Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IV 263 KI-generiert

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung; ARV)

Geschäftsnummer BGE 104 IV 263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Self-Employed Heavy Vehicle Driver Subject to Tachograph Rules Despite Exemption from Working Time Regulations The court addressed the applicability of the Ordinance on Working and Rest Times for Professional Motor Vehicle Drivers (ARV) to a self-employed repair shop owner who drove his own heavy motor vehicle for materials transport. The court ruled that although self-employed drivers without additional employment are exempt from the ARV's specific working and rest time regulations (Articles 4-9), they are fully subject to the remaining provisions, especially those concerning the tachograph (Articles 11 ff.), because the ARV generally applies to all professional drivers of heavy vehicles, regardless of whether the transport is commercial or for personal use, and the tachograph serves purposes beyond work time control, such as accident investigation. The driver’s claim of an unavoidable legal error based on the perceived inapplicability of the ARV was rejected because, as a former professional driver, he was expected to exercise sufficient diligence to confirm the ordinance's scope, making any error of law avoidable and therefore irrelevant under Article 20 of the Swiss Penal Code.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung; ARV). Auf selbständigerwerbende Fahrzeugführer, die daneben keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, sind die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 4-9) nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3). Im übrigen unterstehen sie im vollen Umfang der ARV, insbesondere den Vorschriften über den Fahrtschreiber (Art. 11 ff).

Schlagwörter

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Motorfahrzeugbenutzung gesetzliche Arbeitszeit Transportrecht gewerbliche Nutzung Schwerverkehrsabgabe Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. 3 ARV
4-9 ARV) nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3 ARV).
Art. 33 Abs. 3 BAV
Insbesondere kann aus dieser Vorschrift nicht gefolgert werden, er unterstehe auch den übrigen Bestimmungen der ARV nicht; denn der Fahrtschreiber dient nicht nur der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit, sondern ebenso der Abklärung von Unfällen (Art. 33 Abs.
Art. 3 Abs. 4 VRV
3 BAV), und er ist vom "Fahrzeugführer", also nicht bloss von einer bestimmten Kategorie von Fahrzeugführern ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen (Art. 3 Abs. 4 VRV).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
mit schweren Motorwagen ausführten, ist neu und daher unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
Art. 20 StGB
Der behauptete Rechtsirrtum wäre bei der vom Beschwerdeführer zu verlangenden Sorgfalt mithin vermeidbar gewesen; er ist daher nach Art. 20 StGB unerheblich (BGE 99 IV 186 mit Hinweisen).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 I 92
BGE 99 IV 186
20 StGB unerheblich (BGE 99 IV 186 mit Hinweisen).
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Volltext

Urteilskopf

104 IV 263

60. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. November 1978 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung; ARV).

Auf selbständigerwerbende Fahrzeugführer, die daneben keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, sind die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 4-9) nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3). Im übrigen unterstehen sie im vollen Umfang der ARV, insbesondere den Vorschriften über den Fahrtschreiber (Art. 11 ff).

Erwägungen ab Seite 264

BGE 104 IV 263 S. 264

Aus den Erwägungen:

5. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die ARV sei auf ihn als Inhaber einer Reparaturwerkstätte für Nutzfahrzeuge, der den eigenen Lastwagen zum Transport von Material für die Erstellung seiner neuen Werkhalle geführt habe, überhaupt nicht anwendbar. Jedenfalls habe er zureichende Gründe für diese Annahme gehabt.

Der Beschwerdeführer ist nur insoweit gemäss ARV schuldig erklärt und verurteilt worden, als er entgegen Art. 14 Abs. 2 und 3 ARV kein neues Einlageblatt in den Fahrtschreiber eingelegt und das darin befindliche alte Einlageblatt nicht beschriftet hatte. Sein Einwand, die ARV sei auf ihn nicht anwendbar, könnte daher im vorneherein nur diese Verurteilung abwenden. Er hält indessen nicht Stich. Die ARV ist auf berufsmässige Motorfahrzeugführer und ihre Arbeitgeber anwendbar; als berufsmässig gelten ohne jede Einschränkung selbständig und unselbständig erwerbende Motorfahrzeugführer, die mit schweren Motorwagen Personen- und Sachtransporte besorgen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ARV). Ob das gewerbsmässig oder bloss zum eigenen Bedarf geschieht, ist belanglos. Der Beschwerdeführer, der mit einem schweren Motorwagen einen Sachtransport ausführte, untersteht für diesen daher der ARV (vgl. BGE 95 I 92 E. 2). Zwar sind auf ihn als selbständigen Fahrzeugführer, der daneben keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 4-9 ARV) nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3 ARV). Daraus ist jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere kann aus dieser Vorschrift nicht gefolgert werden, er unterstehe auch den übrigen Bestimmungen der ARV nicht; denn der Fahrtschreiber dient nicht nur der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit, sondern ebenso der Abklärung von Unfällen (Art. 33 Abs. 3 BAV), und er ist vom "Fahrzeugführer", also nicht bloss von einer bestimmten Kategorie von Fahrzeugführern ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen (Art. 3 Abs. 4 VRV).

Die tatsächliche Behauptung des Beschwerdeführers, in seiner Branche herrsche allgemein die Auffassung, die Bestimmungen der ARV und insbesondere jene über den Fahrtschreiber seien für Inhaber oder Mechaniker einer Reparaturwerkstätte für Nutzfahrzeuge nicht anwendbar, wenn sie Fahrten

BGE 104 IV 263 S. 265

mit schweren Motorwagen ausführten, ist neu und daher unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Als früherem langjährigem Berufschauffeur musste dem Beschwerdeführer nicht nur die ARV, sondern auch die Tatsache bekannt sein, dass ihre Anwendbarkeit in besonderen Bestimmungen geregelt ist, nur ihnen und nicht dem Verordnungstitel daher Schlüssiges und Abschliessendes hiefür entnommen werden kann. Ein gewissenhafter Mensch hätte sich unter solchen Umständen, selbst wenn der Verordnungstitel zu Missverständnissen Anlass geben konnte, dadurch nicht irreführen lassen und nicht allein gestützt auf dessen allfällige Mehrdeutigkeit einfach angenommen, er unterstehe der Verordnung nicht, sondern, falls ihm die Bestimmungen über ihre Anwendbarkeit nicht mehr geläufig waren, sich durch Nachschlagen oder Erkundigung von diesen Kenntnis verschafft. Der behauptete Rechtsirrtum wäre bei der vom Beschwerdeführer zu verlangenden Sorgfalt mithin vermeidbar gewesen; er ist daher nach Art. 20 StGB unerheblich (BGE 99 IV 186 mit Hinweisen).