Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IV 28 KI-generiert

Negligent Homicide Following School Bus Incident Due to Failure to Exercise Special Caution Near Children

Geschäftsnummer BGE 104 IV 28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Negligent Homicide Following School Bus Incident Due to Failure to Exercise Special Caution Near Children A driver traveling through a village at 40–50 km/h failed to reduce speed or signal before and after passing a group of children near a school bus and later struck and fatally injured an eight-year-old boy who suddenly ran into the street from the shoulder where he was walking with two older children. The court upheld the conviction for negligent homicide, reasoning that the driver violated the duty of special caution required by Article 26(2) of the Road Traffic Act toward children—especially those under nine years old who tend to act spontaneously—and that the reliance on the principle of trust was therefore inapplicable even though the boy’s sudden movement was unpredictable; the driver should have reduced speed significantly and sounded the horn in both phases of the incident, and this failure to take adequate precautions constituted a negligent violation of traffic rules that was an adequate cause of the boy's death.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 26 SVG. Geltungsbereich des Vertrauensprinzips, speziell gegenüber Kindern.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Verletzung der Verkehrsregeln Strassenverkehrsunfälle Sonderschulung Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 IV 103
etwa BGE 103 IV 103 ff., BGE 89 IV 105 f.
BGE 89 IV 105
etwa BGE 103 IV 103 ff., BGE 89 IV 105 f.
BGE 83 IV 84
BGE 99 IV 175
BGE 101 IV 241
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 SVG

The decision addresses the scope of the principle of trust under this article, particularly in relation to children, and finds the appellant violated traffic regulations based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (55)

6B_770/2025 (2026-09-17)
Negligent vehicular injury in traffic — scope of requisite driver attention and reliance principle toward pedestrians near visible crossing
«…rospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-115-IV-239#page239) consid. 2; [104 IV 28](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-104-IV-28#page28) consi…»
P/9737/2020 (2024-10-29) · ge
Negligent Serious Bodily Harm and Incapacitated Driving Causing Injury
«…on, c'est-à- dire ne le gênent ni ne le mettent en danger (ATF 129 IV 282 consid. 2.2.1; ATF 118 IV 277 consid. 4a; ATF 104 IV 28 consid. 3; ATF 99 IV 173 consid. 3b; arrêt du Tribunal fédéral 6B_770/2017 du 11 janvier 2018 consid. 3.1). 1.1.7. Au…»
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Negligent Cycling Causing Bodily Harm with Contributory Negligence
«…consid. 2.2.1; ATF [118 IV 277](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20IV%20277) consid. 4a; ATF [104 IV 28](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2028) consid. 3; ATF [99 IV 173](https://justice.ge.ch…»
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«…orme aux règles de la circulation, c'est-à-dire ne le gênent pas ni ne le mettent en danger (ATF 118 IV 277 consid. 4a; 104 IV 28 consid. 3; 99 IV 173 consid. 3b). Une prudence particulière s’impose à l’égard des enfants, des infirmes et des personn…»
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«…que les autres usagers se comportent correctement (ATF 129 IV 282 consid. 2.2.1 p. 285 ; 118 IV 277 consid. 4a p. 280 ; 104 IV 28 consid. 3 p. 30 ; 99 IV 173 consid. 3b p. 175 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_873/2014 du 5 janvier 2015 consid. 2.4.1).…»
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«…nsid. 2.2.1 ; ATF [118 IV 277](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20IV%20277) consid. 4a ; ATF [104 IV 28](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2028) consid. 3 ; ATF [99 IV 173](https://justice.ge.c…»
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«…en danger (ATF [118 IV 277](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=118%20IV%20277) consid. 4a p. 280; [104 IV 28](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2028) consid. 3 p. 30; [99 IV 173](https://justice.ge.…»
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«…x règles de la circulation, c'est-à-dire ne le gênent pas ni ne le mettent en danger (ATF 118 IV 277 consid. 4a p. 280; 104 IV 28 consid. 3 p. 30; 99 IV 173 consid. 3b p. 175). Seul celui qui s'est comporté réglementairement peut invoquer le princip…»
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«…gênent pas ni ne le mettent en danger (TF 6B\_873/2014 du 5 janvier 2015 consid. 2.4.1; ATF 118 IV 277 consid. 4a; ATF 104 IV 28 consid. 3; ATF 99 IV 173 consid. 3b). Seul celui qui s'est comporté réglementairement peut invoquer le principe de la c…»
Jug.2017.202 (2017-05-08) · vd
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«…gênent pas ni ne le mettent en danger (TF 6B\_873/2014 du 5 janvier 2015 consid. 2.4.1; ATF 118 IV 277 consid. 4a; ATF 104 IV 28 consid. 3; ATF 99 IV 173 consid. 3b). Seul celui qui s'est comporté réglementairement peut invoquer le principe de la c…»
Jug.2016.384 (2016-08-26) · vd
R. v. Appellant (Negligent Grievous Bodily Harm via Traffic Infraction)
«…les de la circulation, c'est-à-dire ne le gênent pas ni ne le mettent en danger (ATF 118 IV 277 consid. 4a p. 280 ; ATF 104 IV 28 consid. 3 p. 30 ; ATF 99 IV 173 consid. 3b p. 175). Seul celui qui s'est comporté réglementairement peut invoquer le pr…»
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«…x règles de la circulation, c'est-à-dire ne le gênent pas ni ne le mettent en danger (ATF 118 IV 277 consid. 4a p. 280; 104 IV 28 consid. 3 p. 30; 99 IV 173 consid. 3b p. 175). Seul celui qui s'est comporté réglementairement peut invoquer le princip…»
Jug.2016.99 (2016-03-24) · vd
Public Ministry v. Driver (Traffic Violation Acquittal Overturned)
«…ègles de la circulation, c'est-à-dire ne le gênent pas ni ne le mettent en danger (ATF 118 IV 277 consid. 4a p. 280; 104 IV 28 consid. 3 p. 30; 99 IV 173 consid. 3b p. 175). Seul celui qui s'est comporté réglementairement peut invoquer le princip…»
Jug.2016.222 (2016-03-07) · vd
Prosecutor v. Driver (Roundabout Right-of-Way Violation)
«…ègles de la circulation, c'est-à-dire ne le gênent pas ni ne le mettent en danger (ATF 118 IV 277 consid. 4a p. 280; 104 IV 28 consid. 3 p. 30; 99 IV 173 consid. 3b p. 175). Seul celui qui s'est comporté réglementairement peut invoquer le princip…»

Volltext

Urteilskopf

104 IV 28

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1978 i.S. Jungo gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

Regeste

Art. 26 SVG.

Geltungsbereich des Vertrauensprinzips, speziell gegenüber Kindern.

Sachverhalt ab Seite 28

BGE 104 IV 28 S. 28

A.- Am 24. Mai 1977, um ca. 16.10 Uhr fuhr Alfons Jungo mit seinem Personenwagen von Gurmels nach Liebisdorf/FR. Mit einem Tempo von etwa 60 km/h passierte er die Geschwindigkeitsbeschränkungstafel eingangs Liebisdorf und bremste dann auf ungefähr 40 bis 50 km/h ab, als er am rechten Strassenrand vor der Einfahrt zum Schulhausplatz etwa zwanzig Schulkinder sah. Er wich diesen Kindern ein wenig nach links aus, gegen den dort wartenden Schulbus zu, der nachher auf den Schulhausplatz einschwenkte.

Während oder unmittelbar nach dem Kreuzen mit dem Schulbus erblickte Jungo ungefähr 20 m vor sich am linken Strassenrand drei Kinder, die korrekt in seiner Fahrrichtung marschierten. Nach seinen Aussagen lief dann plötzlich der Knabe Anton Spicher gegen die Strassenmitte, machte drei bis vier Sprünge und wurde dann von der linken vorderen Ecke des Personenwagens erfasst und weggeschleudert. Der Knabe blieb schwer verletzt liegen und starb später während des Transportes in das Spital.

B.- Das Zuchtgericht des Seebezirks sprach mit Urteil vom 16. September 1977 Alfons Jungo der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 800.-.

BGE 104 IV 28 S. 29

Auf Strafkassationsbeschwerde des Verurteilten hin bestätigte das Kantonsgericht des Staates Freiburg (Strafkassationshof) am 28. November 1977 das erstinstanzliche Urteil.

C.- Jungo führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz wirft Jungo fahrlässige Tötung, begangen durch Verletzung von Verkehrsregeln, vor. Zur Begründung wird vor allem ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte in der Nähe der Kindergruppe seine Geschwindigkeit stark herabsetzen und ein Hupsignal geben müssen. Nach dem Kreuzen des Schulbusses hätte er, als er der drei dorfwärts gehenden Kinder ansichtig geworden sei, ebenfalls hupen und wesentlich langsamer fahren müssen. Sein Fehler sei die adäquate Ursache für den Tod des Knaben Spicher gewesen.

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es habe für ihn kein Anlass bestanden, langsamer zu fahren und zu hupen. Nach dem Vertrauensprinzip habe er davon ausgehen dürfen, die verkehrserzogenen Kinder würden sich korrekt verhalten. Es habe kein Anzeichen für die verkehrswidrigen Sprünge des Knaben gegen die Strassenmitte vorgelegen. Die Ansicht der Vorinstanz bedeute eine Überforderung des Automobilisten. Schliesslich rügt er eventualiter einen Verstoss gegen Art. 63 StGB.

2. Mit dem Hinweis auf eine angebliche Überforderung des Fahrzeugführers nimmt die Beschwerde offenbar Bezug auf Entscheide des Kassationshofes, in denen ein strafrechtliches Verschulden verneint wurde, weil ein korrektes Verhalten unter den gegebenen Verhältnissen vom Fahrzeugführer nicht verlangt werden konnte. Es handelte sich hierbei um aussergewöhnliche Situationen, wo die Anforderungen an die menschliche Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit überspannt worden wäre (vgl. etwa BGE 103 IV 103 ff., BGE 89 IV 105 f. und BGE 83 IV 84 f.). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage einer Überforderung der menschlichen Fähigkeiten, sondern allgemein um die Verhaltenspflichten eines Verkehrsteilnehmers im normalen Verkehrsablauf.

BGE 104 IV 28 S. 30

3. Nach dem in Art. 26 SVG niedergelegten Vertrauensprinzip darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet (BGE 99 IV 175 mit Verweisungen; ferner BGE 101 IV 241 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet solche besonderen Umstände. Er habe sich nämlich darauf verlassen dürfen, dass sich die Kinder richtig verhalten würden, da heute Kinder schon im vorschulpflichtigen Alter Verkehrsunterricht genössen.

a) In tatbeständlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Strasse im Bereich des Unfallorts 6,1 m breit ist und keine Trottoirs aufweist. Als sich der Beschwerdeführer der Stelle näherte, kamen rechts aus einer Wegeinmündung etwa zwanzig Kinder, welche teils auf der Böschung Platz nahmen, teils als Gruppe auf der rechten Strassenseite stehen blieben und teils in die Strasse hinaustraten. Gleichzeitig nahte aus der Gegenrichtung der VW-Bus, der dann den linken Blinker betätigte und bei der Einmündung anhielt.

Nach den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz achteten die Kinder nicht auf den Wagen des Beschwerdeführers; die gegenteilige Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Falsch ist ferner das Argument, die Kinder hätten den Beschwerdeführer gesehen, weil sie dem Schulbus entgegenblickten. Der Bus kam nämlich aus der Gegenrichtung, und gerade wenn die Kinder seine Fahrt bis zum Anhalten beobachteten, konnten sie den von links herannahenden Jungo nicht sehen. Auf dessen Personenwagen wurden die Kinder erst aufmerksam, als er bereits auf ihrer Höhe war.

b) Selbst wenn es sich nicht um Kinder, sondern um erwachsene Personen gehandelt hätte, könnte sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Denn die Fussgänger kamen völlig ungeordnet aus dem Weg auf die Strasse. Sie waren miteinander im Gespräch und bewegten sich in verschiedene Richtungen, teils die Strasse überquerend, ohne dem herannahenden Personenwagen des Beschwerdeführers Beachtung zu schenken. Zudem war ein Ausweichen nur sehr beschränkt möglich, wurde doch die freie Fahrbahn durch den wartenden Bus auf 4 bis 4 1/2 m eingeengt. Jungo musste demnach jederzeit damit rechnen,

BGE 104 IV 28 S. 31

dass einer der Fussgänger direkt vor sein Auto gelangen könnte.

c) Im übrigen schreibt Art. 26 Abs. 2 SVG vor, dass gegenüber Kindern besondere Vorsicht geboten ist. Dies hat zur Folge, dass hier eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann versagt, wenn keine konkreten Anzeichen vorliegen, dass sich die Kinder unkorrekt verhalten würden (R. VON WERRA, Du principe de la confiance dans le droit de la circulation routière..., ZWR 4/1970, S. 200).

Nun ist allerdings richtig, dass heute der Verkehrserziehung der Kinder in den Schulen grösseres Gewicht beigelegt wird als früher. Man kann sich deshalb fragen, ob bei Schülern, die mehr als 12 Jahre alt sind, das Vertrauensprinzip in einem gewissen Umfange zur Anwendung gelangen darf (Vgl. VON WERRA, a.a.O., S. 202 f.). Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden; denn an der Unfallstelle waren zum Teil wesentlich jüngere Kinder anwesend. So erwähnte etwa die Polizei zwei Knaben im Alter von 8 und 9 Jahren; das Unfallopfer war 8jährig. Kinder im Alter von weniger als 9 Jahren folgen oft momentanen Regungen und neigen zu spontanen, unüberlegten Handlungen. Demzufolge muss ein Fahrzeugführer bei Kindern dieses Alters stets auf Verkehrswidrigkeiten gefasst sein und seine Fahrweise darauf einrichten.

d) Berücksichtigt man die in lit. b und c dargelegten Erwägungen, so erscheint die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstössen gegen das SVG für die erste Phase des Geschehens - nämlich für die Fahrt bis zum Kreuzen mit dem VW-Bus - als voll gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hätte unter den gegebenen Umständen seine Geschwindigkeit auf unter 45 km/h herabsetzen und die Kinder durch ein Hupsignal warnen müssen.

e) Während oder unmittelbar nach dem Kreuzen des Schulbusses erblickte der Beschwerdeführer in ungefähr 20 m Abstand zwei grosse Mädchen und dahinter einen kleinen Knaben. Die drei Kinder gingen am linken Strassenrand in die gleiche Richtung. Weder schauten sie zurück, noch konnte Jungo - wegen des mit laufendem Motor wartenden VW-Busses - darauf bauen, dass sie seinen Personenwagen gehört hatten. Insbesondere musste er auch damit rechnen, dass eines der Kinder, vor allem der 8jährige Knabe, vom

BGE 104 IV 28 S. 32

Rand her gegen die Strassenmitte laufen könnte. Ein sofortiges Hupsignal hätte die Kinder gewarnt, und sofortiges Bremsen hätte zwar bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h die Gefahr eines Zusammenstosses nicht ganz behoben, aber aller Wahrscheinlichkeit nach doch gemildert. Wäre der Beschwerdeführer schon in der ersten Phase mit einer angemessenen Geschwindigkeit gefahren, so hätte er nötigenfalls auch rechtzeitig anhalten können.

f) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich Jungo in beiden Phasen der Fahrt pflichtwidrig verhalten und gegen die Vorschriften des SVG verstossen hat. Dass zwischen diesem pflichtwidrigen Verhalten und dem Tod des Knaben ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist unbestritten. Infolgedessen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt.