Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IV 256 KI-generiert

Trespass on Unfenced Workplace

Geschäftsnummer BGE 104 IV 256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Trespass on Unfenced Workplace The appellants challenged their conviction for trespass (Art. 186 Swiss Criminal Code), arguing that the protected area ("Werkplatz") must be connected to a house or fenced to qualify as an infringement of domestic peace ("Hausfrieden"). The court rejected this interpretation, finding that the statutory provision protects distinct groups of locations: **1)** a house, apartment, or closed room within a house, **2)** a fenced place, yard, or garden immediately belonging to a house, and **3)** a "Werkplatz" (workplace/construction site). The court specifically reasoned, based on the statutory wording, punctuation (in German, French, and Italian texts), and legislative history, that the requirements of being **immediately attached to a house** and **fenced** apply only to the second category (place, yard, or garden), but **not** to the "Werkplatz," which stands as an independently protected area under the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 186 StGB. Der Werkplatz muss weder unmittelbar zu einem Haus gehören noch umfriedet sein.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Voraussetzung Auslegung des Rechts Wohnungsrecht Besitzesschutz Hausfriedensbruch beschränktes Einsichtsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 186 StGB

The decision implicitly confirms the scope of this article, which was the subject of the dispute regarding the definition of a protected workspace ('Werkplatz').

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

6B_297/2023 (2026-03-10)
Convictions of climate activists for coercion via bank entrance blockades upheld, trespass convictions remanded due to deficient findings.
«…atz (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 186 StGB; siehe dazu auch [BGE 104 IV 256](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
502 2023 274 (2024-03-21) · fr
Appellant v. Prosecutor re: Trespass and Right of Access
«…m.H.). Geschützt ist auch der Werkplatz. Dieser muss weder unmittelbar zu einem Haus gehören noch umfriedet sein (BGE 104 IV 256). In der herrschenden Lehre wird jedoch verlangt, dass die Abgren- zung des Werkplatzes von der Umgebung für jedermann…»
2022.02.15.sr.2 (2022-02-15) · bl
Mobile Home Theft and Property Damage Convictions Upheld, Sentences Increased
«…n noch umfriedet sein (VERA DELNON/BERNHARD RÜDI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 186 N 17, unter Hinweis auf BGE 104 IV 256, 257; GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, a.a.O., § 6 N 5). Der Wille des Berech- tigten kann nach herrschend…»
BEK 2021 58 (2021-09-09) · sz
Property Owner v. Dismissal of Trespass Complaint
«…mmentar, 3. Aufl. 2018, Art. 186 StGB N. 3). Er muss weder unmittelbar zu einem Haus gehören noch umfrie- det sein (BGE 104 IV 256). Immerhin müssen seine Grenzen und der dem Betreten entgegenstehende Wille des Berechtigten deutlich erkennbar sein (T…»
BK 2021 81 (2021-06-02) · be
Appeal Against Confiscation of Surveillance Camera in Trespassing and Privacy Violation Case
«…atz. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Werkplatz weder zu einem Haus gehören noch umfriedet sein (vgl. BGE 104 IV 256). In der überwiegenden Lehre wird jedoch ver- langt, dass auch solche Plätze in irgendeiner Weise deutlich von de…»

Volltext

Urteilskopf

104 IV 256

57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Dezember 1978 i.S. H. und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Regeste

Art. 186 StGB.

Der Werkplatz muss weder unmittelbar zu einem Haus gehören noch umfriedet sein.

Erwägungen ab Seite 257

BGE 104 IV 256 S. 257

Aus den Erwägungen:

Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine falsche Auslegung von Art. 186 StGB vor. Diese Bestimmung schütze, wie schon aus dem Randtitel hervorgehe, den Hausfrieden. Ein Gelände, das nicht im Zusammenhang mit einem Haus stehe, könne nicht Objekt eines Hausfriedensbruchs sein. Wenn das Gesetz auch den Werkplatz erwähne, so könne damit nur das Werkgelände einer Bauunternehmung gemeint sein. Wenn, wie das Obergericht es getan habe, jeder Bezug zu einem Haus aufgegeben werde, dann werde im Ergebnis nicht der Hausfriede, sondern allenfalls der Besitz geschützt. Das Gesetz wolle aber nur die private Friedenssphäre eines Hauses schützen. Im vorliegenden Fall seien die fraglichen Grundstücke nicht eingezäunt gewesen. Die Verbotstafeln seien erst später angebracht worden. All das zeige, dass nicht von einem vom Hausrecht erfassten Friedensbereich gesprochen werden könne.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 186 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Der Wortlaut lässt ohne weiteres erkennen, dass der Gesetzgeber den Schutz des Art. 186 StGB verschiedenen Gruppen von Räumlichkeiten hat angedeihen lassen wollen, nämlich einmal dem Haus, der darin befindlichen Wohnung oder einem darin befindlichen abgeschlossenen Raum, sodann dem unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten und schliesslich dem Werkplatz (s. auch die Aufteilung in Gruppen bei HAFTER, BT I S. 109; LOGOZ, N. 2 zu Art. 186; THORMANN/V. OVERBECK, N. 2-6 zu Art. 186). Dieser letztere muss nach der klaren Stellung im Rahmen dieser Bestimmung weder umfriedet sein noch unmittelbar zu einem Haus gehören (J. STUCKI, Der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verglichen mit den entsprechenden Regeln des amerikanischen Rechts usw., Diss. Bern 1970, S. 28). Beides wird nur für den Platz, den Hof oder den Garten verlangt, ansonst der Gesetzgeber unter Strafe gestellt hätte, wer in einen unmittelbar zu einem Haus

BGE 104 IV 256 S. 258

gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt usw. Das Gesagte wird besonders deutlich anhand des französischen und italienischen Textes, die die geschützte Raumgruppe des Platzes, Hofes oder Gartens unmissverständlich durch ein Komma von dem Werkplatz trennen ("dans un espace, cour ou jardin clos et attenant à une maison, ou dans un chantier", bzw. "in uno spiazzo, corte o giardino cintati e attigui ad una casa, od in un cantiere"), was übrigens auch dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht. Aus den Materialien erhellt, dass das Parlament den Begriff des "Hauses" weit gefasst haben wollte, und es hat insbesondere der Ständerat, dem der Nationalrat in der Folge zustimmte, ohne jeden Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass der Werkplatz nicht unmittelbar zu einem Haus gehören noch umfriedet sein muss (StenBull SR 1931 S. 527). Das hätte auch der rechtskundige Verteidiger der Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt erkennen können, zumal die Vorinstanz ausdrücklich auf das Schrifttum Bezug genommen hatte. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkte unbegründet.