtet gewesen, auch noch die Hälfte der gesamten Wohnungskosten zu tragen. Wenn der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln nur den Unterhalt für sich selbst und rund die Hälfte der Wohnungskosten bestritt, so hat er an die Gesamtkosten des gemeinsamen Haushalts nicht das geleistet, was ihm bei einem Jahreseinkommen

BGE 104 IV 285 S. 287

von Fr. 36'000.- hätte zugemutet werden können. Insoweit beutete er den unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau aus. Dass er dabei keine Druckmittel anwendete, ändert nichts. Dadurch, dass er zur Erlangung gewisser Vorteile von der Frau während zwei Jahren regelmässig Fr. 1'200.- pro Woche abnahm, gab er ihr deutlich zu verstehen, dass er diese Zuwendungen erwartete, und hat dazu beigetragen, dass sie der Prostitution nachging.